Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 18.09.2018, Az.: 4 A 2477/17

Beamtennachwuchs; Betriebstreue; Bindungsdauer; Einstellungsangebot für den öffentlichen Dienst; Feuerwehr; öffentlich-rechtliche Streitigkeit; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Rückforderung; Stipendium; Studienfinanzierung; Weiterverpflichtungsklausel; Rückforderung eines Stipendiums bei ausbleibender Beschäftigung trotz Weiterverpflichtungsklausel

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
18.09.2018
Aktenzeichen
4 A 2477/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 61496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2018:0918.4A2477.17.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Studienfinanzierungsvertrag ist öffentlich-rechtlicher Natur, für den der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn durch die Finanzierung der Vorbildung der Beamtennachwuchs gesichert werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Beteiligten einen Vertrag geschlossen haben. Denn eine Behörde ist nicht gehalten, jedwedes Handeln im Wege eines Verwaltungsaktes, d. h. im Über-Unterordnungsverhältnis, zu regeln. Vielmehr besteht gem. §§ 54 ff. VwVfG die Möglichkeit, dies auch im Wege einer vertraglichen Lösung zu tun.

  2. 2.

    Hat sich der Betroffene im Stipendiumsvertrag verpflichtet, ein etwaiges von der Behörde ausgesprochenes Einstellungsangebot anzunehmen, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde einen Anspruch auf Rückzahlung des Stipendiums. Soweit - wie hier - der Stipendiumsvertrag selbst eine Rückforderungsvereinbarung enthält, ergibt sich die Anspruchsgrundlage bereits aus dem Vertrag selbst.

  3. 3.

    Eine solche Klausel (Rückzahlung, Weiterverpflichtungsvereinbarung) ist weder überraschend noch verstößt sie gegen § 12 BBiG noch gegen Art. 12 GG. Insbesondere bestehen für den Bereich vor der Begründung eines Beamtenverhältnisses keine Regelungen, die Rückzahlungsvereinbarungen ausschließen. Vielmehr handelt es sich um einen sachgerechten Interessensausgleich für die Gewährung des Stipendiums.

  4. 4.

    Die Pflicht zur Annahme eines etwaigen Einstellungsangebotes nach Abschluss des Studiums ist auch hinreichend bestimmt. Insbesondere ist es bei Einstellungen in ein Beamtenverhältnis regelmäßig untypisch, den konkreten Einsatzort, den Dienstposten und weitere Einzelheiten zu regeln. Dabei ist es unschädlich, wenn die Weiterverpflichtungsklausel nicht ausdrücklich regelt, dass das Einstellungsangebot auf eine Aufnahme in ein Beamtenverhältnis gerichtet ist, soweit sich dies aus den übrigen Umständen, insbesondere den anderen Vertragsbedingungen, durch Auslegung ergibt.

  5. 5.

    Eine Weiterverpflichtungsklausel ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Dauer der Betriebstreue der Dauer des geförderten Studiums entspricht.

[Tatbestan]

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung eines dem Beklagten gewährten Stipendiums.

Am 19.12.2012 schloss die Klägerin mit der C. -Hochschule für angewandte Wissenschaften (C. -Hochschule) einen Kooperationsvertrag für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit einer feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung. Neben den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen der C. -Hochschule waren an den feuerwehrtechnischen Teil körperliche und gesundheitliche Anforderungen in Form einer Feuerwehrtauglichkeit gestellt.

Die Klägerin schrieb erstmals zum Wintersemester 2013/2014 vier Stipendienstellen für die feuerwehrtechnische Zusatzausbildung an der C. -Hochschule aus. In der Ausschreibung hieß es unter anderem:

"Ziel ist es, den Studierenden damit die Möglichkeit zu geben, ihr Studium an der D. mit der Ausbildung bei der Feuerwehr zu kombinieren. Damit wird ein neuer Weg zur Ausbildung von hauptberuflichen Brandschützerinnen und Brandschützern vergleichbar der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr beschritten. Durch die effektive Kombination von Studium und feuerwehrtechnischer Ausbildung werden die Zugangsvoraussetzungen für eine hauptberufliche Feuerwehrtätigkeit im öffentlichen Dienst schneller erreicht.

Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird neben den allgemeinen Studienvoraussetzungen, die durch die C. Hochschule für angewandte Wissenschaften geprüft werden, insbesondere erwartet, dass sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechen und im Besitz des Deutschen Sportabzeichen sind."

Der 1990 geborene Beklagte absolvierte von 2006 bis 2008 eine Ausbildung zum Finanzwirt. Seit August 2008 war er als Steuersekretär beim Finanzamt E. tätig. Mit Schreiben vom 24.04.2013 bewarb er sich um eine der Stipendienstellen. Im Auswahlverfahren wurde die körperliche Leistungsfähigkeit/allgemeine Feuerwehrtauglichkeit überprüft, ein Wissens- und psychologischer Test sowie ein Auswahlgespräch in Form eines strukturierten Interviews durchgeführt. Bewerber, die die körperliche Leistungsfähigkeit/allgemeine Feuerwehrtauglichkeit erfüllten, konnten sich für den kombinierten Studiengang einschreiben. Bewerber, die auch die übrigen Kriterien erfüllten, kamen für ein Stipendium in Betracht.

Mit Schreiben vom 29.05.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass er für ein Stipendium ausgewählt wurde. Daraufhin immatrikulierte er sich zum Wintersemester 2013/2014, das am 01.09.2013 begann, wobei die Erstsemestereinführung und die Vorlesungen ab dem 23.09.2013 stattfanden.

Mit Schreiben vom 18.09.2013 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Stipendiumsvertrag, den beide unterschrieben. Die Präambel lautete:

"Im Rahmen der Förderung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte vergibt die F. ein Stipendium für den Studiengang Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung an der C. "Hochschule für angewandte Wissenschaften" am Standort G., welches in Kooperation mit der F. durchgeführt wird. Die Gewährung des Stipendiums steht unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung durch das Land Niedersachsen als Mittelgeber. Bei Widerruf der Bewilligung oder Änderung der Bewilligungsbedingungen kann der Stipendiumsvertrag gekündigt oder entsprechend geändert werden."

Weiter heißt es unter anderem:

"§ 1

(...)

(3) Das Stipendium begründet kein Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis mit der NABK.

§ 3

Voraussetzungen

(1) Der Stipendiat verpflichtet sich, neben dem Studium Bauingenieurwesen an der C. "Hochschule für angewandte Wissenschaften" am Standort G. parallel die feuerwehrtechnische Zusatzausbildung nach dem Ausbildungsplan der F. zu absolvieren.

(2) Voraussetzung für das Stipendium ist die uneingeschränkte Feuerwehrdiensttauglichkeit.

(...)

§ 9

Rücknahme des Stipendiums

(1) Die Bewilligung des Stipendiums kann zurück genommen werden, wenn

1. das Studium zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht angetreten wird,

2. die Bewilligung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde,

3. der Studiengang gewechselt wird,

4. während des Studiums die Feuerwehrdiensttauglichkeit erlischt,

5. etwaige Auflagen nicht oder nicht innerhalb gesetzter Fristen erfüllt sind,

6. wesentliche Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder

7. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 bis 3 können bereits erfolgte Zahlungen zurück gefordert werden.

§ 10

Nebenabreden

Der Stipendiat verpflichtet sich, nach Abschluss des Studiengangs Bauingenieurwesen (Wasser- und Tiefbau) mit feuerwehrtechnischer Zusatzausbildung ein gegebenenfalls ausgesprochenes Einstellungsangebot der F. anzunehmen. Soweit die Beschäftigungsdauer an der F. den Zeitraum, für den die Stipendienzahlungen erfolgen, unterschreitet, ist die F. insoweit zur Rückforderung berechtigt.

(...)

§ 12

Salvatorische Klausel

Änderungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen."

Die Klägerin zahlte dem Beklagten in der Zeit vom 30.09.2013 bis zum 31.03.2017 insgesamt 21.500,00 € (= 43 Monate á 500,00 €).

Die Klägerin führte erstmals am 11.10.2013 und in der Folge in unregelmäßigen Abständen Informationsgespräche mit den Studierenden, zu denen auch der Beklagte gehörte. Darin wurde unter anderem über die Ergänzung des Studienganges als Qualifikation für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 berichtet.

Mit Schreiben vom 24.08.2016 unterbreitete die Klägerin dem Beklagten - unter dem Vorbehalt insbesondere eines erfolgreichen Abschlusses - ein Einstellungsangebot zum Brandoberinspektor im Beamtenverhältnis auf Probe, das der Beklagte mit Schreiben vom 28.11.2016 annahm. Mit Schreiben vom 07.12.2016 bestätigte die Klägerin die Annahme und kündigte die Klärung der "Modalitäten für eine Einstellung" für das kommende Jahr an. Am 07.02.2017 übersandte sie dem Beklagten den Bewerberbogen für die Einstellung in den niedersächsischen Landesdienst. Der Bitte um Rücksendung und Vorlage verschiedener Unterlagen kam der Beklagte nicht nach und nahm auch die Ernennungsurkunde nicht entgegen.

Der Beklagte schloss das Studium samt Zusatzausbildung erfolgreich ab und nahm eine Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr H. auf. Inzwischen wechselte er zur Berufsfeuerwehr I..

Mit Schreiben vom 07.04.2017 forderte die Klägerin ihn zur Rückzahlung des ausgezahlten Stipendienbetrages in Höhe von 21.500,00 € bis zum 28.04.2017 auf. Entgegen § 10 Stipendiumsvertrag habe er ihr Einstellungsangebot nicht angenommen und kein Beschäftigungsverhältnis mit ihr begründet.

Der Beklagte lehnte mit am 24.04.2017 und 18.05.2017 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben eine Rückzahlung ab. Eine Rücknahme und Rückzahlung seien abschließend in § 9 Stipendiumsvertrag geregelt, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Ein Rückgriff auf § 10 Stipendiumsvertrag sei nicht möglich, da dieser gem. § 305 Abs. 1c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sei. Bei dem Stipendiumsvertrag handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), wobei der mit "Nebenabreden" überschriebene § 10 völlig überraschend sei. Es sei eine unzumutbare Benachteiligung, jederzeit in Zukunft ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses inhaltlich unbestimmtes Arbeitsangebot - einseitig von der Klägerin festgelegt und ohne Einwirkungsmöglichkeit - annehmen zu müssen. Die Vorschrift sei zudem nach § 12 Berufsbildungsgesetz (BBiG) und § 138 BGB unwirksam, weil sie eine sittenwidrige Bindung und Knebelung zur Folge habe. Ferner liege kein Einstellungsangebot i. S. d. § 10 Stipendiumsvertrag vor. Ihm sei vielmehr lediglich ein Bewerberbogen übersandt worden, was als Bewerbungsanregung zu deuten sei und nicht als Angebot eines konkreten und inhaltlich beschriebenen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Pflicht zur Bewerbung um die Einstellung in den niedersächsischen Landesdienst sei nicht Gegenstand des Stipendiumsvertrages, insbesondere nicht von § 10. Im Übrigen habe er seine künftige Tätigkeit wiederholt thematisiert und sei auf alternative Beschäftigungsmöglichkeiten eingegangen.

Mit Schreiben vom 14.06.2017 forderte die Klägerin ihn erneut zur Zahlung bis zum 29.06.2017 auf. Die Vorschrift des § 9 Stipendiumsvertrag sei mit Blick auf Absatz 1 Nr. 7 ("sonstiger, wichtiger Grund") nicht abschließend, was auch § 10 zeige. Letzterer mache zudem nicht die Rücknahme des Stipendiums zur Grundlage, sondern begründe einen eigenen Rückforderungstatbestand. Dieser sei nicht gem. §§ 305 ff. BGB unwirksam, da bereits fraglich sei, ob es sich beim Vertrag überhaupt um AGB handele. Die Vorschrift sei auch nicht unbestimmt, da sie ausschließlich Einstellungen in Beamtenverhältnisse (auf Probe) vornehme. Ebenfalls sei keine Unwirksamkeit nach § 12 BBiG oder § 138 BGB gegeben. Bei praktischen Teilen einer Tätigkeit - wie bei einem berufsqualifizierenden Studium - finde das BBiG keine Anwendung. Eine sittenwidrige Knebelung sei aufgrund des ausdrücklich unter Vorbehalt gestellten Einstellungsangebots und der zeitlichen Beschränkung der Verpflichtung (Opt-Out-Möglichkeit) nicht gegeben. Dadurch würden die gegenseitigen Interessen vielmehr gleichmäßig abgesichert werden. Ferner habe ihr Einstellungsangebot den Anforderungen von § 10 Stipendiumsvertrag entsprochen, da es hinsichtlich der "Modalitäten der Einstellung" nicht mehr um das "Ob" der Einstellung, sondern nur noch um das "Wie" gegangen sei. Die Beschäftigungsdauer unterschreite die Zeitspanne der Stipendienzahlungen von 43 Monaten. Sinn und Zweck des Vertrages sei die Gewinnung von Nachwuchskräften gewesen, was sich einerseits aus der Präambel und andererseits aus §§ 3, 10 ergebe. Der Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, ohne Aufnahme eines Beamtenverhältnisses bei ihr das Stipendium zu erhalten. Zudem habe ihm bewusst sein müssen, dass ein Einstellungsangebot gleichbedeutend mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses sei. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht gegeben, da er die Zahlungen genossen und Aufwendungen für Lebensgestaltung und Ausbildung erspart habe, die er ohne Stipendium selbst hätte aufbringen müssen.

Mit ihrer am 03.07.2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt ergänzend vor, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da der Stipendiumsvertrag ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines Austauschvertrages sei. Die in § 10 statuierte Verpflichtung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe sei ebenso wie die Rückzahlungsvereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur. Die Vereinbarung sei nur eine Vorstufe zum späteren Beamtenverhältnis. Das Stipendium sei nämlich ausschließlich zur Sicherung ihres feuerwehrtechnischen Beamtennachwuchses - und nicht des allgemeinen, auch bei Berufs- und Werkfeuerwehren bestehenden Bedarfs - geschlossen worden. Insoweit sei nicht die Ausschreibung maßgeblich, weil ihr ohnehin nicht sämtliche - später relevanten - Faktoren entnommen werden könnten, sondern der vom Beklagten unterschriebene Stipendiumsvertrag. Aus der Präambel und der engen Korrelation mit der feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung, die sich nach ihrem Ausbildungsplan richte (§§ 3, 10), ergebe sich, dass nur die Annahme eines Einstellungsangebotes bei ihr eine Rückzahlung ausschließe. Eine andere Auslegung widerspreche ihren erkennbaren Interessen und verbiete sich aus Gründen von Treu und Glauben. Zweck des Vertrages sei nicht die Begründung arbeitsrechtlicher Beziehungen gewesen, was sich aus § 1 Abs. 3 ergebe, sondern dem Beklagten die erforderlichen und für das spätere Beamtenverhältnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Die Laufbahn des Beklagten sei mit Blick auf die Verpflichtung zur feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung und der Voraussetzung der Feuerwehrdiensttauglichkeit eingegrenzt und vorgezeichnet. Dies ergebe sich auch aus dem mit der C. -Hochschule geschlossenen Kooperationsvertrag, dessen Ziel es gewesen sei, den Studierenden durch das neu geschaffene Angebot bereits parallel zum Studium die Inhalte der Feuerwehrausbildung zu vermitteln, sodass sie mit zwei Jahren Zeitersparnis eine doppelte Berufsqualifikation erlangen könnten. Für die Zulassung zur feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung sei neben den allgemeinen Hochschulzugangsvoraussetzungen eine vertragliche Regelung zwischen dem Studierenden und entweder ihr, einer Brandschutzdienststelle, einer Werkfeuerwehr oder einer vergleichbaren Stelle erforderlich. Dass das Einstellungsangebot nur auf ein Beamtenverhältnis bei ihr habe abzielen können, hätte dem Beklagten als künftigen Studierenden des Studiengangs mit der Zusatzausbildung bekannt sein müssen.

Rückzahlungsverpflichtungen in Verträgen zur Finanzierung der Vorbildung beim Beamtennachwachs seien - vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 06.03.1986 (2 C 41/85) - sinnvoll und grundsätzlich vertretbar. Grundlage ihres Rückzahlungsanspruches seien sowohl die Verletzung öffentlich-rechtlicher Vertragspflichten aus § 10 Satz 2 Stipendiumsvertrag als auch die §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB und der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Der Beklagte habe ihr Einstellungsangebot nicht angenommen, weil er weder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt noch den Dienst angetreten habe.

Die Rückzahlungsregelung des § 10 Satz 2 sei zudem wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei dem Stipendiumsvertrag überhaupt um eine AGB handele. Denn jedenfalls sei keiner der dort genannten Unwirksamkeitsgründe einschlägig.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt ergänzend vor, das Landgericht und nicht das Verwaltungsgericht sei zuständig. Bei dem Stipendiumsvertrag handele es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, der die zivilrechtliche Gewährung eines Stipendiums zum Gegenstand habe. Es komme auf die tatsächliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses an, das sich als ein Gleichordnungsverhältnis und nicht als hoheitliches Über-Unterordnungsverhältnis darstelle. Dies gelte auch für vor- und nachgelagerte Bereiche wie den Stipendiumsvertrag, der dem künftigen Beamtenverhältnis vorgelagert sei. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag liege nicht vor, da er weder auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts geschlossen worden noch der Inhalt der Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Natur sei. Ungeachtet dessen, dass der abzuschließende Dienstvertrag zivilrechtlicher Natur sei, sei die zwingende Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung ermittelbarer Vertragsgegenstand gewesen. Auf die Interessen der Klägerin bei Vertragsschluss - die er weder subjektiv gekannt habe, noch für ihn objektiv erkennbar gewesen seien - komme es nicht an. Insbesondere aus § 10 Stipendiumsvertrag ergebe sich dies nicht. Hätte die Klägerin den Vertrag so verstanden haben wollen, hätte sie dies ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen müssen.

Von der Begründung eines Beamtenverhältnisses sei die Verpflichtung zu unterscheiden, ein ggf. ausgesprochenes Einstellungsangebot anzunehmen. Die Klägerin habe aber weder ein Einstellungsangebot abgegeben noch eine Ernennungsurkunde angeboten. Der Vertrag stelle auf ein Angebot zum Abschluss eines Dienstvertrages ab, nicht hingegen auf die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis. Die gegenteilige Ansicht sei mit dem Wortlaut unvereinbar. Der zwischen der Klägerin und der C. -Hochschule geschlossene Kooperationsvertrag könne ebenso wenig wie ihre Interessen nachträglich in den Vertrag einbezogen werden. Er, der Beklagte, habe nicht annehmen müssen, sie gewähre ihm das Stipendium nur, wenn er ein Beamtenverhältnis bei ihr antrete. Schon nach dem Wortlaut der Ausschreibung werde lediglich die hauptberufliche Feuerwehrtätigkeit im öffentlichen Dienst allgemein gefördert. In der Präambel des Stipendiumsvertrages hieße es ebenfalls, dass das Stipendium im Rahmen der Förderung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte vergeben werde. Aus § 3 ergebe sich auch nur die Verpflichtung zur feuerwehrtechnischen Zusatzausbildung nach dem Ausbildungsplan der F. und eine Feuerwehrdiensttauglichkeit. Diese Verpflichtungen habe er erfüllt.

Eine Betriebstreue in Form der Bewerbung um die Aufnahme in ein Beamtenverhältnis sei unter keinem Gesichtspunkt inhaltlich vereinbart worden, sodass er sich weder treu- noch pflichtwidrig verhalten habe. Er habe zudem bereits frühzeitig gegenüber seinem Ausbildungsleiter geäußert, nach dem Abschluss des Studiums eine Tätigkeit bei einer Berufsfeuerwehr anzustreben. Dies habe er inzwischen auch verwirklicht, weswegen das Ziel des Vertrages, nämlich die Förderung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte, erreicht worden sei. Eine Bindung an die Klägerin sehe der Vertrag nicht vor.

Im Übrigen sei § 10 Stipendiumsvertrag unwirksam, da er sich als überraschende Klausel i. S. d. § 305 Abs. 1c BGB darstelle. Die Rücknahme des Stipendiums und die Rückzahlung seien abschließend in § 9 geregelt. Die Vorschrift des § 10 sei inhaltlich unbestimmt, was zu Lasten der Klägerin gehe. Zudem stelle sie eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Stipendiumsvertrag dem Beklagten und anderen Stipendiaten erst nach Zusage des Stipendiums sowie ca. 2-3 Wochen nach Aufnahme des Studiums vorgelegt worden sei, ohne das der konkrete Vertragsinhalt zuvor mitgeteilt worden sei. Dem Beklagten dann in § 10 im Nachhinein einseitige Regelungen aufzuerlegen sei, unangemessen, da der Vertrag dadurch unbestimmt geworden sei und ihn, den Beklagten, unbeschränkt gebunden habe. Das Stipendium sei für ihn Voraussetzung für die Durchführung des Studiums und der Ausbildung gewesen. Ein Abbruch infolge der Versagung des Stipendiums sei nicht zumutbar gewesen, zumal er so kurzfristig keine alternativen Ausbildungs-, Studiums- oder Beschäftigungsmöglichkeiten gehabt habe. Ungeachtet der Unwirksamkeit von § 10 bliebe der restliche Vertrag aufgrund der Präambel und § 12 wirksam. Eine Rückzahlung ergebe sich daher auch nicht aus §§ 812 ff. BGB.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweges § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Denn es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Rückforderung von Studienfördermittel ist öffentlich-rechtlicher Natur, denn sie teilt als Kehrseite der Gewährung des Stipendiums aufgrund des Stipendiumsvertrages deren Schicksal (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 40 Rn. 21 und 23). Bei dem Stipendiumsvertrag handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen, der hier dazu dient, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs des feuerwehrtechnischen Dienstes zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 20; Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 24). Ob der Stipendiumsvertrag der Deckung des feuerwehrtechnischen Nachwuchses generell oder konkret bei der Klägerin diente, ist jedenfalls für den Verwaltungsrechtsweg ohne Bedeutung, weil in beiden Fällen ein öffentlich-rechtlicher Charakter gegeben ist.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Stipendiumsvertrag regele einen privatrechtlichen Sachverhalt, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Stipendiumsvertrag steht in einem engen Sachzusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme des Beklagten in das Beamtenverhältnis auf Probe, das öffentlich-rechtlicher Natur ist. Der Einwand des Beklagten, das Beschäftigungsverhältnis ziele auf das Eingehen eines privatrechtlichen Dienstvertrages, überzeugt nicht. Ungeachtet dessen, dass der Stipendiumsvertrag, speziell § 10, für diese Annahme keinen Anlass gibt, erfolgen Einstellungen im feuerwehrtechnischen Bereich der Berufsfeuerwehren regelmäßig im Rahmen eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nds. Brandschutzgesetz). Selbst wenn der Begriff des Dienstvertrages als Oberbegriff auch für ein Beamtenverhältnis verwendet werden würde, wäre seine Natur vorliegend gleichwohl öffentlich-rechtlicher Art. Die Vereinbarungen der Beteiligten über die Zusatzausbildung waren insoweit lediglich Vorstufe zum Beamtenverhältnis (vgl. BAG, Urt. v. 10.10.1990 - 5 AZR 634/89 -, juris Rn. 17 f.). Insoweit handelt es sich aber nicht - wie der Beklagte meint - um einen "vorgelagerten" Bereich, der dem Verwaltungsrechtsweg entgegensteht. Denn hiervon sind lediglich solche Bereiche erfasst, für die andere Rechtsvorschriften gelten und einen anderen Rechtsweg begründen (vgl. Schenke, a. a. O., Rn. 9a). Das ist hier gerade nicht der Fall.

Schließlich steht auch das Gleichordnungsverhältnis der Beteiligten dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Die Klägerin ist nicht gehalten, jedwede Beziehung im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zu regeln. Denn wie gerade § 54 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) zeigt, kann eine Behörde anstelle eines Verwaltungsaktes auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag - auf Augenhöhe mit dem Betroffenen - schließen. Wenn sie sich dazu entschlossen hat, ist es ihr bei der Rückabwicklung des Vertrages grundsätzlich verwehrt, diese im Über- und Unterordnungsverhältnis durch Verwaltungsakt durchzusetzen. Eine Geltendmachung durch Verwaltungsakt ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn eine gesetzliche Grundlage dies bestimmt (vgl. VG Braunschweig, Urt. v. 21.05.2008 - 1 A 214/07 -, juris Rn. 15). Dies ist hier aber ebenfalls nicht gegeben.

II. Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 21.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2017.

Der zwischen den Beteiligten geschlossene Stipendiumsvertrag ist ein Austauschvertrag i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, in dem sich der Beklagte in § 10 Satz 1 zur Annahme eines von der Klägerin ggf. ausgesprochenen Einstellungsangebotes für einen Zeitraum, der seiner Länge nach der Dauer der Stipendienzahlung entspricht, verpflichtet hat. Diese Verpflichtung des Beklagten diente der Klägerin zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, nämlich der Gewinnung von feuerwehrtechnischem Nachwuchs. Die Verpflichtung des Beklagten zur "Betriebstreue" ist den gesamten Umstanden nach angemessen und steht in einem sachlichen Zusammenhang zur vertraglichen Leistung der Klägerin, die sich im Gegenzug verpflichtet hat, dem Beklagten für die Dauer des Studiums ein monatliches Stipendium von 500,00 € zu zahlen.

1. Indem der Beklagte seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat die Klägerin gegen ihn aus § 10 Satz 2 Stipendiumsvertrag einen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten 21.500,00 €. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung liegen vor.

a) Der Anwendbarkeit von § 10 steht die Vorschrift des § 9 nicht entgegen. Soweit der Beklagte vorträgt, § 9 Stipendiumsvertrag sei insoweit abschließend, vermag die Kammer ihm nicht zu folgen. Zwar ergibt sich dies nicht - wie die Klägerin meint - aus § 9 Abs. 1 Nr. 7 (sonstiger wichtiger Grund), weil § 10 dann ein sonstiger wichtiger Grund sein müsste, im Falle dessen aber keine Rückforderung bereits erfolgter Zahlungen erfolgen könnte (vgl. § 9 Abs. 2 Stipendiumsvertrag). Vielmehr ist § 10 Satz 2 ein eigener Rückforderungstatbestand, weil beide Vorschriften unterschiedliche Rückforderungsgründe regeln. Während § 9 Stipendiumsvertrag Situationen vor und während des Studiums erfasst, betrifft § 10 einen Umstand nach Abschluss des Studiums. Anders als § 10 sieht § 9 die Rückzahlung auch nur in bestimmten Fällen, nämlich in den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor.

b) Die Regelung des § 10 Satz 2 Stipendiumsvertrag ist zudem wirksam. Insbesondere ist keine Nichtigkeit gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine Nichtigkeit nach § 59 Abs. 2 VwVfG ersichtlich.

(1) Soweit der Beklagte meint, die Rückzahlungsverpflichtung sei gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) unwirksam, überzeugt dies nicht. Denn das Berufsbildungsgesetz ist hier nicht anwendbar. Gem. §§ 10 ff. BBiG setzt dies die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses voraus, das sich vom vorliegenden Stipendiumsvertrag aber wesentlich unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 27; Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 30). Hierfür spricht auch § 1 Abs. 3 Stipendiumsvertrag, wonach gerade kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wurde.

(2) Der Wirksamkeit von § 10 Satz 2 Stipendiumsvertrag steht auch nicht eine etwaige Unzulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen entgegen. Denn für den Bereich vor Begründung eines Beamtenverhältnisses existieren keine Regelungen, die Rückzahlungsvereinbarungen ausschließen. Vielmehr liegt es im Ermessen des Mittelgebers, eine etwaige Rückzahlungspflicht zu bestimmen, da die Gewährung von Studienfördermittel vor Begründung eines Beamtenverhältnisses als deren Kehrseite ebenfalls in seinem Ermessen steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1992 - 2 C 11/92 -, juris Rn. 18; VG Würzburg, Urt. v. 11.03.2003 - W 1 K 02.780 -, juris Rn. 32). Zudem ist die Klägerin zu einem sparsamen und effektiven Umgang mit öffentlichen Mitteln verpflichtet, der gerade durch Rückzahlungsverpflichtungen bei der Gewährung von öffentlichen Geldern zum Ausdruck kommt (vgl. Nds. OVG, B. v. 31.07.2009 - 5 LA 118/08 -, juris Rn. 22).

(3) Der Wirksamkeit steht auch die Weiterverpflichtungserklärung nicht entgegen. Denn es liegt keine sittenwidrige oder treuwidrige Knebelung des Beklagten vor.

Die Gewährung von Studienfördermittel zur langfristigen Sicherung des beamtenrechtlichen Nachwuchses und die im Gegenzug abgegebene Verpflichtung, nach Bestehen der Prüfung in den öffentlichen Dienst einzutreten, stellen - wie auch bei privatrechtlichen Verträgen üblich - einen sachgerechten Interessensausgleich dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 19/84 -, juris Rn. 26). Denn dadurch kann die Klägerin die auf ihre Kosten vermittelten Fach- und Spezialkenntnisse für eine angemessene Zeit nutzen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, juris Rn. 37 bzgl. Ausbildungskosten eines Zeitsoldaten). An die Rückzahlungsvereinbarung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, da der Beklagte als Stipendiat gegenüber Nichtstipendiaten bessergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2001 - 2 A 9/00 -, juris Rn. 18; Urt. v. 10.02.2000 - 2 A 6/99 -, juris Rn. 17 zur Rückforderung von Anwärterbezügen), die ihr Studium selbst finanzieren müssen.

Es liegt zudem keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Ob eine Verletzung von vornherein durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 GG ausscheidet oder Art. 12 Abs. 1 GG Vorrang gegenüber dem in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Gebot zur Vertragstreue hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst wenn letzteres der Fall wäre, wären die Weiterverpflichtung und die Rückzahlungsklausel nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn die freiwillige Beschränkung in der freien Wahl seines Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem späteren Beamten nicht zuzumuten ist und vom Standpunkt eines verständigen Betrachters aus einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers nicht entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 25; ebenso eine Rückforderung von Studienförderungsmittel für zulässig haltend: Scholz, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 82. EL Januar 2018, Art. 12 Rn. 448). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die freiwillige Beschränkung des Beklagten ist nicht unzumutbar. Das im Nachhinein von ihm geltend gemachte Interesse einer flexiblen Arbeitgebersuche steht im Widerspruch zum begründeten und billigen Interesse der Klägerin, die Früchte der von ihr (mit-)finanzierten Ausbildung zu ernten. Das in § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag geregelte Einstellungsangebot ist - anders als der Beklagte meint - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Stipendiumsvertrages nicht derartig unbestimmt, dass die Weiterverpflichtung und Rückzahlungsklausel unzumutbar sind. Denn mit dem Abschluss des Studiums samt Zusatzausbildung war der Beklagte für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt der Fachrichtung Feuerwehr qualifiziert, was sich bereits aus der Ausschreibung ergab. Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Klägerin um eine Akademie für Brand- und Katastrophenschutz handelt, war auch nach der Präambel des Stipendiumsvertrages Sinn und Zweck des Stipendiums die Förderung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer das Vorbringen des Beklagten, die zukünftige Tätigkeit sei ihrer Ausrichtung nach unklar, wobei auch eine Einstellung als Gärtner nicht ausgeschlossen sei, nicht nachzuvollziehen. Eine weitere Konkretisierung als nach Laufbahn und Einstiegsamt findet außerdem regelmäßig nicht statt. Denn Beamte werden in der Regel nicht für einen konkreten Dienstposten eingestellt, sondern für eine bestimmte Laufbahn, die verschiedene Dienstposten umfasst. Auch, dass der Einsatzort nicht von Anfang an feststand, ist unerheblich, da in Flächenländern regelmäßig keine ortsbezogene Einstellung erfolgt, sondern das Erfordernis eines landesweiten Einsatzes gegeben ist. Im Übrigen ist auch die weitestgehend fehlende Einflussmöglichkeit des Beklagten auf das Einstellungsangebot nicht zu beanstanden, da der Gestaltungsspielraum des zukünftigen Beamten bei Einstellungen in den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Einstellungsmodalitäten generell sehr gering ist. Die Kenntnis dieser Umstände durfte im Übrigen auch vom Beklagten erwartet werden, der bereits eine Ausbildung als Steueranwärter absolviert hatte und seit 2008 beim Finanzamt E. tätig war.

Soweit der Beklagte vorträgt, § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag sei auch deshalb zu unbestimmt, weil sich daraus keine zeitliche Grenze des Einstellungsangebotes ergebe und es unklar sei, wie lange er sich für die Klägerin "freihalten" müsse, vermag die Kammer ihm auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Denn aus § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag ergibt sich, dass es sich um ein nach dem Abschluss des Studiums abgegebenes Einstellungsangebot handelt. Zwar ergibt sich daraus kein ausdrückliches Enddatum. Dies war aber zum Vertragsschluss schon nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, ob und ggf. wann der Beklagte seinen Abschluss macht.

Eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht in Bezug auf einen freien Zugang zum Studiengang gegeben. Denn der Beklagten war nicht auf das Stipendium als solches angewiesen, um die Studienkombination wählen zu können. Eine Einschreibung war vielmehr auch ohne Stipendium (durch die Klägerin) möglich. Hierfür mussten Bewerber lediglich die allgemeine Feuerwehrtauglichkeit nachweisen, was beim Beklagten der Fall war. Dass er das Studium ohne das Stipendium nicht habe finanzieren können, ist unerheblich. Ungeachtet der Vielzahl von Studierenden, die sich in derselben Lage befindet und auf finanzielle Unterstützung (z. B. BAföG) angewiesen ist, konnte der Beklagte nicht erwarten, dass die Klägerin ihm ohne Weiteres sein Studium finanziere.

Der Stipendienvertrag enthält außerdem keine unbedingte Verpflichtung zur "Betriebstreue". Vielmehr eröffnet er dem Kläger für den Fall eines Einstellungsangebotes der Klägerin die zulässige Möglichkeit, nach seiner freien Wahl die durch das Stipendium aufgelaufene Schuld statt durch Rückzahlung durch "Betriebstreue" bis zum Ablauf der Ausbildungszeit von 43 Monaten nach der Anstellung abzutragen. Diese Wahlmöglichkeit stellt den Beklagten besser als er gestanden hätte, wenn ihm die Klägerin von vornherein für die Durchführung der Ausbildung ein uneingeschränkt rückzahlbares Darlehen gewährt hätte, gegen dessen Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Bindung an den Dienstherrn keine Bedenken erhoben werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 24).

Dass der Beklagte den schriftlichen Vertrag erst am 17.09.2013 erhalten und unterschrieben hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Denn ein Abbruch des Studiums war, selbst zu diesem Zeitpunkt, nicht unzumutbar. Der Beklagte hatte das Studium noch nicht soweit absolviert, dass ihm im Falle eines Abbruchs bereits erbrachte Leistungen in nennenswertem Umfang verloren gegangen wären. Ungeachtet des offiziellen Semesterbeginns am 01.09.2013 fanden die Einführungsveranstaltung und die ersten Vorlesungen erst ab dem 23.09.2013 statt. Dass dem Beklagten gegebenenfalls kurzfristig keine alternativen Studien- oder Beschäftigungsmöglichkeiten offenstanden, steht der Zumutbarkeit eines Abbruchs nicht entgegen. Dieser Umstand ist seiner Sphäre zuzuordnen und kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn er gleichwohl den Stipendiumsvertrag im Bewusstsein der darin enthaltenen Bestimmungen unterschreibt.

(4) Die Bindungsdauer und die daraus resultierende Berechnung der Höhe der Rückforderung sind ebenfalls wirksam.

Gem. § 10 Satz 2 Stipendiumsvertrag ist die Klägerin insoweit zur Rückforderung berechtigt, als die Beschäftigungsdauer bei ihr den Zeitraum, für den die Stipendienzahlungen erfolgen, unterschreitet. Eine solche Berechnung, nach der die bis zum Ablauf der Bindungsdauer nicht "abgedienten" Monate anteilig berücksichtigt werden, ist angesichts der vergleichbaren arbeitsgerichtlichen Inhaltskontrolle entsprechender Rückzahlungsklauseln angemessen, billig sowie nach Sinn und Zweck der gesamten Rückzahlungsregelung gerechtfertigt. Maßgeblich ist, ob und inwieweit der Begünstigte mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt hat, Ausbildungs- und Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Dauer der Ausbildung als Indiz für Qualität der erworbenen Qualifikation (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 15.03.2001 - AN 17 K 00.01461 - juris Rn. 19). Durch die Ausbildung hat der Beklagte nicht nur Zugang zum feuerwehrtechnischen Dienst erlangt, sondern durch die Kombination mit dem Bauingenieursstudiengang auch eine Zeitersparnis von zwei Jahren (vgl. auch Ausschreibung). Die Bindungsdauer von 43 Monaten (für diesen Zeitraum ist das Stipendium erfolgt) verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Denn die Bindungsdauer darf mindestens die Dauer der vorangegangenen Studien- und Ausbildungszeit betragen, wobei sogar das Zweifache der Studiendauer nicht als unzumutbar angesehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.1979 - II C 37/74 -, juris Rn. 29 und 31; Nds. OVG, B. v. 31.07.2009 - 5 LA 118/08 -, juris Rn. 15 f. zur Rückforderung von Anwärterbezügen).

(5) Ob die §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf öffentlich-rechtliche Verträge anwendbar sind (so etwa: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.08.1988 - 3 A 2570/86 -, juris Rn. 30 generell zum BGB; Coester in: Staudinger/Coester, BGB, 2013, Vorb. zu §§ 307-309 Rn. 15) oder sich die Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung aus dem im öffentlichen Recht ohnehin geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.03.1986 - 2 C 41/85 -, juris Rn. 28), kann offenbleiben. Denn die Rückzahlungsklausel ist weder überraschend, da nicht ungewöhnlich, noch - aus den oben ausgeführten Gründen - treuwidrig oder unangemessen. Insbesondere ist sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Stipendiumsvertrages nicht so ungewöhnlich, dass der Beklagte mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Nach den insoweit entscheidenden objektiven Maßstäben und den Gesamtumständen (vgl. Lapp/Salamon in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 305c Rn. 21) ist § 10 Stipendiumsvertrag zwar mit "Nebenabreden" überschrieben. Dies macht die Rückforderungsklausel aber nicht überraschend. Denn zum einen sind die Hauptpflichten während des Studiums die Zahlung des Stipendiums und die Absolvierung des Studiums samt Zusatzausbildung (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Stipendiumsvertrag). Da sich die Frage zur "Betriebstreue" erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums stellt, ist es nicht ungewöhnlich, diese im hinteren Teil des Vertrages unter "Nebenabreden" zu verorten. Zum anderen war § 10 Stipendiumsvertrag auch nicht versteckt an einer Stelle im Vertrag, an der eine solche nicht zu erwarten wäre. Sie schließt vielmehr unmittelbar an die in § 9 geregelte Rücknahme des Stipendiums an und ist in derselben Schriftart und -größe gehalten wie der Rest des Vertrages (vgl. zum Aufbau und Erscheinungsbild: BAG, Urt. v. 25.09.2008 - 8 AZR 717/07 -, juris Rn. 24 f.). Von einem typischen Durchschnittsstipendiaten kann infolge einer Lektüre des Stipendiumsvertrages erwartet werden, die Rückforderungsklausel wahrzunehmen. Dies gilt erst Recht für den Beklagten, der beim Abschluss des Vertrages bereits 23 Jahre alt war und zuvor sowohl eine Ausbildung zum Finanzwirt absolviert hat als auch als Steuersekretär beim Finanzamt E. tätig war.

(6) Selbst, wenn § 10 unwirksam wäre, hätte die Klägerin gleichwohl einen Rückzahlungsanspruch, und zwar aus dem (ungeschriebenen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Voraussetzungen lägen vor, insbesondere wäre die Gewährung des Stipendiums ohne Rechtsgrund erfolgt. Denn im Falle der Unwirksamkeit § 10 wäre der gesamte Stipendiumsvertrag gem. § 59 Abs. 3 VwVfG nichtig. Das ist der Fall, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Danach besteht eine Vermutung, dass der gesamte Vertrag nichtig ist, wenn nicht ausnahmsweise ein entgegenstehender Wille den Nachweis erschüttern kann. Dies setzt allerdings eine (objektive) Teilbarkeit des Vertrages voraus. Der Vertrag darf nicht notwendigerweise mit dem nichtigen Teil "stehen und fallen". Ist der Vertrag teilbar, hängt es maßgeblich vom mutmaßlichen Parteiwillen ab, ob der nicht von der Nichtigkeit betroffene Teil aufrechterhalten werden kann. Entscheidend ist, ob eine verständige Vertragspartei den Vertrag auch ohne den nichtigen Vertragsteil getroffen hätte (vgl. Thiele in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 59 Rn. 44 f.). Die Vereinbarung einer salvatorischen Klausel - wie hier - kehrt die Vermutung bzgl. der Gesamtnichtigkeit zwar um. Sie schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall die Teilnichtigkeit wegen der besonderen Bedeutung der nichtigen Norm gleichwohl den gesamten Vertrag erfasst. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine wesentliche Vertragsbestimmung unwirksam ist und durch die Teilnichtigkeit der Gesamtcharakter des Vertrages verändert werden würde (vgl. Vieweg in: Herberger/Marinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 139 Rn. 45). So liegt der Fall hier. Denn das Stipendium ist einzig zu dem Zwecke gewährt worden, den feuerwehrtechnischen Nachwuchs der Klägerin zu sichern (s. o.). Ohne die Weiterverpflichtungsklausel hätte sie den Vertrag mit dem Beklagten nicht geschlossen. Der Wortlaut ist dabei nicht die einzige Auslegungsmethode, um den Sinn und Zweck von vertraglichen Regelungen zu erforschen. Gem. § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB ist außerdem der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille maßgeblich, wobei im Einzelfall nicht bei den Buchstaben des Vertragstextes stehen zu bleiben ist, sondern der Sinn der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu erfassen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1990 - 4 C 21/89-, juris Rn. 36; VG Frankfurt, B. v. 16.05.2013 - 3 K 101/12.F -, juris Rn. 41). Dies schließt die mit dem Vertragsschluss bestehende Interessenlage ein (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.03.1998 - 12 A 7183/95 -, juris Rn. 22).

b) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten zudem ein Einstellungsangebot i. S. d. § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag abgegeben.

(1) Dass sich das Angebot auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses gerichtet hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst erfolgt regelmäßig im Beamtenverhältnis (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nds. Brandschutzgesetz). Aufgrund der Ausschreibung, der Präambel des Stipendiumvertrages ("Im Rahmen der Förderung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte...") und § 3 Abs. 2 Stipendiumsvertrag war eine Verwendung im Beamtenverhältnis vorgezeichnet. Das vorliegende Angebot wäre aber selbst dann nicht zu beanstanden, wenn die Einstellungspraxis der Klägerin in Bezug auf eine Verbeamtung unregelmäßig erfolgen würde. Denn § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag spricht lediglich von einem "Einstellungsangebot". Insbesondere wird keine Einschränkung auf einen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorgenommen. Davon abgesehen, erschließt sich nicht, warum der Beklagte zum Abschluss eines Dienstvertrages, nicht aber zu einer Verbeamtung bereit sein sollte, zumal er nach dem Studium ein Beamtenverhältnis mit der Stadt H. eingegangen ist.

(2) Die Klägerin war zudem nicht gehalten, dem Beklagten ein Angebot für einen konkreten und inhaltlich beschriebenen Dienstposten zu unterbreiten. Dies ergibt sich weder aus § 10 Stipendiumsvertrag, noch ist dies bei der Anstellung im öffentlichen Dienst, wozu auch der feuerwehrtechnische Dienst gehört, üblich. Dies hätte dem Beklagten mit Blick auf seinen bisherigen Werdegang (Finanzwirt) auch bekannt sein dürfen. Ungeachtet dessen, handelt es sich beim übersandten Formular zur Bewerbung um Einstellung in den Niedersächsischen Landesdienst nicht um eine bloße Bewerbungsanregung. Vielmehr sollten nur noch die letzten Modalitäten der Einstellung geklärt werden. Denn im Eingangssatz heißt es, dass "[s]ofern sich aus der abschließenden Prüfung aller Einstellungsvoraussetzungen keine Hintergründe ergeben, beabsichtige ich, Sie in den niedersächsischen Landesdienst zu den nachstehenden Bedingungen aufzunehmen." Einstellungsdatum und Besoldungseinstufung sind ebenfalls genannt. Weitere Angaben, vor allem zum Ort und zur konkreten Tätigkeit, sind gerade in Flächenländern unüblich. Beamte werden regelmäßig nicht für einen konkreten Dienstposten eingestellt, sondern für eine bestimmte Laufbahn. Selbst, wenn es sich - wie der Beklagte meint - um eine bloße Bewerbungsanregung handeln würde, wäre er gleichwohl zum Ausfüllen und Übersenden verpflichtet gewesen. Denn um der Klägerin die Abgabe eines konkreteren Einstellungsangebotes zu ermöglichen, wären die erbetenen Angaben erforderlich gewesen. Wenn der Beklagte nach § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag aber zur Annahme eines etwaigen Einstellungsangebotes verpflichtet ist, kann erst Recht nichts anderes für Angaben gelten, die in seiner Sphäre liegen und die die Klägerin für die Abgabe eines Einstellungsangebotes benötigt. Eines Angebotes auf Übergabe einer Ernennungsurkunde bedurfte es nicht, weil hierfür gerade die erforderlichen Angaben des Beklagten fehlten.

c) Das Einstellungsangebot der Klägerin hat der Beklagte nicht angenommen. Denn er hat kein Beschäftigungsverhältnis mit ihr begründet. Dass er mit Schreiben vom 28.11.2016 das Einstellungsangebot angenommen hat, ist unbeachtlich. Denn zum maßgeblichen Dienstantritt infolge einer Ernennung kam es nicht. Der Beklagte hat den Bewerbungsbogen nicht ausgefüllt und der Klägerin die für die Einstellung erforderlichen Daten nicht zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte war gehalten, gerade das von der Klägerin abgegebene Einstellungsangebot anzunehmen. Seiner Verpflichtung aus dem Stipendiumsvertrag wird er nicht durch die Annahme eines Einstellungsangebotes eines anderen Dienstherrn gerecht. Denn aus § 10 Satz 1 Stipendiumsvertrag ergibt sich ausdrücklich, dass nur die Annahme eines Einstellungsangebotes der Klägerin eine Rückzahlung ausschließt. Dass die Präambel und § 3 Abs. 2 Stipendiumsvertrag nicht ausdrücklich auf den feuerwehrtechnischen Dienst der Klägerin abstellen, ist trotz der wünschenswerten Klarstellung unschädlich. Denn aus der übrigen Systematik (§ 10 Satz 1, Beschränkung des Studienstandortes auf G. und der Maßgeblichkeit des Ausbildungsplans der Klägerin) sowie dem Sinn und Zweck des Stipendiums ergibt sich, dass sich die Sicherung der feuerwehrtechnischen Nachwuchskräfte auf die Klägerin bezieht. Es ist fernliegend, anzunehmen, dass die Klägerin die Nachwuchsförderung anderer Dienstherren übernimmt, ohne hiervon selbst einen Vorteil zu haben. Dies wäre nicht zuletzt mit Blick auf ihre Haushaltsverpflichtungen bedenklich.

Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin frühzeitig die Absicht geäußert habe, eine Tätigkeit bei einer (anderen) Berufsfeuerwehr anzustreben, ist irrelevant. Denn damit handelt er seinerseits treuwidrig und widersprüchlich, wenn er nach freiwilliger Beschränkung im Stipendiumsvertrag und weitgehenden Absolvierung des Studiums nebst Stipendienzahlungen nunmehr keine Beschäftigung mehr bei der Klägerin anstrebt.

d) Die Höhe der Rückforderung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die Beschäftigungsdauer des Beklagten bei der Klägerin unterschreitet den Zeitraum der Stipendienzahlungen. Er hat den Dienst bei der Klägerin erst gar nicht angetreten.

2. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für den Zinsanspruch ab dem 29.04.2017 gem. § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB vor. Indem der Beklagte das Stipendium nicht zurückzahlte, hat er eine Pflichtverletzung begangen, die er zu vertreten hat. Die von der Klägerin gesetzte Zahlungsfrist (28.04.2017) ist fruchtlos verstrichen. Im Übrigen bedurfte es aber wegen der endgültigen Verweigerung des Beklagten vom 25.04.2017 keiner Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Eine Zinszahlung für den Zeitraum vor dem 29.04.2017 hat die Klägerin nicht beantragt.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.