Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 07.02.2002, Az.: 8 U 10/01

Abstandnahme; Architektenhaftung; Architektenvertrag; Aufgabe; Aufklärungspflicht; Auftraggeber; baubegleitende Kostenermittlung; baubegleitende Kostenschätzung; Baukostenüberschreitung; Bausummenüberschreitung; Bauvorhaben; Beweislast; Darlegungslast; Hinweispflicht; Kostenanschlag; Kostenberechnung; Kostenentwicklung; kostengünstiger Bau; positive Vertragsverletzung; realistische Kostenschätzung; Schadenersatzanspruch; Schlechterfüllung; Unterlassen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
07.02.2002
Aktenzeichen
8 U 10/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 19.12.2002 - AZ: VII ZR 101/02

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 8. November 2001 - Az.: 8 U 10/01 - wird aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. Dezember 2000 - Az. 8 O 179/97 - abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 42.005,86 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1996 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 72 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Termin vom 8. November 2001, die allein der Kläger zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 65.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird gestattet, Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.

Gründe

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen um Schadensersatz wegen Verletzung von Architektenpflichten.

2

Die Beklagten erwarben 1988 oder 1989 von dem Rechtsanwalt und Notar A. je zur ideellen Hälfte das im Grundbuch von Göttingen Bl. ... unter laufender Nr. 1 und 2 eingetragene Grundstück.

3

Im Sommer 1991 traten die Parteien in Kontakt, und der Kläger begann mit der Planung für die Modernisierung und dem Umbau des Hauses. Er fertigte unter dem 15. Juli 1991 einen ersten Grundriss (Bl. 92 d. A.) und vermaßte die Räumlichkeiten.

4

Unter dem 5. September 1991 übermittelte der Kläger den Beklagten eine Kostenschätzung, die für den Umbau des Gebäudes 657.700,00 DM, für die Küche mit Geräten 40.000,00 DM, die Außenanlagen 78.000,00 DM und die Baunebenkosten inklusive Architektenleistung und ähnlichem 104.400,00 DM, insgesamt also 880,100,00 DM als Umbaukosten vorsah (Bl. 20 ff d. A.).

5

Mit Schreiben vom 7. November 1991 (Bl. 59 d. A.) bestätigte der Kläger den erteilten Auftrag der Beklagten zum Umbau auf der Grundlage seiner Kostenschätzung vom 5. September 1991.

6

Mit Schreiben vom 5. Juli 1993 (Bl. 147 d. A.) teilte der Beklagte zu 2) dem Kläger mit, er könne, „was etwaige Arbeiten angeht, schalten und walten, wie Sie das für erforderlich und möglich halten“.

7

Bereits unter dem 19. Juni 1992 ermittelte der Kläger anlässlich einer vorangegangenen Baubegehung mit dem Beklagten zu 2) verschiedene Mängel des Objekts und erstellte ein entsprechendes „Gutachten“ (Bl. 143 ff d. A.). Nachdem der frühere Eigentümer und nachmalige Mieter das Objekt geräumt hatte und im Oktober 1993 mit den Bauarbeiten begonnen worden war, fertigte der Kläger am 2. November 1993 eine Mehrzahl von Auftragsschreiben namens der Beklagten, die u. a. die Gewerke Heizungs- und Sanitär- sowie Elektroinstallationen, Erd-, Maurer-, Beton- und Stahlbeton-, Maler- sowie Dachabdichtungs- und Klempnerarbeiten betrafen. Der Kläger vergab die Arbeiten im Stundenlohn, ohne ein Leistungsverzeichnis erstellt oder eine nähere Konkretisierung der auszuführenden Arbeiten vorgenommen zu haben.

8

Am 3. November 1993 fand eine Begehung des Gebäudes statt, an der die Parteien sowie die bei dem Kläger beschäftigte Architektin B. teilnahmen. Von letzterer wurde unter dem gleichen Datum ein Begehungsprotokoll gefertigt; insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob dieses Protokoll den Beklagten seitens des Klägers übersandt worden ist. In diesem ist aufgenommen, dass für den Umbau von einem geschätzten Kostenrahmen in Höhe von ca. 1.100.000,00 DM ohne Außenanlagen und Garten auszugehen sei.

9

In der Folgezeit wurden die in Auftrag gegebenen Gewerke von den beauftragten Handwerkern ausgeführt. Unter dem 14. Februar 1994 erstellte der Kläger eine „erweiterte Kostenschätzung nach DIN 276“ auf der Grundlage der Kostenschätzung vom 5. September 1991 (Bl. 32 ff d. A.). Diese „erweiterte Kostenschätzung“ schloss mit geschätzten Kosten der Baukonstruktion in Höhe von 1.148.775,62 DM und geschätzten Kosten der Außenanlagen in Höhe von 92.346,90 DM. Der Kläger versah diese erweiterte Kostenschätzung mit einer sogenannten Mehrkostenanalyse, in der er die Gründe für den Anstieg der Kosten niedergelegt hatte.

10

Am 6. April 1994 bezogen die Beklagten das Haus.

11

Unter dem 27.07.1995, überarbeitet am 07.11.1996, stellte der Kläger die Kosten der Baumaßnahme mit 1.540.006,66 DM brutto ohne Außenanlage und ohne Architekten- bzw. Statikerleistungen fest (Bl. 27 ff.).

12

Unter dem 12. November/6. Dezember 1996 erteilte der Kläger den Beklagten eine Rechnung in Höhe von 4.356,19 DM (Bl. 11 ff d. A.) bezüglich einer Bestands-Bauaufnahme des Hauses sowie betreffend das vormalige Wohnhaus der Beklagten. Zugleich erteilte der Kläger unter dem 6. Dezember 1996 wegen des Umbaus der Villa den Beklagten eine Rechnung (Bl. 14 ff d. A.), die eine Gesamthonorarforderung von 183.451,19 DM ausweist und die unter Anrechnung der Abschlagszahlungen der Beklagten von 73.340,00 DM mit einer Restforderung von 110.111,19 DM abschließt. Die noch offenen Rechnungsbeträge haben die Beklagten trotz Mahnung mit Fristsetzung zum 18. Dezember 1996 (Bl. 36 f. d. A.) nicht beglichen.

13

Bereits zuvor hatte der Beklagte zu 2) den Dipl.-Ing. C. mit der Ermittlung des Verkehrswertes des Grundstückes nach der in den Jahren 1992 bis 1995 durchgeführten Sanierung beauftragt. Auf dieses unter dem 9. Juni 1997 vorgelegte Gutachten wird Bezug genommen.

14

Der Kläger hat vorgetragen, seine Kostenschätzung vom 5. September 1991 mängelfrei erstellt zu haben. Die Kostensteigerungen gegenüber dieser Kostenschätzung seien dadurch entstanden, dass nach der Begehung am 3. November 1993 der wirkliche Umfang der Baumängel feststellbar geworden sei. Hierauf habe er die Beklagten auch, wie aus dem Inhalt des Protokolls vom 3. November 1993 erkennbar, hingewiesen. Weiter hätten Preissteigerungen vorgelegen. Darüber hinaus sei der Kostenrahmen dadurch überschritten worden, dass erst nach Aufnahme der Umbauarbeiten durch die Handwerker die Beklagten eine Vielzahl von Sonderwünschen geäußert hätten. So habe die eingebaute Spindeltreppe ca. 250.000,00 DM Folgekosten nach sich gezogen. Die Elektroinstallationskosten hätten sich von 15.000,00 DM auf 79.000,00 DM erhöht. In den Räumlichkeiten seien andere Fußböden eingebaut als vorgesehen gewesen seien. Selbst nach der erweiterten Kostenschätzung hätten die Beklagten etwaige Einsparungen abgelehnt. Erst mit Schreiben vom 9. Mai 1994 habe der Beklagte zu 2) eine Begrenzung des Kostenrahmens vorgenommen. Unstreitig sei die Schlussabnahme aber schon am 13. Juli 1994 erfolgt, so dass Einsparungen nicht mehr möglich gewesen wären.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 114.467,38 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1996 zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagten haben die Berechtigung der unter dem 12. November/6. Dezember 1996 erstellten Rechnung über 4.356,19 DM bestritten. So sei bezüglich des Verkaufs ihres vormaligen Wohnhauses kein Architektenvertrag abgeschlossen worden.

20

Im Übrigen haben die Beklagten mit einer Schadensersatzforderung aus der Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Architektenvertrages gegen die Klagforderung aufgerechnet. Bereits die erste Kostenschätzung vom 5. September 1991 sei unsorgfältig erstellt worden, was sich aus dem Vergleich mit den tatsächlich aufgewandten Kosten ergebe. Des weiteren habe der Kläger weder eine Kostenberechnung noch einen Kostenanschlag erstellt. Ebenso seien mit Ausnahme der Dachdecker- und Fassadenarbeiten keine Ausschreibungen erfolgt, sondern die Arbeiten im Stundenlohn vergeben worden. Hierdurch seien zusätzliche Kosten entstanden. Die Kostenschätzung vom 14. Februar 1994 sei nicht ausreichend. Die in der sogenannten Mehrkostenanalyse aufgeführten Gründe für die Kostensteigerung seien nicht nachvollziehbar. Die dort angenommene Preissteigerungsrate von 30 % zwischen den Jahren 1991 bis 1994 sei übersetzt. Ihre Sonderwünsche hätten lediglich zu einer Steigerung des Auftragsvolumens von 122.000,00 DM geführt. Den Umbau- und Renovierungskosten für das Gebäude stünde keine adäquate Wertsteigerung des Grundstücks gegenüber, denn das Grundstück habe vor den Umbauarbeiten einen Wert von ca. 1,4 Mio. DM gehabt. Nach dem Umbau und den dabei aufgewendeten Umbaukosten von insgesamt ca. 1,8 Mio. DM betrage der Wert des Grundstückes nur 1,8 Mio DM.

21

Hilfsweise haben die Beklagten die Berechtigung der Honorarrechnung vom 06.12.1996 bezüglich der Position 2 „Statische Berechnung“ in Höhe des Nettobetrages von 7.805,23 DM, der Küchenplanung und der Gartenplanung bestritten. Der Kläger habe diese Arbeiten ohne Berechnung ausführen wollen. Auch die Baunebenkosten in Höhe von 5.833,42 DM netto seien unberechtigt. Schließlich habe der Kläger zu Unrecht 7.854,00 DM netto als Honorar für die Begutachtung und die Beratung zur Abwicklung von Mieterstreitigkeiten 1992 geltend gemacht.

22

Im Übrigen haben die Beklagten den geltend gemachten Verzugszinssatz dem Grunde und der Höhe nach bestritten.

23

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 17. Dezember 1997 und 29. April 1999 Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Januar 1999 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten des Malermeisters D. vom 20. Januar 2000 Bezug genommen.

24

Das Landgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2000 die Klage als unbegründet abgewiesen.

25

Die Rechnung vom 12. November/6. Dezember 1996 sei aus Rechtsgründen unberechtigt.

26

Hinsichtlich der Rechnung für die Tätigkeiten beim Umbau des Hauses stünde den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, der den Honoraranspruch des Klägers zum Erlöschen bringe. Der Kläger habe gegen seine Pflicht, auf eine kostensparende Baudurchführung hinzuwirken, verstoßen. So habe der Kläger seine Kostenschätzung vom 5. September 1991 über 657.700,00 DM trotz Änderung des Planungskonzeptes, begründet durch das Gutachten vom 19. Juni 1992 und die Baubegehung vom 3. November 1993, nicht angepasst. Der Vermerk vom 3. November 1993 („geschätzter Kostenrahmen Umbau ca. 1.100.000,00 - ohne Außen + Garten -“) beinhalte nur einen gegriffenen Betrag ohne nähere Kostenschätzung. Dabei sei noch nicht einmal bewiesen, dass die Beklagten das Protokoll von der Baubegehung überhaupt erhalten hätten. Der Kläger habe auch nicht die erforderliche Kostenberechnung und den Kostenanschlag vorgenommen. Die Mehrkostenanalyse sei verspätet erfolgt, weil bereits sämtliche Gewerke zu diesem Zeitpunkt vergeben gewesen seien. Der Kläger könne sich auch nicht damit entlasten, dass ihm die Beklagten stets bedeutet hätten, nicht sparen zu wollen. Der Beklagte zu 2) hätte unter dem 20. Januar und 6. April 1994 mündlich den Kostenrahmen angesprochen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers vorliege. Die Höhe der Kostenüberschreitung sei durch einen Vergleich der Kosten aus der Schätzung vom 5. September 1991 mit denen aus der Feststellung vom 7. November 1996 zu ermitteln. Danach bemessen sich die reinen Bauwerkskosten - ohne Küche - inkl. Mehrwertsteuer auf insgesamt 1.485.735,67 DM in Relation zur geschätzten Bausumme von 657.700,00 DM. Der Kläger habe auch nicht näher die Gründe für die Verteuerung dargetan. Es fehle an einer ausreichenden Darlegung der verteuernden Sonderwünsche und Zusatzarbeiten. Das Landgericht hat sodann unter Berücksichtigung der von dem Beklagten eingeräumten Mehrkosten und der Ausführungen des Sachverständigen Malermeister D. eine Erhöhung des Kostenrahmens auf „lediglich“ 846.465,33 DM errechnet. Die tatsächliche Überschreitung dieses Kostenrahmens von 639.270,34 DM, d. h. knapp 76 % liege oberhalb einer hinzunehmenden Toleranz einer Kostenschätzung. Den Beklagten sei auch ein Schaden entstanden, weil die aufgewandten Kosten für die Renovierung nicht zu einer adäquaten Wertsteigerung des Grundstückes geführt hätten.

27

Gegen dieses am Urteil, das dem Kläger am 18. Dezember 2000 zugestellt worden ist, hat dieser mit Schriftsatz vom 15. Januar 2001, eingegangen am gleichen Tage, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 27. März 2001, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, begründet, nachdem ihm zuvor die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27. März 2001 verlängert worden war.

28

Der Kläger verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages seine Honorarforderung aus der Rechnung vom 06.12.1996 (Bl. 14 ff. d. A.) in Höhe von 183.451,19 DM weiter abzüglich der geleisteten Abschlagszahlungen von 73.340,00 DM, mithin einen Restbetrag in Höhe von 110.111,19 DM.

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Der Kläger behauptet, die Kostenschätzung vom 5. September 1991 könne nicht Grundlage für die Prüfung der Kostenüberschreitung seien. Vielmehr müsse man von dem am 3. November 1993 geänderten Kostenrahmen in Höhe von 1.1 Mio. DM ohne Außenarbeiten, Gartenanlagen, Architektenhonorar und Mehrwertsteuer ausgehen. Es liege zwischen 1991 und 1993 nicht eine bloße Mengenveränderung, sondern eine völlig neue Planung vor. Der Auftragsumfang sei dadurch geändert worden, dass das Dachgeschoss und der Keller nicht nur renoviert, sondern umgebaut worden seien. So sei auch die Holzbalkendecke zwischen Ober- und Dachgeschoss völlig verändert worden, von den notwendigen Trittschallschutz einzubauen. Weiter habe es statischer Neuberechnungen bedurft, weil zwischen Erd- und Obergeschoss eine Spiraltreppe eingebaut worden sei. Hierzu habe man tragende Wände teilweise abgebrochen, aufgehende Bauelemente abgefangen. Weiter seien zwischen 1991 und 1994 aufgrund des Beitritts der neuen Bundesländer erhebliche Preissteigerungen entstanden.

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Das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach der Aussage der Zeugin B. die Beklagten über die zu erwartenden Baukosten hinreichend informiert worden seien. Die Auftragsvergabe am 2. November 1993 sei deshalb notwendig gewesen, um die Arbeiten zu beschleunigen. Die Beklagten hätten auf den Beginn der Arbeiten gedrungen, weil es bereits durch den verspäteten Auszug des vormaligen Mieters zu Verzögerungen gekommen sei. Bei der Vergabe nach Stundensätzen habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, den Arbeitsumfang zu bestimmen. Die Beklagten hätten auch nach der Kostenschätzung vom 14. Februar 1994 einen erheblichen Teil der Aufträge reduzieren können, was aber unterblieben sei. Dies gelte auch für die Malerarbeiten. Die Abschlagsrechnungen und die Lohnzettel des Malermeisters E. seien von ihm geprüft und freigegeben worden. Die Beklagten hätten wöchentlich die Tagelohnzettel erhalten und die entsprechenden Abschlagsrechnungen auch bezahlt.

31

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats am 8. November 2001 keinen Antrag gestellt hat (Bl. 505 R d. A.), ist seine Berufung antragsgemäß durch Versäumnisurteil vom gleichen Tage (Bl. 506 d. A.) zurückgewiesen worden. Gegen dieses dem Kläger am 14. November 2001 zugestellte Versäumnisurteil hat er mit Schriftsatz vom 28. November 2001, zugegangen am gleichen Tage, Einspruch eingelegt und diesen nach Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 2001 am letzten Tag der Frist begründet.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils und teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 110.111,19 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1996 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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das Versäumnisurteil vom 8. November 2001 aufrechtzuerhalten.

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Sie verteidigen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages das landgerichtliche Urteil. Grundlage des Auftrages sei stets die Kostenschätzung vom 5. September 1991 gewesen. Dies ergebe sich auch aus der eigenen Honorarrechnung des Klägers vom 6. Dezember 1996, in der er für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI auf die Kostenschätzung vom 5. September 1991 Bezug nehme. Die Kostenschätzung sei nicht fortgeschrieben worden. Die sogenannte Mehrkostenanalyse habe über keinerlei Aussagekraft verfügt. Weiter widersprechen die Beklagten den vom Kläger behaupteten Mehrkosten. Der Grundriss für das Erdgeschoss und das Obergeschoss sei nicht verändert worden. Eine Maisonettewohnung sei von Anfang an geplant gewesen. Hinzugekommen sei lediglich eine Spiraltreppe nebst Geländer. Hinsichtlich der Holzbalkendecke sei von Mehrkosten in Höhe von 50.000,00 DM auszugehen. Die Nutzung des Kellers als Arztpraxis sowie als Sauna sei in der ersten Kostenschätzung bereits mit eingeplant gewesen. Der Kläger habe die Kostenschätzung nicht weiter überarbeitet. So habe er keine Mengen ermittelt, keine Leistung beschrieben und kein Leistungsverzeichnis erstellt. Bezüglich der Malerarbeiten sei nach der Kostenschätzung von 53.000,00 DM zuzüglich der vom Sachverständigen D. ermittelten Mehrkosten von 37.000,00 DM auszugehen, so dass die letztlich gezahlten 275.229,16 DM bei weitem überhöht seien. Die Vergabe der Arbeiten im Stundenlohn habe zu unnötigen Kosten geführt. Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen D. hätten die Malerarbeiten ausgeschrieben und zuvor die Mengen ermittelt werden müssen. Die einzelnen Rechnungen des Malers E. seien zuerst an den Kläger übersandt worden. Dieser habe die Rechnungen geprüft und mit Feststellungsvermerken versehen, so dass die Beklagten die Richtigkeit der geltend gemachten Stunden nicht hätten überprüfen können. Weiter führen die Beklagten aus, dass sie, wenn ihnen der tatsächliche Kostenrahmen am 3. November 1993 bekannt gewesen wäre, die weiteren Bauarbeiten eingestellt hätten.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil ist zulässig und teilweise begründet, denn die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat überwiegend Erfolg.

39

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von 82.156,33 DM, mithin 42.005,86 €. Im Einzelnen:

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1. Unstreitig hat der Kläger dem Grunde nach für seine Leistungen einen Anspruch auf Honorar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag, §§ 631, 632 BGB (die genannten Paragraphen der ZPO und des BGB sind diejenigen der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassungen, §§ 26 Nr. 5 EGZPO, Art. 229 § 5 EGBGB). Der Anspruch des Klägers ist auch fällig, weil er die Leistung erbracht und eine Rechnung erstellt hat, die von den Beklagten geprüft worden ist, § 8 Abs. 1 HOAI. Ob der Kläger seine Rechnung prüffähig erstellt hat oder mangels Vorlage einer Kostenberechnung eine Prüffähigkeit ausscheidet, kann dahinstehen. Denn die Frage der Prüffähigkeit der Rechnung eines Architekten hängt allein vom Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers ab (vgl. BGH BauR 1998, 1108; BauR 1999, 63, 64). Hat dieser die Prüfung vorgenommen und wendet er sich gegen die sachliche Richtigkeit einzelner Positionen aus dieser Rechnung (so in der Berufungserwiderung vom 7. Juli 1997), dann ist dem geforderten Informations- und Kontrollinteresse Genüge getan und es bedarf keines Eingehens auf Einwendungen von Amts wegen (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 8 Rn. 19).

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2. Der Anspruch des Klägers ist allerdings der Höhe nach auf einen Betrag von 82.156,33 DM zu korrigieren. Im Einzelnen:

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a) Im Rahmen der geltend gemachten Architektenleistung sind die Vomhundertsätze für die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 4 HOAI von 21 auf 20 und für die Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 - 9 HOAI von 68 auf 61 zu korrigieren.

43

Dabei geht der Senat von der herrschenden Auffassung aus, dass das Weglassen von zentralen Leistungen zu einem Abzug führt, weil ein selbständiger Werkerfolg als Mosaikstein im Rahmen von Leistung und Gegenleistung fehlt (so Locher/Koeble/Frik, a. a. O., § 5 Rn. 17; ebenso OLG Hamm BauR 1994, 793, 794 m. w. N.).

44

Der Senat schätzt nach § 287 ZPO das insofern verdiente Honorar des Klägers für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) auf 10 %, weil es an einer Kostenberechnung nach DIN 276 fehlt. Der Kläger hat lediglich eine erweiterte Kostenschätzung vorgelegt, die bereits nach der eigenen Bezeichnung nicht die Qualität einer Kostenberechnung hat. Der Kläger hat vielmehr nur einzelne Gewerke mit neuen „Schätzungen“ versehen, statt die einzelnen notwendigen Arbeiten vereinzelt aufzugliedern.

45

Für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) hat der Kläger keine Leistung erbracht. Weder sind Leistungsverzeichnisse erstellt noch Mengen ermittelt worden. Auch insofern fehlt es an allen zentralen Leistungen aus dieser Leistungsphase. Für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) ist die Vergütung von 4 % auf 2 % zu reduzieren, weil es auch insofern an zentralen Leistungen mangelt. Der Kläger hat keinen Kostenanschlag nach DIN 276 erstellt. Er hat auch keinen Preisspiegel erstellt, weil es bereits an einer Ausschreibung gefehlt hat. Der Kläger hat lediglich vor Ort nach Blick auf Lohnkosten- und Materiallisten den Auftrag im Stundenlohn vergeben. Dies rechtfertigt eine Reduzierung auf 2 %.

46

Dies führt dazu, dass dem Kläger unter Beibehaltung der Berechnungsfaktoren im Übrigen entsprechend der vorgelegten Rechnung für die Leistungsphasen 1 - 4 ein Honorar in Höhe von 16.650,50 DM und für die Leistungsphasen 5 - 9 ein Honorar in Höhe von 85.298,97 DM zusteht.

47

b) Soweit die Beklagten meinen, der Kläger habe ihnen das Honorar bezüglich des Bereiches statische Berechnung erlassen, ist eine solche Vereinbarung unwirksam. Denn der behauptete Teilerlass verstößt gegen § 4 HOAI. Die HOAI hat Mindestpreischarakter (vgl. BGH BauR 2000, 1512), so dass nach § 4 Abs. 2 HOAI nur in Sonderfällen durch schriftliche Vereinbarung eine Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist. Dabei muss eine solche Vereinbarung in Schriftform bei Auftragserteilung, § 4 Abs. 4 HOAI, vorliegen.

48

Der Teilerlass stellt ein Unterschreiten des Mindestsatzes dar. Dieser ist aber nicht in Schriftform, § 126 BGB, vereinbart worden. Denn der behauptete Teilerlass findet sich lediglich im Kostenanschlag des Klägers und in seiner Auftragsbestätigung vom 7. November 1991 (Bl. 59 d. A.). Dies reicht aber für die Einhaltung der Schriftform nicht aus, weil nicht beide Parteien auf derselben Urkunde eine Erklärung abgegeben haben, § 126 Abs. 2 BGB. Bei einer derartigen Auftragsbestätigung fehlt es aber an einer Erklärung seitens der Beklagten, so dass das Schriftformerfordernis nicht eingehalten ist (vgl. BGH NJW-RR 1989, 786, 787 [BGH 24.11.1988 - VII ZR 313/87]).

49

Gleiches gilt für den behaupteten Nachlass bezüglich der Gartenplanung.

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c) Die Nebenkosten in Höhe von 5.833,42 DM sind dagegen von der Honorarrechnung des Klägers in Abzug zu bringen. Die vom Kläger geltend gemachte pauschale Abrechnung nach § 7 Abs. 3 HOAI kommt mangels schriftlicher Vereinbarung vor Auftragserteilung nicht in Betracht. Da der Kläger Einzelnachweise nicht vorgelegt hat, scheidet ein Anspruch aus.

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d) Die Honorarrechnung des Klägers ist um weitere 7.854,00 DM (Position 5 Zusätzliche Leistungen gem. HOAI § 6 im Zeitaufwand, Begutachtung und Beratung zur Abwicklung von Mieterstreitigkeiten 1992) zu kürzen. Ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, kann dahinstehen, da er den Umfang seiner geleisteten Arbeit nicht hinreichend dargetan hat. Der Kläger hat, nachdem die Beklagten die Anzahl der geltend gemachten Stunden bestritten haben, seinen Aufwand nicht vereinzelt und näher präzisiert. Mithin kann weder im Wege einer Beweisaufnahme noch mittels Schätzung der Anspruch des Klägers der Höhe nach bestimmt werden, so dass er als zur Zeit unbegründet abzuweisen ist.

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e) Zusammenfassend ergibt sich daher folgende Berechnung: Architekturleistungen

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(1) Architektenleistung
Leistungsphasen 1 - 416.650,50 DM
Leistungsphasen 5 - 985.298,97 DM
(2) Statische Berechnung
Leistungsphasen 1 - 37.805,23 DM
Leistungsphasen 4 - 918.595,40 DM
(3) Gartenplanung
Leistungsphasen 1 - 43.123,22 DM
Leistungsphasen 5 - 93.740,88 DM
Gesamtkosten135.214,20 DM
15 % Mehrwertsteuer20.282,13 DM
Gesamtforderung155.496,33 DM
Abzüglich gezahlter Abschläge73.340,00 DM
Restforderung82.156,33 DM
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II. Dieser Forderung des Klägers können die Beklagten nicht einen Anspruch aus einer vom Kläger erteilten Bausummengarantie oder der Vereinbarung einer Bausumme oder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrages entgegenhalten.

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1. Eine Bausummengarantie setzt voraus, dass sich der Architekt persönlich verpflichten will, sämtliche, den angegebenen Betrag der Baukosten überschreitende Mehrkosten ohne Verschulden selbst zu übernehmen (vgl. OLG Celle BauR 1998, 1030). Dafür bietet der Sachverhalt aber keinen Anhalt. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass der Kläger in dieser Weise für die Folgen von Kostensteigerungen eintreten wollte. Auch der Wortlaut der Auftragsbestätigung, der auf die Kostenschätzung vom 5. September 1991 Bezug nimmt, bietet keinen Hinweis darauf, dass der Kläger für die Überschreitung der von ihm geschätzten Kosten ohne Verschulden seinerseits eintreten wollte.

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2. Die Parteien haben auch nicht eine bestimmte Bausumme als Beschaffenheit des vom Kläger zu erstellenden Werkes vereinbart. Grundsätzlich können die Parteien eines Architektenvertrages vereinbaren, dass ein bestimmter Kostenrahmen oder ein bestimmtes Kostenlimit nicht überschritten werden darf (vgl. BGH BauR 1997, 494, 495). Dies verlangt, dass der Auftraggeber deutlich erkennbar entscheidenden Wert auf die Einhaltung der Kostenvorgaben legt und vom Architekten eine eindeutige Stellungnahme erhält, dass dieser den Rahmen oder das Limit auch einhalten wird. Die entsprechende Vortragslast liegt beim Auftraggeber (vgl. Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Einl. Rn. 106).

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Hierzu fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Beklagten nehmen lediglich auf das klägerische Schreiben vom 7. November 1991 (Bl. 59 d. A.) und damit auf die Kostenschätzung vom 5. September 1991 Bezug. In diesem hat der Kläger aber nicht zu erkennen gegeben, dass er auch die dort genannten Kosten als zwischen den Parteien vereinbart ansieht. Vielmehr hat die Bezugnahme auf die Schätzung nur dazu gedient, die dort beschriebenen Arbeiten letztlich auch ausführen zu lassen.

58

3. Der Kläger haftet aber auch nicht auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag. Dabei kann dahinstehen, ob derartige Ansprüche ihre Grundlage in § 635 BGB oder in einer positiven Vertragsverletzung haben (vgl. dazu Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Einl. Rn. 105).

59

Im Einzelnen:

60

a) Die Beklagten haben nicht ausreichend dargetan, dass der Kläger unter dem 5. September 1991 eine unzutreffende Kostenschätzung erstellt und damit eine Pflichtverletzung begangen hat.

61

Grundsätzlich ist der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Kosten der von ihm geplanten Maßnahmen hinzuweisen. Hierzu dient die Kostenschätzung, die der Kläger erbracht hat. Eine Pflichtverletzung des Klägers läge dann vor, wenn die Beklagten ausreichend darlegen, dass die Kostenschätzung unzutreffend sei. Dies erfordert nicht einen Vergleich zwischen der Kostenschätzung und den später tatsächlich angefallenen Kosten, sondern einen Vergleich zwischen der Kostenschätzung und den zum Ermittlungszeitpunkt realistischen Kosten (vgl. Miegel, BauR 1997, 923, 924; Locher/Koeble/Frik, a. a. O., Einl. Rn. 97). Erforderlich ist, dass der Bauherr aufzeigt, dass die Kosten falsch ermittelt worden sind. Hierzu muss er im Einzelnen vortragen, welchen Ausbaustandard die Parteien vereinbart haben. Er muss dann darlegen, dass unter Abzug von verteuernden Sonderwünschen, von zusätzlichen Leistungen sowie von unvorhergesehenen Kosten die Kostenschätzung des Architekten unrealistisch war (so OLG Köln NJW-RR 1993, 986; Miegel, BauR 1997, 923, 925). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass einzelne Positionen der Kostenschätzung per 5. September 1991 unzutreffend gewesen sind. Sie beschränken sich allein darauf, die pauschalen Angaben aus der Kostenschätzung mit denen der späteren Kostenfeststellung zu vergleichen, ohne näher darzulegen, welche Leistungen überhaupt der Kostenschätzung zugrunde gelegt worden sind. Es fehlt insofern an einer eigenen Gegenüberstellung einer zum damaligen Zeitpunkt realistischen Kostenschätzung und der des Klägers. Hierauf sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2001 nach § 139 Abs. 2 ZPO hingewiesen worden, ohne ihren Vortrag in der Folgezeit zu ergänzen.

62

b) Eine Pflichtverletzung des Klägers liegt aber nach dem Vortrag der Beklagten darin, dass dieser sie nicht hinreichend über die Fortschreibung der Kosten informiert hat. So fehlen unstreitig sowohl eine Kostenberechnung als auch ein Kostenanschlag. Grundsätzlich hat der Architekt die Aufgabe, dem Bauherrn durch diese Berechnungen eine Entscheidungsgrundlage zu vermitteln, um daraus folgend ggf. entweder den Umfang der Arbeiten zu reduzieren oder preisgünstigere Handwerker zu beauftragen. Hierzu ist es erforderlich, dass der Architekt zeitnah am jeweiligen Baufortschritt orientiert die Kostenentwicklung darstellt. Gegen diese Pflicht hat der Kläger, unterstellt man den Vortrag der Beklagten als zutreffend, verstoßen, indem er erst am 14. Februar 1994 eine erweiterte Kostenschätzung seinen Auftraggebern zur Verfügung gestellt hat. Angesichts dessen, dass bereits im Oktober 1993 mit den Arbeiten begonnen worden war, kann die erweiterte Kostenschätzung vom 14. Februar 1994 nicht als zeitnah angesehen werden.

63

Diese Pflichtverletzung rechtfertigt aber den Anspruch auf Schadensersatz nicht. Grundsätzlich ist das Unterlassen der Kostenberechnung sowie des Kostenanschlags nur dann beachtlich und führt zu einem Anspruch auf Schadensersatz, wenn die mangelnde Aufklärung über die Kostenentwicklung für den geltend gemachten Schaden ursächlich ist (vgl. OLG Karlsruhe BauR 1993, 109; OLG Stuttgart BauR 2000, 1896). Hierfür sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH BauR 1997, 494, 497). Dazu bedarf es der Darlegung eines hypothetischen Ablaufs, nämlich tatsächlich nicht getroffener Entscheidungen der Beklagten zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten (vgl. BGH, a. a. O.). Dabei verbietet sich eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen ist, dass sich bei geschuldeter Aufklärung die Auftraggeber sachgerecht verhalten hätten (vgl. BGH, a. a. O.). Vielmehr muss der Bauherr darlegen, dass er nicht oder jedenfalls billiger gebaut hätte, wenn ihm die zur Schätzzeit realistischen Kosten mitgeteilt worden wären (vgl. BGH, a. a. O.). Dazu fehlt es an einem ausreichenden Sachvortrag. Die Beklagten haben nicht dargetan, welche Maßnahmen sie ergriffen hätten, wenn der Kläger sie über die realistischen Kosten zutreffend aufgeklärt hätte. Gegen eine Verminderung des Umfangs der Arbeiten bei zeitnaher Kenntnis der tatsächlich anfallenden Kosten spricht vielmehr, dass die Beklagten selbst nach Vorlage der erweiterten Kostenschätzung nebst Mehrkostenanalyse vom 4. Februar 1994 nicht sofort die „Notbremse“ gezogen haben. Vielmehr ist unstreitig eine Vielzahl von Arbeiten noch nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden. Die Beklagten haben weder dargetan, dass zu diesem Zeitpunkt Umplanungen oder Änderungen technisch nicht mehr möglich gewesen seien, noch dass sie bereits vertragliche Verpflichtungen im Umfang der späteren Rechnungen der jeweiligen Handwerker eingegangen waren. Denn unstreitig sind die einzelnen Handwerker ohne Bestimmung des Leistungsumfanges nur im Stundenlohn beauftragt worden. Dies hätte es ermöglicht, den Umfang der Arbeiten jederzeit zu ändern, ohne sich seitens der jeweiligen Auftragnehmer Regressforderungen auszusetzen. Auch hierauf sind die Beklagten im Termin vom 8. November 2001 hingewiesen worden, ohne ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen.

64

Da sich bereits die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nicht feststellen lässt, kommt es auf die Schadensberechnung und den Inhalt des Gutachtens C. nicht an.

65

c) Ob eine weitere Pflichtverletzung des Klägers darin liegt, dass er ohne Ausschreibung und Erstellung eines Leistungsverzeichnisses die Arbeiten im Stundenlohn statt nach Einheitspreisen vergeben hat, kann dahinstehen, weil die Beklagten auch insofern keinen hierdurch hervorgerufenen Schaden dargetan haben.

66

Grundsätzlich mag eine Beauftragung im Stundenlohn im Ergebnis für den Bauherrn teurer werden als eine solche nach Einheitspreisen. Eine generalisierende Betrachtung ist aber bereits deshalb ausgeschlossen, weil bei Altbausanierungen, wie der Sachverständige D. für die Malerarbeiten ausgeführt hat und sich auch mit der Kenntnis des Gerichtes deckt, Vorarbeiten meistens im Stundenlohn vergeben werden, weil eine Kalkulation anders als beim Neubau schwer möglich ist.

67

Entscheidend ist aber, dass die Beklagten nicht dargetan haben, dass eine Vergabe nach Einheitspreisen für die erbrachten Leistungen preisgünstiger gewesen wäre. Hierzu hätten sie zum einen darlegen müssen, welche Arbeiten geleistet worden sind, zum anderen wie diese bei einem Einheitspreis im Vergleich zum Stundenlohn vergütet worden wären. Daran fehlt es hier, obwohl der Senat auch hierauf im Termin am 8. November 2001 hingewiesen hat.

68

d) Die Beklagten haben eine Pflichtverletzung des Klägers, die darin liegen könnte, dass er die Malerrechnung freigegeben hat, ohne dass entsprechende Leistungen von den Handwerkern erbracht worden sind, nicht ausreichend dargetan.

69

Zwar ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten auffällig, dass sich die Gesamtkosten für die Malerarbeiten auf 276.400,43 DM belaufen, obwohl nach der Kostenschätzung nur Arbeiten im Umfang von 53.000,00 DM anfallen sollten. Unstreitig ist es durch nachträgliche Wünsche der Beklagten zu Erhöhungen des geplanten Leistungsumfanges gekommen. Letztlich haben die Beklagten aber nicht dargetan, dass die vom Kläger freigegebenen Abschlagsrechnungen sachlich unzutreffend und die insofern geltend gemachten Stunden nicht angefallen seien. Die Beklagten haben nicht dargetan, dass die Mitarbeiter des Malers die geltend gemachte Arbeitszeit nicht erbracht haben. So haben sie nicht vorgetragen, dass die in den Tagelohnzetteln vermerkten Arbeitszeiten nicht für Malerarbeiten für das Objekt aufgewendet worden sind. Soweit die Beklagten beanstanden, dass der Kläger kein Aufmaß genommen habe, ist dies unverständlich. Denn eines solchen hat es nicht bedurft, weil die Arbeiten im Stundenlohn vergeben worden sind. Die Beklagten können auch nicht auf die Kostenschätzung des Klägers über 53.000,00 DM verweisen. Denn daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Arbeiten, wie sie abgerechnet worden sind, nicht auch erbracht worden sind.

70

Die Beklagten haben auch nicht ausreichend eine Pflichtverletzung des Klägers dargetan, die darin liegen könnte, dass er die Arbeiten nicht ausreichend überwacht hat. Zwar hat der Architekt die Aufgabe, bei der Vergabe von Arbeiten im Stundenlohn darauf zu achten, dass die später abgerechneten Stunden auch effektiv für das Bauvorhaben genutzt werden. Zwar mag der Umstand, dass die Mitarbeiter des Malers während der Winterzeit eine Vielzahl von Stunden für Innenarbeiten aufgewandt haben, dafür sprechen, dass nicht mit dem üblichen Arbeitstempo Leistungen erbracht worden sind. Letztlich sind dies aber mangels einer näheren Darstellung, welche Arbeiten überhaupt erbracht worden sind, nur Vermutungen der Beklagten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens, wie es die Beklagten begehren, würde letztlich nur zur Ausforschung des Schadens dienen.

71

Den Beklagten ist auch keine Gelegenheit mehr einzuräumen gewesen, den behaupteten eingetretenen Schaden weiter darzulegen. Denn bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2001 hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Schaden allein deshalb unstreitig sei, weil nach dem seinerzeitigen Prozessvortrag lediglich Mehrarbeiten in Höhe von 90.000,00 DM erbracht, letztlich aber über 276.400,63 DM abgerechnet worden seien. Daraufhin hat der Kläger in dieser mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt, so dass gegen ihn als Berufungsführer Versäumnisurteil ergangen ist. Im Rahmen der Einspruchsbegründung hat der Kläger die entsprechenden Abschlagsrechnungen, die die Beklagten auch beglichen haben, sowie die entsprechenden Stundenlohnzettel des Malers vorgelegt. Diesen sind die Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 2002 entgegengetreten, indem sie die Anzahl der geleisteten Stunden bestritten haben. Dies ist aber nicht ausreichend, weil, wie bereits oben ausgeführt, die Beklagten selbst darlegen müssen, inwieweit eine Pflichtverletzung des Klägers vorliegt, weil er Abschlagsrechnungen freigegeben hat, ohne dass die Arbeiten auch tatsächlich geleistet worden sind. Eines Schriftsatznachlasses für den Kläger, § 283 ZPO, hat es daher auch nicht bedurft.

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IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000). Die Beklagten befinden sich seit Ablauf der mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 bis zum 18. Dezember 1996 gesetzten Frist in Verzug. Einen darüber hinaus gehenden weiteren Schaden, § 288 Abs. 2 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) hat der Kläger dagegen nicht bewiesen. Die von ihm vorgelegte und in Bezug genommene Zinsbescheinigung der Volksbank Göttingen vom 27. Oktober 2000 (Bl. 345 d. A.) ist nicht ausreichend, einen derartigen weiteren Schaden zu beweisen. Denn aus dieser kann lediglich entnommen werden, dass der Kläger Kredite in Höhe der Klagforderung aufgenommen hat, nicht aber, ob diese auch zu einem Zinssatz von 9,5 % von ihm bedient werden müssen. Denn die Bescheinigung der Volksbank unterscheidet zwischen Krediten und Kontokorrentkrediten. Aus ihr ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Kontokorrentkredit in Höhe der Klagforderung bewilligt worden ist. Der Kläger hat seinen Vortrag trotz des Hinweises des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 8. November 2000 (Bl. 344 d. A.) nicht ergänzt.

73

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO.

74

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

75

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, sie dient nicht der Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO, in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 7 EG ZPO).