Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 18.12.2001, Az.: 2 U 111/01

Betretenmüssen; Dienstleistungsgutschein; Friseurbetrieb; Friseurgutschein; Friseursalon; Frisörbetrieb; Frisörgutschein; Frisörsalon; Gewinneinlösung; Gewinner; Gewinnspielaktion; Ladengeschäft; Ladenlokal; persönlicher Kundenkontakt; progressive Kundenwerbung; psychologischer Kaufzwang; Sittenwidrigkeit; Teilnehmer; Warengutschein; Wettbewerbsverstoß; Würfelspiel

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
18.12.2001
Aktenzeichen
2 U 111/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 40288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 04.07.2001 - AZ: 9 O 330/01

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Juli 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig wird auf ihre Kosten und vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.

Beschwer der Beklagten: 20.000,00 DM.

Tatbestand:

1

<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar kann der nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Kläger aus dem im April 2000 veranstalteten Gewinnspiel als solchem keine Wiederholungsgefahr mehr ableiten. Denn dieser Wettbewerbsverstoß ist gem. § 21 Abs. 1 UWG verjährt, weil der im Einigungsstellenverfahren erhobene Anspruch (Kundenbelästigung durch unaufgefordertes Ansprechen zwecks Gewinnspielteilnahme) nicht identisch ist mit dem im Februar 2001 anhängig gemachten Klageanspruch (übertriebenes Anlocken unter Ausübung psychischen Kaufzwangs). Gleichwohl besteht für ein dem erkannten Unterlassungsanspruch zugrunde liegendes übertriebenes Anlocken durch Ausübung psychischen Kaufzwangs Erstbegehungsgefahr durch Rechtsberühmung. Denn die Beklagte hat in beiden Rechtszügen vorbehaltlos die ihr angelastete Verhaltensweise in der Sache verteidigt und dadurch das Recht in Anspruch genommen, in der angegriffenen Weise handeln zu dürfen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rz. 301). Im Einzelnen gilt:

3

Gratisverlosungen oder sonst eine unentgeltliche Abgabe von Waren sind zwar nicht schlechthin, sondern nur dann wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründen. Solche Umstände können namentlich darin liegen, dass Teilnehmer des Gewinnspiels nach dessen Anlage einem psychischen Kaufzwang ausgesetzt oder sonst in übertriebener Weise angelockt werden (BGH 5.2.1998 WRP 1998, 724, 725 [BGH 05.02.1998 - I ZR 151/95] - Rubbelaktion -). Ein derart unzulässiger psychischer Kaufzwang wird auch derzeit mit Recht noch in Fällen angenommen, in denen zur Durchführung eines Gewinnspiels das Geschäftslokal des Veranstalters betreten werden muss, wenn dieses Geschäftslokal verhältnismäßig überschaubar ist und es zu einem näheren Kontakt mit dem Verkaufspersonal kommt, so dass der Kunde gleichsam aus der Anonymität heraustreten muss, um am Gewinnspiel teilnehmen oder seinen Gewinn herausverlangen zu können (BGH - Rubbelaktion - a.a.O.; 17. 2. 2000 WRP 2000, 724, 726 [BGH 17.02.2000 - I ZR 239/97] - Space Fidelity Peep-Show -). Eine solche Situation, die geprägt ist durch einen nicht nur flüchtigen, sondern im Gegenteil recht intensiven Kontakt mit dem Frisörpersonal bei Inanspruchnahme der gewonnenen Dienstleistung, ist auch vorliegend gegeben. Denn nach der Lebenserfahrung versucht der Kunde, der sich auf die im Gewinngutschein verbriefte Inanspruchnahme einer bestimmten Dienstleistung im Salon der Beklagten einlässt, die auch heute noch mit einer gewissen Peinlichkeit verbundene Situation dadurch zu kompensieren, dass er andere entgeltliche Geschäfte, sei es den Kauf von kosmetischen Erzeugnissen oder die Entgegennahme weiterer Dienstleistungen des Frisörbetriebs, anstandshalber noch zusätzlich tätigt (BGH 18. September 1997 WRP 1998, 162, 163 [BGH 18.09.1997 - I ZR 119/95] - Erstcoloration -).

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Ohne Erfolg hält die Beklagte der Sichtweise des Landgerichts entgegen, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher heutigen Zuschnitts und heutiger Mündigkeit keine Scheu mehr empfinde, die gewonnenen Leistungen trotz Erfordernis einer Kontaktaufnahme mit ihren Frisörmitarbeitern isoliert einzufordern. Die Mitglieder des Senats, die auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und die Frage deshalb aus eigener Sachkunde beantworten können, sind mit dem Landgericht, das sich seinerseits auf entsprechende Erfahrungssätze in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung stützen konnte, der Auffassung, dass die von der Beklagten veranlasste Kontaktaufnahme im Frisiersalon den Kunden in eine Situation bringt, die ihn zwingt, anstandshalber noch eine entgeltliche Leistung zusätzlich zum Gewinn in Anspruch oder sonst mitzunehmen. Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich geltend, dass diese Art von Gewinnspielablauf nach Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht mehr als wettbewerbswidrig betrachtet werden könne. Sie übersieht nämlich, dass das Anstößige nicht in der Vorteilszuwendung als solcher liegt, sondern in den auf Ausübung eines psychischen Kaufzwangs hinauslaufenden Begleitumständen der Vorteilsauskehrung. Aus diesem Grunde kommt auch die angeregte Revisionszulassung nicht in Betracht, weil sich insoweit jedenfalls die Rechtslage gegenüber dem Rechtszustand vor Streichung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung nicht geändert hat und eine grundsätzliche Bedeutung der Sache deshalb nicht zu erkennen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.