Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 04.02.2002, Az.: 7 U 67/01

15 km/h; Auffahrunfall; Autobahn; Dunkelheit; Fahrgeschwindigkeit; Geschwindigkeitsüberschreitung; Haftung; Kfz-Unfall; linker Fahrstreifen; Nachtzeit; Rundumleuchte; Schadenersatzanspruch; Schneeräumfahrzeug; Sicherungsmittel; Sichtfahrgebot; Sonderrechtsfahrzeug; Verkehrsunfall; Vorrang; weiß-roter Warnanstrich; weißroter Warnanstrich; Überholspur

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
04.02.2002
Aktenzeichen
7 U 67/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - AZ: 8 O 303/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Befährt ein Räumfahrzeug bei Dunkelheit unter Inanspruchnahme des Vorrechts des StVO § 35 Abs 8 mit weiß-rotem Warnanstrich und eingeschalteter Rundumleuchte mit 15 km/h den linken Fahrstreifen einer Autobahn, um Schneereste zu beseitigen, muß es nicht zur Unfallvermeidung weiter abgesichert werden.

2. Erkennt ein Fahrzeugführer infolge Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (StVO § 3 Abs 1) das Räumfahrzeug zu spät und kollidiert er mit diesem, haftet er allein für den Unfall.

Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des beklagten Landes werden zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges tragen der Kläger 85 % und das beklagte Land 15 %;

von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen das beklagte Land 9 % und der Kläger selbst 91 %;

die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten zu 1) trägt das beklagte Land allein;

von den außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes tragen der Kläger 85 % und das beklagte Land selbst 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist mit 3.619,84 Euro beschwert, das beklagte Land mit 325,84 Euro.

Gründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Weder die zulässige Berufung noch die Anschlussberufung des beklagten Landes sind begründet.

3

1. Dem Kläger stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 26. Dezember 1999 auf der Bundesautobahn 7 Kassel-Göttingen ereignet hat, weder gemäß § 7 Abs. 1 StVG noch gem. §§ 823 ff. BGB zu.

4

a) Schadensersatzansprüche gem. § 7 Abs. 1 StVG scheiden aus, weil das beklagte Land gem. § 7 Abs. 2 StVG den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls für den Fahrer des an dem Unfall beteiligten Räumfahrzeuges erbracht hat, während das alleinige Verschulden am Zustandekommen des Unfalls den Sohn des Klägers trifft:

aa)

5

Unabwendbar ist ein Verkehrsunfall dann, wenn auch ein besonders sorgfältiger Fahrer ihn bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. Dies ist bei dem Fahrer des Räumfahrzeuges, dem Zeugen A., der Fall.

6

Maßgebend für die Unabwendbarkeit des Unfalls auf Seiten des Zeugen A. ist zunächst, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Drittbeklagte zu 1), sich dem auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn befindlichen Räumfahrzeug des beklagten Landes unter Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 2, S 4 StVO von rückwärts genähert hat und durch diesen Verkehrsverstoß das zum Unfall führende heftige Bremsmanöver selbst schuldhaft herbeigeführt hat. Das Sichtfahrgebot gilt auch auf Autobahnen (vgl. OLG Bamberg, NZV 2000, 49; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rz. 15 zu § 3 m.w.N.). Der Drittwiderbeklagte zu 1) hat zunächst die linke Fahrspur der Bundesautobahn mit einer so hohen Geschwindigkeit befahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke nicht zum Stillstand kommen konnte. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob seine tatsächliche Geschwindigkeit nur 100 km/h betrug oder aber - wie der Kläger selbst in erster Instanz vorgetragen hat - 110 km/h. Die Fahrbahn, die der Drittwiderbeklagte zu 1) befuhr, war für ihn nach Angaben des Klägers wegen ihres kurvigen Verlaufs und der auf dem Mittelstreifen befindlichen Buschkante nur in geringem Umfang einsehbar. Diese Tatsache sowie der Umstand, dass sich der Bremsweg durch die abschüssige Strecke und durch die Witterungsverhältnisse verlängern musste, hätten den Drittwiderbeklagten zu 1) zu einer Verringerung der Geschwindigkeit veranlassen müssen. Hinzu kommt, dass es nach Angaben des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel war, er also mit Beleuchtung fahren musste.

7

Eine Einschränkung des Sichtfahrgebots des § 3 Abs. 1 S. 2 StVO gem. § 18 StVO kommt hier nicht in Betracht. Denn die in § 18 Abs. 6 StVO aufgeführten Sonderfälle liegen nicht vor. Der Drittwiderbeklagte zu 1) konnte sich an den Schlussleuchten eines vor ihm fahrenden Fahrzeuges nicht orientieren. Denn er hat das vor ihm befindliche Räumfahrzeug des beklagten Landes nach Angaben des Klägers wegen der Kurve und des Buschstreifens gerade nicht gesehen. Auch der zweite Ausnahmefall des § 18 Abs. 6 StVO liegt nicht vor. Auch auf Autobahnen muss prinzipiell mit Hindernissen gerechnet werden, und zwar sogar mit unbeleuchteten. Ein Autobahnbenutzer braucht seine Geschwindigkeit lediglich nicht so gering zu bemessen, dass er selbst außergewöhnlich schwer erkennbare auf der Fahrbahn liegende Gegenstände noch rechtzeitig erkennen kann. Dazu gehören Fahrzeuge aber gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nachts unbeleuchtet auf der Fahrbahn einer Autobahn stehen (vgl. OLG Bamberg, NZV 2000, 49; Hentschel, a.a.O., Rz. 27). Diese Erwägungen müssen erst Recht für ein langsam fahrendes Räumfahrzeug gelten, zumal man am zweiten Weihnachtstag bei noch vorhandenen Schneeresten gerade vor Einbruch der Nacht mit einem solchen rechnen muss. Dass noch Schneereste vorhanden waren, ergibt sich aus den von den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbildern, insbesondere aus dem 17.08 Uhr gefertigten Lichtbild des vorderen Teils des Räumfahrzeuges, auf dem erhebliche Schneematschreste sichtbar sind.

8

Das Verschulden des Drittwiderbeklagten zu 1) ist als schwerwiegend anzusehen. Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt NZV 90, 154 [OLG Frankfurt am Main 21.06.1989 - 7 U 190/88], ist bei Fahren mit Abblendlicht eine Geschwindigkeit von 60 km/h und mehr schon als grob fahrlässig anzusehen. Hier ist zwar unklar, ob der Drittwiderbeklagte zu 1) bei Dunkelheit mit Fernlicht oder Abblendlicht gefahren ist. Das Befahren der Autobahn unter den bestehenden Witterungs- und Streckenverlaufsverhältnissen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h wird man aber ebenfalls als grob fahrlässig ansehen müssen. Der Drittwiderbeklagte zu 1) hat unter Zugrundelegung des Klägervortrages, er habe die Kurve nicht einsehen können, einen "Blindflug" in die Kurve hinein bei Dunkelheit, abschüssiger Fahrstrecke, Winterwetter und zumindest nasser Fahrbahn gemacht. Soweit sich aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildern vom Unfallort entnehmen läßt, dass das Räumfahrzeug trotz der vorhandenen Kurve auf eine Entfernung von 180 m bereits sichtbar war, hätte diese Strecke bei Einhaltung einer den Umständen angemessenen Geschwindigkeit bei weitem ausgereicht, um den Unfall zu vermeiden. Soweit der Drittwiderbeklagte zu 1) das Räumfahrzeug bereits aus größerer Distanz bemerkt und nicht sofort reagiert haben sollte, wäre ihm darüber hinaus eine unaufmerksame Fahrweise und damit ein schwerwiegender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.

bb)

9

Angesichts dieses schwerwiegenden Verstoßes des Drittwiderbeklagten zu 1) gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung konnte der Fahrer des Fahrzeugs des beklagten Landes den Unfall nicht vermeiden. Denn er hat selbst unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gehandelt:

10

Zwar haben die Zeugen A. und B. die linke Fahrspur der Bundesautobahn mit der selbst für ein im Einsatz befindliches Räumfahrzeug äußerst geringen Geschwindigkeit von 15 km/h, nach Angaben des Zeugen A. möglicherweise auch weniger, befahren. Gleichwohl ist dem Fahrer A. ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 StVO nicht vorzuwerfen, denn das Räumfahrzeug hat die Bundesautobahn nicht ohne triftigen Grund mit der geringen Geschwindigkeit befahren.

11

Der Fahrer des Räumfahrzeugs kann nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 6 StVO für sich in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass das Räumfahrzeug als solches ordnungsgemäß gekennzeichnet war. Dies hat das beklagte Land bewiesen. Unstreitig vorhanden war der gem. § 35 Abs. 6 StVO erforderliche weiß-rot-weiße Anstrich des Räumfahrzeuges. Darüber hinaus ist nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme aber auch davon auszugehen, dass die am Fahrzeug befindlichen Rundumleuchten eingeschaltet waren. Dies ergibt sich aus den vom Landgericht insoweit zutreffend gewürdigten Aussagen der Zeugen A. und B. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zunächst stehen der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen A. und B. die Aussagen der Zeugen C. und D. nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen C. ist unergiebig. Die Aussage der Zeugin D. ist so, wie das Landgericht sie in deren Gegenwart und mit deren Genehmigung protokolliert hat, nur in dem Sinne zu würdigen, wie dies im erstinstanzlichen Urteil geschehen ist. Wenn die Zeugin erklärt hat, sie persönlich habe die eingeschaltete Rundumbeleuchtung nicht wahrgenommen, so liegt darin nicht die Angabe, dass diese nicht eingeschaltet gewesen sei. Wenn der Kläger meint, die Zeugin D. habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Rundumleuchte bis zum Unfall nicht in Betrieb gewesen sei, so findet dies in der protokollierten Aussage keine Stütze. Dass aber die Aussage der Zeugin falsch verstanden oder protokolliert worden sei, behauptet der Kläger nicht. Für eine erneute Vernehmung der Zeugin D. besteht danach keine Veranlassung. Auch die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen A. und B. vermögen nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass beide Zeugen nach wie vor beim Land N. beschäftigt sind, läßt nicht den Rückschluss darauf zu, dass ihren Angaben insgesamt nicht geglaubt werden kann. Ebenso wenig kann der Kläger die Glaubwürdigkeit der Zeugen mit der Erwägung in Frage stellen, das diese, soweit sie ein versehentliches Nichteinschalten der Warnbeleuchtung zugeben würden, mit finanziellen und dienstrechtlichen Maßnahmen ihres Arbeitgebers zu rechnen hätten. Denn mit Regressforderungen oder Disziplinarmaßnahmen des beklagten Landes hätten beide Zeugen auch in einem solchen Fall schwerlich zu rechnen. Es ist bekannt, dass eine Inanspruchnahme von Landesbediensteten lediglich bei grob fahrlässigem Verhalten erfolgt. Dies gilt umso mehr, wenn diese, wie es bei Fahrern von Landesfahrzeugen der Fall ist, einer gefahrgeneigten Tätigkeit nachgehen. Das wissen in aller Regel auch die betroffenen Bediensteten.

12

Im Übrigen ist die Annahme, die Rundumbeleuchtung sei eingeschaltet gewesen, auch deshalb plausibel, weil deren Fehlen den beiden Insassen des Räumfahrzeuges gerade bei der nach Angaben des Klägers herrschenden Dunkelheit aufgefallen sein müsste.

13

Der Fahrer und der Beifahrer des Räumfahrzeuges haben bei ihrer in langsamem Tempo durchgeführten Einsatzfahrt auch nicht gegen das Übermaßverbot (§ 35 Abs. 8 StVO) verstoßen. Der Fahrer eines bevorrechtigten Fahrzeuges darf unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Dringlichkeit seiner Aufgaben, die er im Einzelfall zu erfüllen hat, ein gewisses erhöhtes Risiko in Kauf nehmen; er muss aber auch prüfen, welches Maß an Wagnis im Einzelfall noch als zulässig anzusehen ist (OLG Bamberg VM 76, 94, 95). Diese Abwägung haben der Fahrer A. und sein Beifahrer B. sachgerecht vorgenommen. Der Einsatz des Räumfahrzeuges an diesem zweiten Weihnachtstag war wichtig und dringlich. Denn auf der linken Fahrspur der Bundesautobahn waren nach erfolgten Schneefällen noch Schneematschreste vorhanden. Dies ergibt sich aus einer Inaugenscheinnahme der von den den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder. Besonders deutlich sind die Schneereste auf dem Lichtbild zu erkennen, das das verunfallte Räumfahrzeug von vorn gesehen zeigt. Diese Schneematschreste waren vor Einbruch der Nacht von der Fahrbahn zu räumen. Dazu bedurfte es, wie der Zeuge A. überzeugend bekundet hat, eines besonders langsamen und vorsichtigen Fahrens, um den Schnee nicht auf die Gegenfahrbahn zu werfen. Dass das Räumfahrzeug hierbei nur mit geringer Geschwindigkeit gefahren werden konnte, ist plausibel. Hinzu kommt, dass niemand freiwillig mit einem Räumfahrzeug den linken Fahrstreifen der Bundesautobahn mit einer derart geringen Geschwindigkeit befahren wird, wenn es dafür keinen triftigen Grund gibt. Denn die geringe Geschwindigkeit bedeutet ein Risiko nicht nur für den nachfolgenden, gerade auf der linken Fahrspur besonders schnellen Verkehr, sondern auch für die Insassen des Räumfahrzeuges selbst.

14

Weitere Sicherheitsmaßnahmen wie etwa das Aufstellen eines Warnpostens oder die Beteiligung eines nachfahrenden Fahrzeugs mit Signaltafel waren entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Das Aufstellen eines Postens wäre schon deshalb eine ungeeignete Maßnahme gewesen, weil das Räumfahrzeug sich weiterbewegte und der Posten selbst in der Dunkelheit nur schwer erkennbar gewesen wäre. Eine denkbare zusätzliche Sicherungsmaßnahme wäre danach allein der Einsatz eines in ausreichendem Abstand hinter dem Räumfahrzeug fahrenden weiteren Fahrzeuges mit einer Signaltafel gewesen. Diese Maßnahme ist aber im Rahmen des ohnehin schon schwer zu bewerkstelligenden Wintereinsatzes unzumutbar. Im Übrigen kann von den Verkehrsteilnehmern erwartet werden, dass sie nicht nur das Sichtfahrgebot einhalten, sondern sich insbesondere nach erfolgtem Schneefall bei noch vorhandenen Schneematschresten kurz vor Einbruch der Dunkelheit an einem Feiertag auf den Einsatz von Räumfahrzeugen einstellen. Abgesehen davon war, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, das Räumfahrzeug des beklagten Landes auch aus einer Geschwindigkeit von mindestens 180 m noch sehr gut zu erkennen; selbst auf dem Lichtbild, das die Polizeibeamten aus einer Entfernung von ca. 280 m bis 300 m vom Unfallort aufgenommen haben, ist die eingeschaltete Beleuchtung des Fahrzeuges noch erkennbar.

15

b) Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB scheiden danach ebenfalls aus. Denn ein Verschulden des Fahrers des Räumfahrzeuges liegt nicht vor.

16

2. Auch die Anschlussberufung hat keinen Erfolg.

17

Diese ist teilweise, nämlich bezüglich des Drittwiderbeklagten zu 1), unzulässig. Eine Anschlussberufung ist nur zulässig, wenn sie sich gegen den Berufungskläger richtet (vgl. BGH NJW 94, 2235, 2236 [BGH 10.05.1994 - XI ZB 2/94]; Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rz. 11 zu § 521). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) in erster Instanz am Rechtsstreit beteiligt war. Denn eine Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar (BGH MDR 2000, 843 [BGH 04.04.2000 - VI ZR 264/99]). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) auch in erster Instanz Prozessgegner des beklagten Landes war, denn er ist an der Berufung des Klägers selbst nicht beteiligt.

18

Die Anschlussberufung ist darüber hinaus aber auch unbegründet. Denn Nutzungsausfall für das Räumfahrzeug und den Schneepflug kann dem beklagten Land nicht als entgangener Gebrauchsvorteil vergütet werden (vgl. insbesondere BGHZ 98 S. 212, 218 sowie Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rz. 24 vor § 249). Danach kann eine Nutzungsentschädigung lediglich dem privaten Benutzer von Kraftfahrzeugen zugesprochen werden, es sei denn, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Reservefahrzeuge vorhält, die regelmäßig unterhalten werden müssen. Dazu fehlt es indes an Tatsachenvortrag des beklagten Landes.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

20

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

21

Die Festsetzung der Beschwer ist gem. § 544 ZPO i.V.m. Art. 3 § 26 Nr. 8 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 2. August 2001 erfolgt.

22

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.