§ 2 AufnG - Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz - AufnG)
- Amtliche Abkürzung
- AufnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Die Wahrnehmung der Aufgabe durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.
(2) Abweichend von Absatz 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die
- 1.in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 AsylVfG oder einer der Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder
- 2.in Abschiebehaft genommen worden sind.
(3) Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. Darin müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.