Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 06.10.2015, Az.: L 6 AS 1349/13
Grundsicherungsleistungen; Übernahme der Kosten für die Ummeldung eines Telefon- und Internetanschlusses; Eigentliche Kosten des Umzugs; Zwangsläufige Kosten eines Umzugs
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 06.10.2015
- Aktenzeichen
- L 6 AS 1349/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 37605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1006.L6AS1349.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 10.08.2016 - AZ: B 14 AS 58/15 R
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 3 SGB II
- § 22 Abs. 6 SGB II
Fundstellen
- Breith. 2016, 649-653
- info also 2016, 238
Redaktioneller Leitsatz
1. Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen und auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinn, bzw. die eigentlichen Kosten des Umzugs zu begrenzen.
2. Als Umzugskosten kommen danach Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht.
3. Allerdings ist die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten nicht abschließend. Nach den Formulierungen in Urteilen des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann.
4. Auch die Kosten für einen Nachsendeantrag und die für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses sind zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zu zählen; sie gehen zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst.
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen Kosten des Klägers auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Ummeldung seines Telefon- und Internetanschlusses sowie eines Nachsendeantrages aufgrund eines im Februar 2012 erfolgten Umzugs.
Der im Februar 1955 geborene Kläger bezog ab 2011 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - vom Beklagten. Seit Anfang 2014 bezieht er Rente von der Deutschen Rentenversicherung und ergänzend Leistungen nach dem SGB XII. Nach der Trennung von seiner Ehefrau (bisher beide wohnhaft F.) erteilte der Beklagte ihm unter dem 15. November 2011 die Zusicherung zum Umzug in die Wohnung G. in H. zum 01. Februar 2012. Am 28. Dezember 2011 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten ua für einen Elektroherd, eine Arbeitsplatte, für Gardinen und Zubehör sowie auch der Kosten für seinen Telefon- und Internetanschluss (58,78 EUR zzgl 19 % MwST iHv 11,68 EUR = 69,95 EUR, Rechnung der I. vom 7. März 2012) und für einen Nachsendeantrag (15,20 EUR, Quittung der Deutschen Post AG vom 20. Januar 2012). Mit Bescheid vom 16. Januar 2012 bewilligte der Beklagte die Kosten für die Durchführung des Umzugs durch ein Umzugsunternehmen iHv 1477,39 EUR auf der Grundlage der vorgelegten Kostenvoranschläge vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, der auf den Rollstuhl angewiesen ist. Mit weiterem Bescheid vom 17. Januar 2012 bewilligte der Beklagte die Kosten für die Erstausstattung der Wohnung iHv 217 EUR. Die Übernahme der Kosten für den Telefon- und Internetanschluss sowie den Nachsendeantrag lehnte er unter Hinweis darauf, dass diese nach § 24 Abs 3 SGB II nicht erstattungsfähig seien, ab.
Den Widerspruch des Klägers vom 07. Februar 2012 gegen beide Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 22. Februar 2012 zurück. Er führte hinsichtlich des Widerspruches gegen den Bescheid vom 16. Januar 2012 aus, dass über die reinen Umzugskosten hinausgehende umzugsbedingte Mehraufwendungen nicht zu übernehmen seien (W 3011/12). Hinsichtlich des Widerspruches gegen den Bescheid vom 17. Januar 2012 gab er an, dass zur Erstausstattung Einrichtungsgegenstände zählen würden, die zur Haushaltsführung erforderlich seien. Ein Telefon- und Internetanschluss sowie ein Nachsendeantrag würden schon dem Wortlaut nach nicht hierunter fallen (W 3012/12).
Gegen die Bescheide vom 16. und 17. Januar 2012/Widerspruchsbescheide vom 22. Februar 2012 hat der Kläger am 23. März 2012 jeweils Klage erhoben, die mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hannover vom 26. September 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind. Mit Urteil vom 31. Juli 2013 hat das SG Hannover die Bescheide geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die nachgewiesenen angemessenen Kosten für den Umzug des Telefon- und Internetanschlusses sowie für den Nachsendeantrag zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten als Umzugskosten nach § 22 Abs 6 SGB II. Der Beklagte habe eine Zusicherung zum Umzug erteilt, so dass er die notwendigen Umzugskosten zu erstatten habe. Sein Ermessen sei auf die Prüfung der Erforderlichkeit der Kosten und deren Umfang beschränkt. Die Auslegung des Umfangs des Begriffs der Umzugskosten sei in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Teilweise werde die Übernahme von Zusammenhangskosten bejaht (Krauß in Hauck/Noftz, § 22 Rnr 298; Berlit in LPK, § 22 Rnr 112; SG Freiburg Urteil vom 18. Juni 2010 - S 6 AS 185/08 -); teilweise werde die Auffassung vertreten, dass die mit einem Umzug verbundenen Zusammenhangskosten aus der Regelleistung zu bestreiten seien (Luik in Eicher, § 22 Rnr 205; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16. September 2005 - L 8 AS 180/05 ER -). Nach Auffassung der Kammer seien als Umzugskosten auch die Kosten anzusehen, die anlässlich eines notwendigen Umzugs anfielen und unvermeidbar seien, wie dies bei den Kosten für den Telefon- und Internetanschluss und den Nachsendeantrag der Fall sei. Diese Kosten stünden den außerordentlich anfallenden Umzugskosten näher als die sonstigen, regelmäßigen und aus der Regelleistung zu deckenden Kosten. Es seien nur die nachgewiesenen Kosten in angemessener Höhe zu erstatten, die Beurteilung der Angemessenheit stehe im Ermessen des Beklagten. Das SG hat die Berufung unter Hinweis auf die Abweichung von der Entscheidung des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zugelassen.
Gegen das am 15. Oktober 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11. November 2013 Berufung eingelegt. Er trägt vor, zu den Umzugskosten zählten nur die eigentlichen Kosten des Umzugs wie die Kosten für Transport, Hilfskräfte, Versicherungen, Benzin, Verpackungsmaterial (BSG Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R -; Piepenstock in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 22 Rnr 182; Luik in Eicher, § 22 Rnr 205). Nach dem Urteil des BSG müssten die Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit der Nutzung der Wohnung stehen und nicht nur anlässlich des Umzugs entstanden sein. Hierzu könnten nur Kosten zählen, die nach den Umständen des Einzelfalls für das existenzielle Grundbedürfnis "Wohnen" aufgebracht werden müssen. Es handele sich vorliegend nicht um Umzugskosten "im engeren Sinne", sondern um sog Zusammenhangskosten bzw "mittelbare" Umzugskosten.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 31. Juli 2013 zurückzuweisen.
Der Kläger hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend: Zwar sei der Begriff der Umzugskosten restriktiv auszulegen, dennoch seien hierunter auch die sog Zusammenhangskosten zu fassen (SG Dresden, Beschluss vom 6. Juni 2006 - S 23 AS 383/06 ER - ; SG Mannheim, Urteil vom 12. Dezember 2011 - S 10 AS 4474/10 -; Berlit in LPK, § 22 Rnr 166). Bei den streitgegenständlichen Kosten handele es sich um die "eigentlichen" Kosten des Umzugs "im engeren Sinne", weil sie zwangsläufig mit einem Umzug einhergingen. Anders sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen zu gewährleisten. Er sei bereits in J. Vertragspartner der I. gewesen und der Vertrag habe eine Mindestlaufzeit bis November 2012 gehabt, weshalb es sich im Grunde um den Umzug des Anschlusses gehandelt habe. Ein - umzugsbedingter - Anbieterwechsel hätte nicht zur Beendigung des Vertrages mit I. geführt. Er hat die Rechnung der I. vom 7. März 2012 und die Quittung der Deutschen Post vom 20. Januar 2012 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist - aufgrund der Zulassung durch das SG - statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auch auf Erstattung der Kosten für den "Umzug" seines Telefon- und Internetanschlusses wie auch für den Postnachsendeantrag anlässlich seines Umzugs von J. nach K. im Februar 2012 nach § 22 Abs 6 SGB II (in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung) im Rahmen der Kosten der Unterkunft, weshalb der Bescheid vom 16. Januar 2012/Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2012 abzuändern war.
Streitgegenstand ist allein die Höhe der vom Beklagten zu übernehmenden Umzugskosten, die einen eigenständigen und abtrennbaren Streitgegenstand darstellen, über den isoliert entschieden werden kann (BSG Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R -; vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R -). Da der Kläger den Umzug zwischenzeitlich durchgeführt und die streitgegenständlichen Beträge beglichen hat, ist sein Begehren auf die Erstattung der von ihm verauslagten Kosten gerichtet (BSG Urteile vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 79/12 R - und vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R -).
Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen für Leistungsansprüche nach dem SGB II, da er erwerbsfähig und hilfebedürftig iSd §§ 7, 9 SGB II war und über kein Vermögen oder Einkommen verfügte. Er hat im streitgegenständlichen Zeitraum - Februar/März 2012 - auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bezogen.
Nach § 22 Abs 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger als Bedarf übernommen werden. Der Beklagte hat unstreitig eine Zusicherung zu dem Umzug des Klägers erteilt, so dass eine Tatbestandsvoraussetzung des § 22 Abs 6 SGB II erfüllt ist. Weiterhin hat er auch die Kosten der Inanspruchnahme eines Umzugsunternehmens zur Durchführung des Umzugs übernommen. Dh, der Umzug war erforderlich und die Kosten der neuen Wohnung des Klägers sind auch angemessen. Aufgrund der Zusicherung ist auch das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er ist zur Erstattung verpflichtet, soweit die Kosten notwendig und erforderlich sind (BSG Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R - Rnr 18).
Streitgegenstand ist daher allein, ob die Kosten für den Telefon- und Internetanschluss wie auch den Postnachsendeantrag notwendig und erforderlich und als (weitere) Umzugskosten zu übernehmen sind.
Nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtsprechung ist der Begriff der berücksichtigungsfähigen Umzugskosten eng auszulegen und auf die Kosten des Umzugs im engeren Sinn, bzw die eigentlichen Kosten des Umzugs zu begrenzen. Als Umzugskosten kommen danach Transportkosten, Kosten für eine Hilfskraft, erforderliche Versicherungen, Benzinkosten, Verpflegung der Hilfskräfte, Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung in Betracht (BSG Urteile vom 6. Oktober 2011, aaO., Rnr 16; vom 16. Dezember 2008, - B 4 AS 49/07 R - Rnr 15; vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - Rnr 19; vom 6. August 2014, aaO., Rnr 17).
Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass die Kosten für einen Nachsendeantrag und für den "Umzug" auch des Telefon- und Internetanschlusses weder in diesen Aufzählungen aufgeführt werden, noch handelt es sich bei ihnen um Transportkosten des eigentlichen Umzugsgutes. Allerdings ist die vorgenannte Aufzählung der Einzelpositionen der zu übernehmenden Umzugskosten nicht abschließend. Nach den Formulierungen in allen vorgenannten Urteilen des BSG handelt es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung, die um weitere Positionen erweitert werden kann (BSG Urteil vom 16. Dezember 2008, aaO., Rnr 15 (" also beispielsweise usw "; Einzugsrenovierung) - vom 6. Oktober 2011, aaO., Rnr 16 (" ... wie etwa "; Schaden am Umzugsfahrzeug des Autovermieters) - vom 6. August 2014, aaO., Rnr 17 und vom 6. Mai 2010, aaO., Rnr 19 (jeweils "insbesondere", Umzugsunternehmen).
Den vorgenannten Formulierungen der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu entnehmen, dass der Begriff der Umzugskosten sich allein auf die Transportkosten des Umzugs beschränkt. Vielmehr wird - wie auch in der Literatur - diesen Transportkosten ein Oberbegriff vorangestellt. Als zu übernehmende Umzugskosten gelten danach die Kosten des Umzugs im eigentlichen Sinne. Die Transportkosten werden dann bei der weiteren Begriffsdefinition als ein Teil der zu übernehmenden Kosten aufgeführt. Dass nach der Rechtsprechung zu den Umzugskosten nicht allein die unmittelbaren Transportkosten, sondern auch mittelbare, im Zusammenhang mit dem Umzug stehende Kosten erfasst werden sollen, wird zudem in der Aufnahme auch der Kosten für die Sperrmüllentsorgung deutlich. Denn hier handelt es sich ebenfalls nicht um die mit dem Transport des Umzugsgutes anfallenden Kosten, wie zB den bloßen Transport der beim Sperrmüll zu entsorgenden Möbel, sondern um die "Abfallbeseitigungskosten", die an den Entsorgungsbetrieb für die Abholung oder aber für die Entgegennahme des Sperrmülls zu entrichten sind. Hinzu kommt, dass diese Kosten in der Regel auch nicht am eigentlichen Umzugstag, sondern regelmäßig einige Tage vorher oder aber in der Zeit danach - nach Abschluss des eigentlichen Umzugs - anfallen.
Aus diesen Gründen sind auch die Kosten für einen Nachsendeantrag und die für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den "eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn zu zählen. Sie gehen zwangsläufig mit einem Umzug einher, werden unmittelbar durch diesen veranlasst (SG Mannheim, Urteil vom 12. Dezember 2011 - S 10 AS 4474/10 - Rnr 21; SG Freiburg, Urteil vom 18. Juni 2010 - S 6 AS 185/08 - Rnr 23; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 Rnr 172; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 2013, § 22 Rnr 298; aA Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 Rnr 205 zum Nachsendeantrag, Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 22 Rnr 90 und in Harich, Handbuch der Grundsicherung für Arbeitsuchende, 2014, S 738). Zudem sind sie nicht zu vermeiden, denn der Kläger kann bei einem Umzug von einer in die andere Stadt anders nicht seine postalische und telefonische Erreichbarkeit im Allgemeinen und gegenüber dem Beklagten im Besonderen gewährleisten und sicherstellen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dieser Wertung nicht das Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 (aaO.) entgegen: Abgesehen davon, dass die dortige Aufzählung aufgrund der Wortwahl "wie etwa" - wie bereits ausgeführt - nicht abschließend ist, betraf diese Entscheidung auch einen anderen Sachverhalt. Die Frage der Übernahme der Kosten des Schadens an dem Umzugsfahrzeug des Autovermieters unterscheidet sich von der hier streitgegenständlichen Frage. Die vom Kläger begehrten Kosten sind enger und unmittelbarer mit dem Bedürfnis "Wohnen" verknüpft, dem der § 22 SGB II Rechnung tragen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).