Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 07.03.1994, Az.: 7 A 137/92
Untertägige Erkundung des Salzstockes Gorleben zur Klärung der Geeignetheit für ein Endlager für radioaktive Abfälle; Pflicht des Bundesamts für Strahlenschutz zur Standorterkundung; Atomrechtliches Planfeststellungsverfahren; Begrenzter Prüfungsumfang bei der "Verlängerung" eines Betriebsplans; Unbefristete Berechtsamkeiten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 07.03.1994
- Aktenzeichen
- 7 A 137/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 11107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:1994:0307.7A137.92.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 02.11.1995 - AZ: BVerwG 4 C 14.94
Rechtsgrundlagen
- § 9a Abs. 3 AtG
- § 52 Abs. 4 S. 2 BBergG
- § 54 Abs. 1 BBergG
- § 56 Abs. 3 BBergG
- § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBergG
Verfahrensgegenstand
Zulassung der Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für das Bergwerk zur Erkundung des Salzstocks Gorleben
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Strahlenschutz,
Albert-Schweitzer-Straße 16, 38226 Salzgitter,
Prozessgegner
Bergamt ...
Sonstige Beteiligte
Forstwirt ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Grenze zwischen einer ohne atomrechtliches Verfahren zulässigen untertägigen Erkundung des Salzstocks Gorleben auf seine Eignung zur Errichtung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle einerseits und dem nur aufgrund atomrechtlicher Planfeststellung zulässigen Beginn der Errichtung eines Endlagers andererseits kann nach objektiven Merkmalen der baulich-technischen Ausführung nicht scharf gezogen werden, was jedoch nicht rechtfertigt, bereits das Erkundungsbergwerk dem Atomrecht zu unterstellen. Anwendbar ist hier vielmehr das Bundesberggesetz (BBergG).
- 2.
Die Prüfung eines Antrags auf Verlängerung eines bergrechtlichen Betriebsplans hat sich darauf zu beschränken, ob nachträglich Tatsachen bekanntgeworden sind, die bereits zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, sich die Rechtslage grundlegend verändert hat, oder ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder veränderte Randbedingungen eingetreten sind, die dazu führen, dass gegenläufige öffentliche Interessen das Interesse an der Verlängerung der Bergbauberechtigung nunmehr überwiegen.
- 3.
Die Behörde kann aus dem Verbot des Handelns contra factum proprium und dem Vertrauensschutzgrundsatz daran gehindert sein, nach ehemaliger Zulassung eines Rahmenbetriebsplans, anschließende Rahmen- oder sonstige Betriebspläne bei unverändert gebliebenen tatsächlichen Umständen aus Gründen abzulehnen, die sie bei einem vorhergehenden Plan noch als unbedenklich eingestuft hatte.
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ...
die Richter in am Verwaltungsgericht ... und
die Richterin ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verpflichtet, die von der Klägerin am 20. März 1992 beantragte Verlängerung des Rahmenbetriebsplans für die untertägige Erkundung des Salzstockes Gorleben, Geltungszeitraum bis 31. Dezember 1999, mit der Nebenbestimmung zuzulassen, daß für die Zulassung von Hauptbetriebsplänen die für deren Durchführung jeweils erforderlichen Berechtigungen nachzuweisen sind.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verlängerung eines bis zum 31. Dezember 1992 zugelassenen Rahmenbetriebsplans für die untertägige Erkundung des Salzstockes ....
Zur Erfüllung der ihr nach § 9 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 9 b Atomgesetz - AtG - obliegenden Verpflichtungen zur Errichtung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle betreibt die Klägerin seit 1979 die Erkundung des Salzstocks ... auf seine Geeignetheit für die Errichtung eines Bundesendlagers für radioaktive Abfälle. Die Zuständigkeit dafür liegt seit dem 1. November, 1989 gemäß § 23 Abs. 1 AtG bei dem Bundesamt für Strahlenschutz - BfS -, auf das insoweit die bis dahin der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt - PTB - obliegenden Aufgaben übergegangen sind (Gesetz vom 09.10.1989 - BGBl. I, S. 1830). Die PTB und nunmehr das BfS bedienen sich für die technische Durchführung der Erkundung der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH - DBE - als Dritte i.S. § 9 a Abs. 3 Satz 2 AtG.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1977, ergänzt durch Schreiben vom 17. August 1979, beantragte die PTB beim Niedersächsischen Sozialminister, dem Funktionsvorgänger des heute zuständigen Umweltministeriums, die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für ein Endlager für radioaktive Abfälle am Standort Gorleben. Die Antragsunterlagen enthielten noch keine standortspezifischen Angaben. Der Antrag ist, soweit bekannt, bisher nicht bearbeitet worden.
Von 1979 bis 1961 führte die PTB ein übertägiges Untersuchungsprogramm im Bereich des Salzstockes ... durch. Dieser erstreckt sich in etwa südwestlich-nordöstlicher Richtung zwischen den Ortschaften ... im Westen und ... (Mecklenburg-Vorpommern) im Nordosten. Aus den Untersuchungsergebnissen zog die PTB den Schluß, daß der Salzstock ... grundsätzlich geeignet für ein Endlagerbauwerk erscheine. Im Jahre 1963 begann sie mit der Errichtung eines Bergwerkes mit dem erklärten Zweck, den Salzstock ... untertägig auf seine Geeignetheit für ein Endlager für radioaktive Abfälle, insbesondere für hochradioaktive, wärmeentwickelnde Abfälle, zu erkunden. Unter dem 14. April 1982, ergänzt unter dem 18. Januar 1983, hatte sie dafür auf Verlangen des Bergamtes Celle die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans "Untertägige Erkundung des Salzstockes ..." beim Bergamt Celle beantragt. Danach soll ein Bergwerk errichtet werden. Zu diesem Zweck sollen auf einem, seinerzeit im Eigentum der Deutschen Gesellschaft für die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen, jetzt im Eigentum derer Rechtsnachfolgerin, der Gesellschaft für Nuklearservice - GNS - stehenden, südlich der Ortschaft ..., Landkreis Lüchow-Dannenberg, gelegenen Gelände zwei etwa 400 m voneinander entfernte Schächte in den dort bis etwa 200 m unter der Erdoberfläche aufragenden Salzstock, dessen Basis bei etwa 3000 m Tiefe vermutet wird, bis zu ca. 900 m abgeteuft werden. Von diesen Schächten sollen bis zu je 4000 m Länge nach Nordosten und Südwesten Strecken und parallel dazu Querschläge und weitere Richtstrecken aufgefahren werden. Ferner sollen in der Nähe des Schachtendpunktes des Schachtes 1 die für einen untertägigen Betrieb notwendigen Betriebsanlagen eingerichtet werden. Von diesen Strecken, Querschlägen und Richtstrecken aus sollen horizontal, vertikal und diagonal Bohrungen sowie Hochfrequenzmessungen zur genauen Erkundung des Salzstockes vorgenommen werden. Insgesamt soll sich die Erkundung auf einen Bereich von etwa 2000 m Breite, 9000 m Länge und 300 m Tiefe erstrecken. Das beim Abteufen der Schächte und Auffahren der Strecken anfallende Salz - ca. 767.000 Kubikmeter Gestein bzw. ca. 1,1 Millionen Kubikmeter geschüttet - soll auf einer etwa 800 m südöstlich von Schacht 2 anzulegenden Halde gelagert werden. Als zeitlicher Rahmen für das Erkundungsvorhaben war ein Zeitraum 1982 bis 1992 angegeben.
Die Klägerin ist, soweit wegen aufrechterhaltener Rechte das Verfügungsrecht am Salz den Grundeigentümern zusteht, aufgrund zivilrechtlicher Verträge Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Salzstock für mehr als die Hälfte des Erkundungsfeldes, etwa ein Drittel des Salzstockes ist bergfrei.
Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange ließ das Bergamt Celle am 9. September 1983 den Rahmenbetriebsplan mit mehreren "Maßgaben" zu. Aufgrund zahlreicher (inzwischen über 400) Sonderbetriebsplanzulassungen und seit 1989 von zugelassenen bzw. teilweise zugelassenen Hauptbetriebsplänen wurde nach Vorbereitung des Geländes und Errichtung übertägiger Baulichkeiten (z.B. Verwaltungsgebäude und Werkstätten) im März 1986 mit dem Abteufen des Schachtes 1 und im November 1986 mit dem des Schachtes 2 begonnen. Die Schächte sind inzwischen bis zu einer Tiefe von etwa 340 m abgeteuft und mit einem aus Beton bzw. Stahlringen und Stahlmantel bestehenden Außen- und Innenausbau versehen, der auf einem in ca. 340 m Tiefe im Salz verankerten Innenausbaufundament aufgesetzt worden ist. Aufgrund fehlender weiterer Zulassungen ist der weitere Ausbau im Schacht 1 im September 1993 beendet worden. Derzeit finden nur Pflege- und Erhaltungstätigkeiten statt. Im Schacht 2 wird dieser Zustand Ende März/Anfang April des laufenden Jahres erreicht werden. Ein weiteres Abteufen der Schächte im Salz - dort soll ein besonderer Ausbau angesichts der Standfestigkeit des Salzes nicht erfolgen - ist derzeit von der Klägerin zwar beantragt, vom Beklagten aber nicht zugelassen.
Im Jahre 1987 ereignete sich im Schacht 1 ein schwerer Unfall, bei dem ein Beschäftigter getötet und mehrere andere schwer verletzt worden sind. Dies führte zu einem Stillstand der Bauarbeiten von nahezu 2 Jahren. Ein Laugeneinbruch im Schacht 1 im Dezember 1991 führte zu einer weiteren Verzögerung der Ausbauarbeiten.
Mit Bescheid vom 2. April 1992 befristete das Bergamt Celle nachträglich die Zulassung des Rahmenbetriebsplans vom 9. September 1993 auf den 31. Dezember 1992. Der Bescheid ist unanfechtbar geworden.
Gegen den Rahmenbetriebsplan hatte sich der Beigeladene, der ca. 6,5 km von dem Standort des Bergwerkes entfernt wohnt, mit mehreren Rechtsschutzbegehren gewandt. Er ist Eigentümer umfangreicher, überwiegend bewaldeter Ländereien in der unmittelbaren Nachbarschaft des Geländes, auf dem die Schächte mit Nebenanlagen und die Salzhalde errichtet werden sollen. Ferner ist er Inhaber der Salzabbaugerechtigkeiten für das unter seinen Grundstücken liegende Salz und Inhaber der Fischereirechte der Elbe zwischen ... und dem Elbekilometer ... nahe ... Seine Salzabbaugerechtigkeiten sind auf besonderen Grundbuchblättern beim Amtsgericht Dannenberg/Elbe eingetragen. Durch Vereinbarung vom 13. Oktober 1983 hatte er der Klägerin bestimmte übertägige Erkundungsmaßnahmen auf seinen Grundstücken gestattet. Seine gegen die Zulassung des Rahmensbetriebsplans gerichtete Klage - 3 VG A 433/85 - hat die 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16. Juli 1991 abgewiesen. Seine übrigen Rechtsschutzbegehren - Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - hatten keinen Erfolg.
Gegen die Rahmenbetriebsplanzulassung hatte sich mit Klage - 3 VG A 86/89 - auch der Fischer ... aus Gorleben, gewandt. Er ist Inhaber eigener Fischereirechte an der Elbe im Bereich ... sowie Pächter der Fischereirechte des Beigeladenen. Seine Klage - 3 A 86/89 - ist durch rechtskräftiges Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade ebenfalls vom 16. Juli 1991 abgewiesen worden.
Die Klägerin hat unter dem 20. März 1992 beantragt, den Rahmenbetriebsplan über den 31. Dezember 1992 hinaus bis zum Ablauf des Jahres 1999 zu verlängern, da er aus vielerlei Gründen nicht in dem vorgesehenen Zeitraum habe verwirklicht werden können. An den Zulassungsvoraussetzungen habe sich nichts geändert. Das vorhaben solle so wie in jenem Rahmenbetriebsplan beschrieben durchgeführt werden. Die Schachtabteufung werde etwa Ende 1995 beendet sein. Für die untertägigen Erkundungsmaßnahmen einschließlich der Errichtung der vorgesehenen Strecken würden weitere 4 Jahre benötigt.
Das Bergamt bearbeitete den Verlängerungsantrag zunächst nicht.
Mit Schreiben vom 16. Juni 1992 teilte das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld der Klägerin mit, daß eine einfache Verlängerung des alten Rahmenbetriebsplans nicht in Betracht komme, sondern daß ein aufgrund eines Planfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung zuzulassender obligatorischer Rahmenbetriebsplan zur Fortsetzung des Vorhabens unabdingbar sei. Mit Bescheid vom 17. September 1992 verlangte das Oberbergamt für die weitere Errichtung und Fortführung des Bergwerkes zur Erkundung des Salzstockes Gorleben nach dem 31.12.1992 die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a bis 57 c BBergG einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das Bergamt Celle habe zu Recht das Verfahren auf Verlängerung des bisherigen Rahmenbetriebsplans ausgesetzt, weil zuvor zu entscheiden sei, ob für die weitere Errichtung und Führung des Betriebes ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a BBergG erforderlich sei. Ein solches Verfahren sei erforderlich. Das ergebe sich aus § 57 c BBergG i.V.m. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). Denn nach deren § 1 Nr. 1 a aa) bedürfe der Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben, das der Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze, wozu Salz gehöre, diene und einen Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen von mehr als 10 ha habe; des weiteren bedürfe nach § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau der Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Errichtung und der Betrieb von Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha und mehr. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Mit dem fristgerechten Ablauf des zugelassenen Rahmensbetriebsplans sei eine weitere Rahmenbetriebsplanzulassung erforderlich, die nunmehr nur nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ergehen könne.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies das Oberbergamt mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1993 zurück mit einer dem angefochtenen Bescheid im wesentlichen entsprechenden Begründung und führte ergänzend aus, daß auch im Falle der Verlängerung eines Betriebsplans die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens, nicht nur der noch ausstehenden Maßnahmen, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden - neuen - Recht zu prüfen sei. Lediglich bei der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien die bereits vorhandenen Einrichtungen des Bergwerks als gegeben vorauszusetzen. Gegenstand der angeordneten UVP sei aber die fortdauernde Auswirkung des vorhandenen Bestandes auf die Umwelt und die Auswirkung der weiter geplanten Einrichtungen und des weiteren Betriebes sowie die Frage der zu ergreifenden Maßnahmen für den Fall, daß sich die Eignung des Bergwerkes für den geplanten Zweck nicht erweisen lasse. Die Klägerin hat daraufhin am 3. März 1993 Anfechtungsklage gegen das Oberbergamt gegen den "Verlangensbescheid" erhoben (7 A 29/93).
Vorsorglich hat die Klägerin - unter Beibehaltung ihres Rechtsstandpunktes - jedoch unter dem 25. November 1992 beim zuständigen Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld beantragt, für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans "Untertägige Erkundung des Salzstockes Gorleben", Geltungszeitraum 01.01.1993-31.12.1999, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, ferner den vorzeitigen Beginn gem. § 57 b Abs. 1 BBergG zuzulassen. Über den Planfeststellungsantrag ist noch nicht entschieden; der Antrag auf vorzeitigen Beginn wurde durch Bescheid vom 9. September 1993, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 1994, abgelehnt.
Die Klägerin hatte bereits am 22. Oktober 1992 vorliegende Untätigkeitsklage gegen das Bergamt Celle bezüglich ihres Verlängerungsantrages vom 20. März 1992 erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht: Ein Rechtsschutzinteresse für die Untätigkeitsklage bestehe, denn ein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung sei nicht ersichtlich. Auch zwinge die Haushaltslage und der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu einer schnellen Entscheidung, ob eine einfach-rechtliche Verlängerung des alten Rahmenbetriebsplans zu Recht begehrt werde, denn dann erweise sich der "Verlangensbescheid" vom 17. September 1992 ipso jure als rechtswidrig.
Ein Anspruch auf Verlängerung des am 9. September 1993 zugelassenen Rahmenbetriebsplans folge aus § 55 Abs. 1 BBergG, denn die durch die Zulassung von 1983 bejahten Voraussetzungen bestünden ungeändert fort. Es sei keine Änderung der Sachlage dergestalt eingetreten, daß eine abweichende Entscheidung in Betracht komme, Eine insoweit geänderte Sachlage habe sich nicht dadurch ergeben, daß der Beigeladene zur 1) mit Schreiben vom 26. August 1993 gegenüber dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld definitiv erklärt habe, der Klägerin keinerlei Nutzungsrechte an seinen Salzabbaurechten einräumen zu wollen. Zum einen bedürfe es solcher Rechte erst ab etwa 1996, die Verlängerung könne deshalb nach wie vor unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage der Berechtigung erteilt werden. Zum anderen könnte möglicherweise die Erkundung des in nordöstlicher Richtung verlaufenden Teils des geplanten Erkundungsbergwerkes schon eine definitive Entscheidung über die Ungeeignetheit des Salzstockes ergeben, so daß es der weiteren Erkundung nicht bedürfte. Darüber hinaus sei es eine juristische Streitfrage, ob nicht zugunsten ihres Vorhabens eine Enteignung der Salzrechte gemäß § 160 BBergG in Frage stehe. Auch sei nicht auszuschließen, daß eine eindeutige gesetzliche Grundlage bis dahin geschaffen werde. Dem Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, daß durch eine aufschiebende Bedingung des Nachweises der Berechtigung sichergestellt werde, daß die Voraussetzungen des Vorhabens jedenfalls dann, wenn es auf die Rechte ankomme, erfüllt würden. Das dem Bergamt insoweit nach § 36 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Befristungsermessen sei hier auf Null reduziert im Hinblick auf die ohnehin bereits erteilte frühere Zulassung und dahin, daß bereits eine Teilerkundung des Bergwerkes unter Umständen ausreichen könne, um die notwendige Beurteilung vorzunehmen.
Soweit der Beklagte durch Vorlage eines Gutachtens des Prof. von Brünneck nachweisen wolle, daß § 160 BBergG keinen Enteignungstatbestand zugunsten der Klägerin enthalte und auch sonstige Enteignungstatbestände bzw. Tatbestände, die der Klägerin ein Nutzungsrecht an den Salzrechten des Beigeladenen verschaffen könnten, nicht bestünden, seien diese Ausführungen nicht letztlich überzeugend. Der Gutachter habe zum einen unberücksichtigt gelassen, daß hier nicht eine Enteignung zugunsten Privater, sondern zugunsten der öffentlichen Hand in Betracht zu ziehen sei zur Erfüllung eines überragenden öffentlichen Zweckes, nämlich der Sicherung der endgültigen Beseitigung radioaktiver Abfälle. Zum anderen werde übersehen, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere Eigentumsbeschränkungen infolge gesetzlicher Neuordnung von Rechtsgebieten als Inhaltsbestimmung des Eigentums auszulegen seien. § 160 BBergG stehe in engem Zusammenhang mit der durch das Bundesberggesetz vorgenommenen Neuordnung des Berechtsamkeitswesens des Bergrechts. Das werde auch deutlich darin, daß § 160 BBergG anders als andere Enteignungstatbestände nicht einem besonderen Enteignungszweck vorsehe, sondern bereits aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit eine Entziehung der Rechte zulasse. Daß sie inzwischen vorsorglich einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan vorgelegt und Einleitung des entsprechenden Planfeststellungsverfahrens beantragt habe, stehe der Verlängerung des fakultativen Rahmenbetriebsplans nicht entgegen, weil sie angesichts der ungeklärten Rechtslage alles tun müsse, um das vorhaben zu verwirklichen. Ihrem mit dem Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vom 25. November 1992 gleichzeitig gestellten Antrag, den vorzeitigen Beginn insoweit zuzulassen, als es um die Weiterteufung der Schächte gehe, sei nicht entsprochen worden. Vielmehr seien inzwischen zusätzlich Anforderungen an die für die UVP vorzulegenden Daten gestellt worden. Dieses vorgehen werde dazu führen, daß die endgültige Entscheidung über die Rahmenbetriebsplanzulassung beliebig verzögert werden könne. Zunächst habe das Oberbergamt in den vorhergehenden Erörterungen auf die Möglichkeit des vorzeitigen Beginns ausdrücklich hingewiesen gehabt. Die Vorlage eines den Anforderungen des § 52 Abs. 2 a i.V.m., § 57 a BBergG entsprechenden Planfeststellungsantrages mit der nach Inhalt und Detailgenauigkeit wesentlich umfänglicheren Darstellung des Vorhabens bedeute auch nicht, daß etwa der fakultative Rahmenbetriebsplan überholt sei. Er genüge immer noch den Anforderungen nach nur "allgemeinen Angaben" des § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Zwar sei in dem alten Rahmenbetriebsplan eine Einleitung von Überschußwasser der Salzhalde in die Elbe nicht erwähnt, dies bedeute aber nur, daß im alten Plan keine detaillierteren Angaben gemacht worden seien, nicht aber, daß eine solche Einleitung grundsätzlich nicht vorgesehen gewesen sei. Wenn inzwischen durch - wohl - unanfechtbaren Bescheid des Bergamtes Celle die Anlage einer Überschußwasserleitung in die Elbe und die Einleitung des Haldenüberschußwassers genehmigt sei, liege darin keine Änderung der ursprünglichen Planungen und stehe deshalb der uneingeschränkten Verlängerung des alten Rahmenbetriebsplanes ebenfalls nicht entgegen.
Indem das Gesetz in §§ 54 und 56 Abs. 3 BBergG ausdrücklich die Verlängerung zugelassener (Rahmen-)Betriebspläne vorsehe, mache es deutlich, daß ein Unterschied zur Neuzulassung bestehe. Ein zu verlängernder Betriebsplan sei nicht neu zuzulassen. Gegenstand der Verlängerungszulassung sei deshalb nur die beantragte zeitliche Erstreckung und damit die Prüfung des Bergamtes, ob insoweit Versagungsgründe vorlägen. Daraus folge, daß § 52 Abs. 2 a BBergG, der mit Wirkung vom 1. August 1990 in das Bundesberggesetz eingefügt worden ist, nicht anzuwenden sei. Schon dem Wortlaut nach umfasse die Vorschrift eine einfache "Verlängerung" nicht. Vielmehr sei dort von "Aufstellung" die Rede, worunter das Gesetz die erstmalige Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans verstehe. Für diese Auslegung sprächen nicht nur die Gesetzesmaterialien, sondern auch die Gesetzessystematik. "Vorhaben" i.S.d. § 52 Abs. 2 a BBergG könne nur das Gesamtvorhaben sein. Dies folge insbesondere aus § 52 Abs. 2 b Satz 1 BBergG, denn Abschnitte könnten nur verselbständigbare Teile eines Gesamtvorhabens sein. Die bloße zeitliche Fortsetzung eines inhaltlich unveränderten Vorhabens sei kein in diesem Sinne "Abschnitt". Ein Planfeststellungsverfahren mache auch keinen Sinn mehr, wenn ein Vorhaben schon zu erheblichen Teilen verwirklicht bzw. in erheblichen Teilen unanfechtbar genehmigt worden sei, denn diese Genehmigungen blieben aufrechterhalten. Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber gerade die frühzeitige und umfassende Ermittlung, Beschreibung, Bewertung der Umweltauswirkungen. Dies Könne bei einem schon zu erheblichen Teilen verwirklichten vorhaben nicht mehr geleistet werden.
Im übrigen unterfalle das zur Verlängerung gestellte Vorhaben ohnehin nicht der UVP-V Bergbau, denn weder der Flächenbedarf für die obertägigen Anlagen - überbaut werden sollten überhaupt nur noch 1,5 ha - noch der geplanten Salzhalde mit 5,5 ha erreiche die Mindestgrößen der UVP-V Bergbau. Die Beklagte könne sich nicht auf die Übergangsvorschrift Art. 2 des UVPG-Bergbau stützen. Wenn dort für am 1. August 1990 noch nicht begonnene Zulassungsverfahren die Anwendung neuen Rechts vorgeschrieben sei, so besage dies nichts dazu, was in diesem Sinne ein neues Verfahren sei. Dies ergebe sich nur aus den materiellen Vorschriften, die aber für eine Verlängerung eines Rahmenbetriebsplans nicht ein neues Verfahren vorsähen.
Der Beklagte verkenne im übrigen die Voraussetzungen für die Verlängerung eines Rahmenbetriebsplans, wenn er meine, ihm obliege nicht nur eine Entscheidung, ob er die Vorlage eines solchen Rahmenbetriebsplans überhaupt verlange, sondern auch des "wie" der Rahmenbetriebsplanaufstellung. Denn dessen Aufstellung sei nach dem Gesetz eindeutig allein Aufgabe des Unternehmers, Auch über einen verlangten Rahmenbetriebsplan habe die Behörde, so wie er ihr vorgelegt worden sei, nur anhand der Zulassungsvoraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergG zu entscheiden, sie sei nicht berechtigt, darüber hinaus inhaltliche Bestimmungen zu treffen.
Der zu verlängernde Rahmenbetriebsplan sei auch nicht rechtswidrig zugelassen, weil er etwa unvollständig gewesen sei. Denn der herkömmliche Rahmenbetriebsplan müsse nicht das Gesamtvorhaben in den Blick nehmen, insbesondere müsse nicht etwa der hier vorliegende Rahmenbetriebsplan auch Angaben zum späteren Verbleib des Salzes, Alternativen zur Aufhaldung sowie der späteren Verwendung des Geländes umfassen. Das Gesetz spreche ausdrücklich von Rahmenbetriebsplänen, sehe also eine Mehrzahl von Plänen vor. Die vorstehenden Probleme stellten sich erst nach Ausführung des jetzt zu verlängernden Rahmenbetriebsplans und müßten gegebenenfalls dann Gegenstand eines (Anschluß-)Rahmenbetriebsplans sein. Maßgeblich werde dann u. a, sein, welches Ergebnis die Erkundung des Salzstockes gebracht habe. Schon der vorliegende Rahmenbetriebsplan enthalte bezüglich der eigentlichen Erkundung im Salz nur ganz allgemeine Angaben, weil erst nach Abteufen der Schachte konkrete Feststellungen vor Ort getroffen werden könnten und Prognosen möglich würden, auf die gestützt dann nähere Angaben gemacht werden könnten, wie im weiteren vorgegangen werden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin am 20. März 1992 beantragte Verlängerung des Rahmensbetriebsplans für die untertägige Erkundung des Salzstocks Gorleben, Geltungszeitraum bis 31.12.1999, zuzulassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis 4 Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung über den "Verlangensbescheid" des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld vom 17. September 1992 auszusetzen.
Er zweifelt die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage an, da ein hinreichender Grund für die Nichtbescheidung bestehe. Denn nach wie vor sei offen, in welchem Verfahren zu entscheiden sei. Das Bergamt dürfe den Verlängerungsantrag nicht entscheiden, bevor nicht geklärt sei, ob der Verlangensbescheid des Oberbergamtes vom 17. September 1992 unwirksam sei. Denn für eine Verlängerung des fakultativen Rahmenbetriebsplans sei dann kein Raum, wenn für das Vorhaben jedenfalls ab 1. Januar 1993 ein obligatorischer Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 a BBergG zur Zulassung zu stellen sei. Das Verfahren sei daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den "Verlangensbescheid" auszusetzen.
Das Vorhaben sei UVP-pflichtig, denn es handele sich um einen Gewinnungsbetrieb i.S. § 1 a aa) UVP-V Bergbau, da ein systematischer Abbau (= Gewinnung) von über einer Million Kubikmeter Salz beabsichtigt sei. Der Flächenbedarf liege über 10 ha. Deshalb sei auf jeden Fall nach dem Sinn der Umweltverträglichkeitsprüfung das gesamte Vorhaben UVP-pflichtig. Unrichtig sei, daß nur die noch nicht verwirklichten Vorhabensteile bei der Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit berücksichtigt werden dürften. Der Verordnungsgeber habe nur deswegen ausdrücklich betont, daß bei Senkungstatbeständen i.S. § 1 Nr. 1 a bb) und cc) UVP-V Bergbau die Auswirkungen bereits vorangegangener Bergbautätigkeit berücksichtigt werden, weil bei derartigen Sachverhalten grundsätzlich die logische Notwendigkeit auftauche, den Zeitpunkt zu definieren, ab dem eine Veränderung der Erdoberfläche zu beobachten sei. Eine derartige Aussage zur Zeitbestimmung sei bei Vorhaben i.S. von § 1 Nr. 1 aa) nicht nötig, weil anhand der aktuellen Vorhabensplanung feststellbar und nachvollziehbar sei, welche bestimmte Fläche das Bergwerk insgesamt beanspruche. Im übrigen ergebe sich die UVP-Pflichtigkeit ohnedies aus § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau, da die Klägerin eine Halde mit mehr als 10 ha Flächenbedarf plane.
Der Rahmenbetriebsplan müsse das gesamte Vorhaben umfassen. Da eine Verlängerung nur nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht beschieden werden könne - etwas anderes hätte das Gesetz ausdrücklich regeln müssen -, sei unter "Aufstellung" i.S. § 52 Abs. 2 a BBergG auch die Verlängerung eines Rahmenbetriebsplans zu verstehen, denn dies bedeute nichts anderes als die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans für den anschließenden Zeitraum. Aus § 56 Abs. 3 BBergG folge die Zielrichtung des Gesetzes, beide Vorgänge gleichzustellen. Die abgelaufene Zulassung präjudiziere nicht die neue Entscheidung. Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz bestehe nicht, da sich die Rechtslage durch das Inkrafttreten des UVPG-Bergbau geändert habe.
Unabhängig davon habe die Klägerin auch deshalb keinen Anspruch auf Zulassung der Verlängerung, weil das Bergamt sein Verlangensermessen nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG noch nicht ausgeübt habe. Es sei aber als befugt anzusehen, nach eventuellem Wegfall des "Verlangensbescheides" seinerseits die Vorlage eines Rahmenbetriebsplanes zu verlangen, und müßte dabei berücksichtigen, daß der bisherige Rahmenbetriebsplan unvollständig gewesen sei. Es fehlten Angaben hinsichtlich des Schicksals des aufgehaldeten Salzes und zu Alternativen zur Aufhaldung sowie zur Wiedernutzbarmachung des Geländes. Darauf könne nicht etwa deshalb verzichtet werden, weil dies vom Ergebnis der Erkundung abhänge, worüber erst nach Ablauf der Laufzeit des Rahmenbetriebsplans entschieden werden könne. Denn aus § 55 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BBergG folge die Verpflichtung, im Rahmenbetriebsplan eine Aussage dazu zu treffen; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß die Erkundung vorzeitig beendet werden könnte.
Im übrigen hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert. Zum einen habe die Grenzöffnung die Verbringungsmöglichkeiten vom Salz erweitert. Zum anderen sei die Schadstoffbelastung der Elbe deutlich gesunken, so daß die durch Salzeinleitungen ausgelöste Belastung der Elbe anders, nämlich höher zu bewerten sei. Die zugelassene Einleitung von Überschußwasser der Salzhalde sei ohnehin bereits eine sachliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Planungsstand von 1983, da die Notwendigkeit der Einleitung von Überschußwasser in die Elbe erst später entdeckt worden sei.
Unabhängig davon, welches Verfahrensrecht anzuwenden sei, sei jedenfalls weder eine Verlängerung des alten Rahmenbetriebsplans noch eine positive Planfeststellungsentscheidung deshalb möglich, weil nunmehr definitiv davon auszugehen sei, daß die Klägerin keine Verfügungsbefugnis über die von Bernstorff'schen Salzrechte erlangen könne. Eine Bedingung, wie sie der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 09.09.1983 beigefügt gewesen sei, sei nunmehr nicht mehr zulässig. Die noch im Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16. Juli 1991 angenommene Möglichkeit des Erwerbs der Berechtigungen sei nunmehr entfallen. Eine Enteignungsgrundlage fehle, wie in dem Gutachten des Prof. Alexander von Brünneck vom 10.09.1993 eingehend dargelegt sei. Auch sei § 159 BBergG nicht einschlägig. Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken habe die Klägerin nicht - die Erlaubnis vom 29.06.1990 erstrecke sich nur auf ein übertägiges Erkundungsprogramm - und könne ihr auch nicht erteilt werden, denn eine solche Erlaubnis könne nur erteilt werden für wissenschaftliche Forschungen im Allgemeininteresse. Hier verfolge die Klägerin spezifische Interessen, dazu bedürfe sie der Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken. Ein Recht, in die Salzrechte des Beigeladenen zu 1) einzugreifen, ergebe sich auch nicht aus §§ 39 ff BBergG - wollte man das Erkundungsbergwerk als Aufsuchungsbetrieb ansehen -, denn zum einen fehle es an einem öffentlichen Interesse i.S.d. BBergG, zum anderen seien die §§ 39 ff BBergG nur anwendbar, wenn nicht irreversible Zustandsveränderungen bezweckt werden (§ 39 Abs. 3 BBergG). Letzteres wäre aber hier angesichts der ins Auge gefaßten Nutzung als Endlager der Fall. Der (Versagungs-)Tatbestand des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG greife daher hier ein. Sein Ziel sei, sicherzustellen, daß vorhaben nicht wegen fehlender Berechtigung im Laufe des weiteren Verfahrens eingestellt werden müßten, also nicht mehr so wie geplant zu Ende geführt werden könnten. Dieser Zielrichtung würde es zuwiderlaufen, wenn gleichwohl jetzt eine Zulassung unter der Bedingung des späteren Erwerbs der Rechte erteilt würde, obwohl der mit einer solchen Bedingung verfahrensrechtlich zu verfolgende Zweck erkennbar bereits jetzt nicht erreichbar sei. Da grundsätzlich von der Klägerin das Gesamtvorhaben, nämlich die Erkundung des Salzstockes sowohl in nordöstlicher als auch in südwestlicher Richtung, zur Bescheidung gestellt sei, eine Nichterkundung im südwestlichen Bereich aber das gesamte vorhaben zum Torso werden lassen müßte, sei auch aus der grundsätzlichen Zielrichtung des Gesetzes eine Genehmigung nicht statthaft. Dieses bezwecke den Lagerstättenschutz und lasse die Aufsuchung und Förderung nur zu, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Dies sei nur ableitbar aus dem Zweck der bergbaulichen Maßnahme, die sich hier definiere aus der Erkundung der Geeignetheit des gesamten Salzstockes für ein atomares Endlager. An einer Teilerkundung bestehe ersichtlich kein Interesse. Wollte die Klägerin nur eine Teilerkundung, müßte sie einen entsprechend abgeänderten Plan vorlegen. Ob diesem stattgegeben werden könne, sei allerdings aus dem gleichen Grunde zweifelhaft, weil auch das öffentliche Interesse i.S. § 48 Abs. 2 BBergG einer nur teilweisen Erkundung des Salzstockes entgegenstünde.
Eine Bestätigung für die Richtigkeit der Ansicht ergebe sich auch aus dem sog. Gasspeicherurteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Beurteilung des Rechtscharakters des Rahmenbetriebsplans verändert habe. Er sei Steuerungsinstrument mit den Unternehmer verpflichtenden, aber nicht wie bei einem Vorbescheid berechtigenden Inhalt. Eine derartig verpflichtende Steuerung dürfte nur verfügt werden, wenn die Erfüllung der Verpflichtung etwa auch durch beizufügende Bedingungen gesichert erscheine. Dies sei bei einem für die Zukunft ausgeschlossenen Erwerb unverzichtbarer Berechtigungen nicht möglich.
Eine möglicherweise abschnittsweise Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit der Folge, daß die Teile des Vorhabens zugelassen werden, zu denen die Klägerin die Berechtsamkeiten besitze, komme nicht in Betracht, denn auch dies würde dem ursprünglich immer betonten Zweck der Erkundung des gesamten Salzstockes nicht entsprechen. Es könne im übrigen dazu führen, daß zum Zeitpunkt einer etwaigen Planfeststellung nach § 9 b AtG Aussagen über die Geeignetheit des Salzstockes für die Endlagerung nicht mehr getroffen werden können, weil die gewonnenen geologischen Erkenntnisse nicht mehr ausreichend seien. Angesichts des ständig zu beobachtenden Fortschritts der Meß-, Erkenntnis- und Interpretationsmethoden sei immer wieder zu beobachten, daß frühere Erkenntnisse den neuerlich danach zu stellenden Anforderungen nicht mehr genügten. Der VGH Kassel habe deshalb im Urteil vom 16.06.1992 dargelegt, daß im Planungsverfahren überreichte Sachverständigengutachten regelmäßig nach 5 Jahren veralteten.
Das Gericht hat durch Beschluß vom 14. September 1993 zu dem Verfahren den Forstwirt Andreas Graf von Bernstorff beigeladen.
Der Beigeladene ist der Ansicht, der Klägerin fehle das Rechtsschutzinteresse. Auch werde sie durch die angefochtene Entscheidung nicht - mehr - in eigenen. Rechten betroffen. Denn der Erkundungszweck sei tatsächlich schon erreicht, weil definitiv von der Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben für die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle auszugehen sei, was der Klägerin auch bekannt sei. Die Klägerin sei selbst davon überzeugt, in Gorleben ein Endlager nicht mehr realisieren zu können. Sie halte lediglich den Anschein, die Erkundung ernsthaft voranzutreiben, deshalb aufrecht, um den in der Bundesrepublik betriebenen Atomkraftwerken den erforderlichen Entsorgungsvorsorgenachweis ermöglichen zu können. Intern habe die Klägerin längst eine längerfristige Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle unter gleichzeitiger Erkundung anderer inländischer Endlagerstandorte oder Suche nach ausländischen Endlagerstandorten ins Auge gefaßt und deshalb auch in Aussicht gestellt gehabt, die sogenannten Erkundungsarbeiten für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zu suspendieren. Wegen der feststehenden Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben seien sämtliche Betriebsplanzulassungen, auch die nun ab 1. Januar 1993 nur mit inhaltlichen und zeitlichen Einschränkungen erteilten, rechtswidrig. Die bereits früher erteilten Zulassungen von Haupt- und Sonderbetriebsplänen müßten, soweit sie noch fortwirkten, widerrufen werden.
Nach wie vor fehle im übrigen eine rechtliche Grundlage für das sogenannte Erkundungsbergwerk, denn diese finde sich weder in § 9 b AtG noch im Bundesberggesetz. Die Errichtung des Erkundungsbergwerks, insbesondere die vorgesehene Errichtung einer Salzhalde, verletze ihn in seinen Grundrechten aus Artikel 2 und Artikel 14 GG. Insbesondere die zu erwartenden Salzbelastungen der Umgebung hätten eine unvermeidbare unzulässige Eigentumsschädigung zur Folge und stünden der Errichtung einer Salzhalde entgegen. Auch die unterirdischen Bergbaumaßnahmen müßten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die deren Unzulässigkeit ergeben werde, unterzogen werden.
Der Beigeladene hat Anträge zur Hauptsache nicht gestellt. Er hat hilfsweise beantragt,
- 1.
dem Beklagten aufzuerlegen, sämtliche Gutachten zur Frage der Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben als Endlager für radioaktive Abfälle dem Gericht vorzulegen und den Verfahrensbeteiligten Einsicht in diese Gutachten zu gewähren,
und zur Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe nach ihnen vorliegenden Informationen insgesamt 7 Gutachten zur Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben in Auftrag gegeben, die entweder bereits vorlägen oder demnächst vorgelegt würden und überwiegend zu dem Ergebnis gelangten, daß eine Eignungshöffigkeit des Salzstockes für ein atomares Endlager unwahrscheinlich bzw. sogar definitiv auszuschließen sei;
- 2.
als Zeugen zu vernehmen Prof. Dr. ... zu der Behauptung, daß er als zuständiger Bundesminister im Rahmen der sogenannten Energiekonsensgespräche insbesondere im Oktober 1983 in vertraulichen Sitzungen den Standpunkt vertreten habe, die inzwischen gewonnenen Erkenntnisse über die Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gor leben für ein atomares Endlager sprächen dafür, die Erkundungen an diesem Standort einzustellen, da ein atomares Endlager hier wegen fehlender Eignungshöffigkeit definitiv nicht errichtet werden könne, erschlage daher vor, andere Standorte oder andere Endlagertechniken zu untersuchen, eine Beendigung der Erkundung habe er bisher deshalb nicht verfügt, weil diese Option als taktische Verhandlungsposition für weitere sogenannte Energiekonsensgespräche offengehalten bleiben solle;
- 3.
als sachverständigen Zeugen zu vernehmen Prof. Dr. ... zu der Behauptung, daß er zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Endlagerstandort Gorleben Mitte der 70er Jahre als Vizepräsident des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung 1976 ein Gutachten über Endlagerstandorte erstellt und in umfangreichen mündlichen Erläuterungen gegenüber den zuständigen Ministerien des Landes Niedersachsen und der Bundesrepublik drei Salzstöcke als grundsätzlich zur weiteren Erkundung geeignet vorgeschlagen habe. Unter diesen habe sich der Salzstock Gorleben nicht befunden, er sei letzte Wahl gewesen, wobei er, der Zeuge, selbst den Standort Gorleben wegen geologischer Bedenken als ungeeignet gehalten habe. Vertreter der Landesregierung Nieder Sachsen hätten ihm seinerzeit erklärt, auch ihnen sei bekannt, daß der Salzstock Gorleben nach wissenschaftlichen Eignungskriterien besonders ungeeignet sei, die Standortentscheidung zugunsten Gorlebens sei eine rein politische Entscheidung. Die inzwischen gewonnenen Untersuchungsergebnisse ließen den Salzstock Gorleben als definitiv ungeeignet für ein atomares Endlager erscheinen.
- 4.
Ein wissenschaftliches Gutachten einzuholen zu der Frage:
Trifft es zu, daß von den gesamten Maßnahmen zur Errichtung eines Endlagers im Salzstock Gorleben unter Einschluß der Voruntersuchungen, Erkundungen, Planfeststellungsverfahren und Errichtungsmaßnahmen bisher weniger als 10 % realisiert worden sind?
Die Klägerin hat dazu erklärt, lediglich im Rahmen der im vorigen Jahr geführten Konsensgespräche auf Bundesebene zwischen Bundesregierung, Opposition unter Beteiligung der Länder und der Energieversorgungsunternehmen sei der Gedanke erwogen worden, entsprechend einer Forderung des Landes Niedersachsen, das aus politischen Gründen die Fortsetzung der Baumaßnahmen in Gorleben stoppen wollte, nach anderen Endlagerstandorten in der Bundesrepublik zu suchen und im Falle eines positiven Ausgangs dieser Suche die Arbeiten im Erkundungsbergwerk Gorleben für die Dauer der Erkundung anderer Standorte zu unterbrechen, um dann eine vergleichende Bewertung aller Standorte unter Einschluß des Standortes Gorleben etwa im Jahre 2005 durchzuführen. Diese Konsensgespräche seien gescheitert. Die Bundesregierung sei daher weiterhin willens und aufgrund der Bestimmungen des § 9 a Abs. 3 AtG verpflichtet, die Erkundung des Standortes Gorleben fortzusetzen, zumal in anderen Bundesländern nach anderen Möglichkeiten für die Endlagerung radioaktiver Abfälle zu suchen und alternative Standarte dann näher zu erkunden, schon aus Kostengründen und wegen der ablehnenden Haltung der anderen Bundesländer derzeit ohne Realisierungschance sei. Zudem habe auch die Energiewirtschaft, wie aus einem Schreiben der GNS vom 1. Dezember 1993 ersichtlich sei, die Einrichtung eines Endlagers für die endgültige Verbringung radioaktiver Abfälle für unverzichtbar erklärt, Zwischenlager machten ein Endlager nicht entbehrlich, und deshalb auf schnelle Verwirklichung des Auftrages des Atomgesetzes gedrängt, insbesondere angesichts der bereits investierten 1,3 Milliarden müsse die Erkundung des Salzstockes Gorleben so schnell und intensiv wie möglich vorangetrieben werden.
Die Klägerin tritt im übrigen dem Vorbringen und den Hilfsbeweisanträgen des Beigeladenen entgegen.
Der Beklagte hat sich dazu nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird im übrigen auf die Gerichtsakten und die zu diesem und zum zwischen den Parteien geführten und ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Verfahren 7 A 42/93 vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Akten 7 B 87/93 nebst Beiakten A bis C, ferner auf die Akten 3 VG D 68/85, 3 VG A 433/85 und 3 A 86/89 der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere besteht für die Klage ein Rechtsschutzbedürfnis.
1.
Dieses fehlt weder, weil die Klägerin an der Erkundung des Salzstockes Gorleben auf seine Geeignetheit für ein Endlager für radioaktive Abfälle kein ernsthaftes Interesse mehr habe, die sogenannten Erkundungsmaßnahmen vielmehr nur zur Sicherung des Entsorgungsvorsorgenachweises der deutschen Kernkraftwerke betreibe, noch weil die Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben für ein atomares Endlager bereits erwiesen sei. Der Erhebung der von dem Beigeladenen insoweit hilfsweise beantragten Beweise bedarf es nicht.
a)
Der Bund ist nach § 9 a Abs. 3 AtG verpflichtet, Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung obliegt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG dem klagenden Amt, dem Bundesamt für Strahlenschutz. Der Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle muß unabdingbar die Standorterkundung vorangehen. Das Atomgesetz enthält dafür allerdings keine - anders als für die eigentliche Errichtung und den Betrieb von Endlagern (vgl. § 9 b AtG) - materiellen und Verfahrensvorschriften. Erkundungsmaßnahmen, die Gestattungstatbestände gesetzlicher Vorschriften erfüllen, bedürfen deshalb der nach den jeweils einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Gestattungen; soweit die Maßnahmen in geologischen Formationen durchzuführen sind, ist das Bundesberggesetz einschlägig.
Mit der Erkundung des Salzstockes Gorleben auf seine Geeignetheit für ein Endlager für radioaktive Abfälle erfüllt die Klägerin die ihr obliegende Pflicht zur Standorterkundung. Von dieser Verpflichtung ist die Klägerin bisher nicht entbunden worden. Auch das klagende Amt ist bisher nicht - etwa durch eine Weisung des aufsichtführenden Bundesumweltministers - angehalten worden, die weitere Erkundung des Salzstockes Gorleben einzustellen. Die zur Fortsetzung der untertägigen Erkundung notwendigen bergrechtlichen Gestattungen hat der Beklagte der Klägerin verweigert, deshalb hat sie ein legitimes, schutzwürdiges Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz.
Ob im politischen Raum, wie der Beigeladene behauptet, Erwägungen in Richtung auf eine andere Konzeption zur Beseitigung radioaktiver Abfälle im allgemeinen und speziell zur Einstellung der weiteren Erkundungsarbeiten in Gorleben angestellt worden sind oder werden, ist angesichts der eindeutigen Rechtslage unbeachtlich. Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, welche Äußerungen Bundesminister ... im Rahmen der sogenannten Konsensgespräche oder an sonstiger Steile gemacht hat und aus welchen Erwägungen er von einer Weisung an das klagende Amt abgesehen haben soll, die weiteren Erkundungsarbeiten in Gorleben einzustellen. Den entsprechenden Behauptungen des Beigeladenen und seinem Hilfsbeweisantrag, dazu Bundesminister Prof. Dr. ... als Zeugen zu vernehmen, ist deshalb nicht nachzugehen.
b)
Die weitere, ebenfalls unter (Hilfs-)Beweis gestellte Behauptung des Beigeladenen, auch daraus, daß bisher weniger als 10 % der für die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle in Gorleben notwendigen Maßnahmen realisiert worden seien, folge der mangelnde ernstliche Wille auf Realisierung eines Endlagers, ist ebenfalls nicht geeignet, ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu verneinen.
Der Hilfsbeweisantrag ist unzulässig, soweit er sich auf die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle bezieht, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur die Erkundung des Salzstockes Gorleben auf seine Geeignetheit für ein eventuelles Endlager. Das ist von der Klägerin als an Recht und Gesetz gebundenes Organ der vollziehenden Gewalt (Artikel 20 Abs. 3 GG) erklärter Zweck des Vorhabens und Gegenstand ihrer bergrechtlichen Zulassungsanträge. Durch diese Anträge wird der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und damit auch der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits für alle Beteiligten verbindlich festgelegt (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1988, BVerwGE 80, 21, 24 [BVerwG 04.07.1988 - 7 C 89/87]; vom 09.03.1990, BVerwGE 85, 54, 56, 57) [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89]. Angesichts der auch im vorliegenden Rechtsstreit noch ausdrücklich wiederholten diesbezüglichen Erklärungen der Klägerin hat die Kammer keinen Anlaß, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Daß ein Nebenzweck der Fortsetzung der Erkundungsmaßnahmen ist, den notwendigen Entsorgungsvorsorgenachweis für die in der Bundesrepublik betriebenen Kernkraftwerke zu liefern, stellt die Beachtlichkeit der Erklärungen der Klägerin bezüglich der Erkundung des Salzstockes Gorleben nicht ernstlich in Frage.
Der (Hilfs-)Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist darüber hinaus nicht entscheidungserheblich, weil die Beweisfrage ungeeignet ist, das zu beweisen, was sie angeblich beweisen soll. Denn zum einen fehlt eine bei prozentualen Angaben unerläßliche Bezugsgröße. Wenn ein Vom-Hundert-Satz von "Maßnahmen zur Errichtung eines Endlagers ..." ermittelt werden soll, müssen diese Maßnahmen zur Konkretisierung der Bezugsgröße dezidiert bezeichnet werden. Bereits daran fehlt es. Ferner besagen "Maßnahmen" allein nichts über deren räumlichen und zeitlichen Umfang. Im übrigen bestreiten die Parteien nicht, daß es erhebliche Verzögerungen bei der Verwirklichung des Erkundungsvorhabens gegeben hat. Gerade dadurch, daß die Klägerin energisch durch Erhebung von Klagen und einstweiligen Rechtsschutzanträgen die rechtlichen Zulassungen zur Fortsetzung ihres Erkundungsvorhabens erstrebt, zeigt sie, daß sie nach wie vor ernstlich an dessen Verwirklichung interessiert ist.
c)
Die von dem Beigeladenen unter Beweis gestellte Behauptung, die Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben für ein atomares Endlager sei bereits bewiesen, für die Fortsetzung der Erkundung bestehe daher kein schutzwürdiges Interesse, kann durch die von ihm/ihnen unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht bewiesen werden, die dazu angegebenen Beweismittel sind ungeeignet. Daß Gutachter zu dem Ergebnis gekommen seien, Salz sei generell als Endlagermedium ungeeignet oder jedenfalls der Salzstock Gorleben sei nicht geeignet, ist, soweit ersichtlich, unstreitig und bedarf keines Beweises. Nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Beigeladenen sollen jedoch die von ihm im einzelnen aufgeführten Gutachter in ihren 1993 vorgelegten oder 1994 noch vorzulegenden Gutachten nur "überwiegend" zu dem Ergebnis gelangen, daß eine Eignungshöffigkeit des Salzstockes Gorleben für ein atomares Endlager unwahrscheinlich bzw. sogar definitiv auszuschließen sei. Lediglich überwiegende Gutachteräußerungen genügen nicht, um etwas als definitiv zu erweisen. Darüber hinaus sind, wie sich den Verwaltungsvorgängen entnehmen läßt (vgl. etwa den vermerk des Bergamtes Celle vom 12. Oktober 1993 in Beiakte B zu 7 B 87/93) und wie unbestritten von der Klägerin behauptet wird, Fachwissenschaftler des Niedersächsischen Landesamtes für Bodenforschung und des Bundesamtes für Geowissenschaften sowie andere unabhängige Fachwissenschaftler nach wie vor der Ansicht, eine zuverlässige Aussage zur Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben lasse sich nach den bisherigen Erkundungsergebnissen noch nicht machen. Das erscheint auch plausibel im Hinblick darauf, daß bisher lediglich in Gestalt der beiden Schachtvorbohrungen Tiefbohrungen im Zentrum des Salzstockes selbst niedergebracht worden sind. Um die Integrität des Salzstockes nicht zu verletzen und damit, die Ungeeignetheit quasi provozierend, mögliche Wegsamkeiten zu schaffen, ist von weiteren Kernbohrungen Abstand genommen worden. Die Aufschlußbohrungen sind nur an der Peripherie des Salzstockes niedergebracht worden (vgl. Anlage 1 zum Rahmenbetriebsplan 1982). Für eine abschließende Aussage über die Geeignetheit des Salzstockes Gorleben dürfte das gleiche gelten wie sonst auch im Bergbau, daß nämlich "vorher, d.h., solange noch kein bergbaulicher Aufschluß vorliegt, ... jede Aussage über die zu erwartenden Gegebenheiten unter Risiko insofern (steht), als es sich in jedem Fall um Projektionen handelt, mit denen Beobachtungen an einer bestimmten Stelle oder an einem erschlossenen Bereich in ein unerschlossenes und damit unbekanntes Gebiet hineinextrapoliert werden" (Pollmann/Wilke, Der untertägige Steinkohlenbergbau und seine Auswirkungen auf die Tagesoberfläche, Stuttgart 1994, zitiert bei Schmidt-Aßmann/Schoch, Bergwerkseigentum und Grundeigentum im Betriebsplanverfahren, Stuttgart u.a. 1994, Seite 67). Sowohl positive als auch negative gutachterliche Äußerungen zur Geeignetheit des Salzstockes Gorleben können daher gegenwärtig, d.h., ohne Erkundung vor Ort, nur auf derartigen Extrapolationen beruhen. Sie machen angesichts des einzigartigen Gefährdungspotentials radioaktiver Abfälle untertägige Erkundung unerläßlich. Aus vorstehenden Gründen sind auch die vom Beigeladenen unter Beweis gestellten behaupteten Aussagen des Prof. Dr. ... entscheidungsunerheblich. Sie enthalten lediglich eine - weitere - gutachterliche Stellungnahme und wären als subjektive Meinung zu werten.
Bemerkt sei dazu im übrigen, daß offenbar das Land Niedersachsen ebenfalls nicht überzeugt ist von der Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben, weil andernfalls zu erwarten wäre, daß es den 1977 gestellten Planfeststellungsantrag ablehnen würde, denn dieser bezieht sich auf ein atomares Endlager am Standort Gorleben und dieser Antrag wäre bereits jetzt mangels Standorteignung entscheidungsreif.
2.
Ein Rechtsschutzinteresse ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil, wie der Beigeladene behauptet, für das Vorhaben jegliche Rechtsgrundlage fehle.
a)
Allerdings ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen vom 9. März 1990 (7 C 23.89 = BVerwGE 85, 54 ff [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 23/89] = NVwZ 1990, 967 ff = DVBl. 1990, 593 ff; 7 C 24.89) klargestellt hat, das Atomgesetz auf das Erkundungsvorhaben der Klägerin nicht anwendbar, weil sie keine Maßnahmen zur Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle durchführt. Die 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade hat sich in ihren Urteilen vom 16. Juli 1991 (3 VG A 433/85 = ZfB 133 (1992), 52 ff, 3 A 86/89), die zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreites ergangen sind (allerdings mit zum Teil anderer Beteiligtenstellung: die hiesige Klägerin war dort beigeladen, der hiesige Beigeladene war dort Kläger), dieser Auffassung angeschlossen und dazu, soweit für das vorliegende Verfahren einschlägig, ausgeführt (UA S. 18 ff bzw. S. 16 ff):
"Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Revisionsurteilen vom 9. März 1990 in Bestätigung der bereits zuvor vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in den Urteilen vom 20. Oktober 1988 vertretenen Ansicht ausführlich dargelegt, daß die Beigeladene - noch - keine der atomrechtlichen Planfeststellung nach § 9 b AtG bedürfende Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle i.S. § 9 a Abs. 3 Satz 1 AtG errichtet. Die beanstandeten Arbeiten im und am Salzstock Gorleben bedürfen deshalb keiner atomrechtlichen Planfeststellung. Nach dem von der Beigeladenen ständig betonten Zweck dieser Anlage, gegen den der Kläger Durchgreifendes nicht hat darlegen können (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 20.10.1988, - 7 OVG A 4/88 - UA S. 11 f), ist das Bergwerk ausschließlich bestimmt zur Erkundung des Salzstockes Gorleben auf seine Eignung zur Errichtung von Anlagen zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und - noch - nicht als Endlager. Diese Bestimmung desjenigen, der eine Anlage errichtet, ist grundsätzlich für die rechtliche Beurteilung maßgeblich ..., sofern nicht ausnahmsweise der Antragsteller entgegen seinen Erklärungen nachweislich etwas anderes bezweckt. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im o. gen. Urteil festgestellt hat, bezweckt auch hier die Beigeladene nicht anderes als von ihr ständig erklärt. ...
Daß die Schächte in der jetzt für den Erkundungszweck ausgebauten Weite, Tiefe und baulich-technischen Sicherung später, nämlich im Falle positiver Entscheidung für den Standort Gorleben, möglicherweise unverändert in dem dann zu errichtenden Endlagerbergwerk Verwendung finden können und sollen, bedeutet noch nicht, daß mit dem Abteufen der Schächte bereits mit der Errichtung des Endlagers begonnen worden wäre. Denn die Schächte werden jetzt nicht für diesen Zweck abgeteuft und ausgebaut. In dem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist ohne Bindung an die die Erkundung betreffenden bergrechtlichen Betriebplanzulassungen und an die tatsächliche Errichtung der Schächte erst noch zu entscheiden, ob die Schächte - und später die aufgefahrenen Strecken - die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden aus ihrer Benutzung für die Beförderung radioaktiver Abfälle (§ 9 b Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG) gewährleisten. Das Risiko, daß sie diesen Anforderungen nicht genügen, trägt allein die Beigeladene (BVerwG, Urte. v. 09.03.1990 aaO).
Die Grenze zwischen einer ohne atomrechtliches Verfahren zulässigen untertägigen Erkundung einerseits und dem nur aufgrund atomrechtlicher Planfeststellung zulässigen Beginn der Errichtung eines Endlagers andererseits kann allerdings nach objektiven Merkmalen der baulich-technischen Ausführung nicht scharf gezogen werden, dies rechtfertigt jedoch nicht, bereits das Erkundungsbergwerk dem Atomrecht zu unterstellen; denn die Möglichkeit der Umgehung eines Genehmigungs- bzw. Planfeststellungserfordernisses ist noch kein Grund, auch Vorhaben, die keine Umgehung darstellen, dem atomrechtlichen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen (BVerwG, Urte. v. 09.03.1990, a.a.O.). Überzeugend legt das Bundesverwaltungsgericht anschließend auch dar, daß eine Planfeststellung unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Feststellung der Standorteignung nicht in Betracht gezogen werden kann, weil dem atomrechtlichen Planfeststellungsverfahren gerade der Gegenstand vorenthalten würde, für den und um dessentwillen das Gesetz überhaupt die Durchführung eines solchen Verfahrens anordnet. Irgendwelche Bindungswirkungen des vorangegangenen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens für das spätere atomrechtliche Verfahren, falls sich die Geeignetheit erweisen sollte und Teile der schon vorhandenen Bergwerksanlagen für das Endlagerbergwerk verwendet werden sollten, bestehen grundsätzlich nicht, weshalb auch aus diesem Gesichtspunkt ein - vorgezogenes - atomrechtliches Planfeststellungsverfahren nicht in Frage kommen kann."
Die Kammer teilt diese Ansicht und schließt sich den vorstehenden Ausführungen in vollem Umfange an.
b)
Eine Rechtsgrundlage findet das Bergwerksvorhaben der Klägerin jedoch im Bundesberggesetz. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die Subsumption des Vorhabens unter das Bundesberggesetz zu zum Teil nicht unbeträchtlichen Schwierigkeiten führt. Denn die Errichtung eines Bergwerks zu einem außerhalb der Zielrichtung des Berggesetzes liegenden Zweck verläßt den Rahmen üblicher bergbaulicher vorhaben. Der wesentliche Zweck des Bundesberggesetzes ist in § 1 dahin umschrieben, daß es zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes ... ordnen und fördern will. Dies findet im Gesetz dann andernorts in der sogenannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 seinen speziellen Ausdruck (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 36.85, BVerwGE 81, 329 = ZfB 130 (1989), 199 ff "Moers-Kapellen"; 4 C 25.86, ZfB 130, 210 ff = DVBl. 1989, 672). Mit dem hier streitigen Erkundungsbergwerk werden keinerlei Interessen der Rohstoffversorgung verfolgt. Zwar wird ein Bodenschatz - Salz (vgl. § 3 Abs. 3 BBergG) - gefördert. Der Rohstoff soll jedoch keiner Verwertung zugeführt, sondern abgelagert werden und je nach der Entscheidung über die Geeignetheit des Salzstockes entweder zur Wiederverfüllung der aufgefahrenen Strecken, Querschläge, Schächte usw. oder zur Verfüllung der Resthohlräume in den mit Abfallgebinden gefüllten Kammern, Bohrlöchern usw. verwendet werden (vgl. Hoppe/Bunse, DVBl. 1984, 1033, 1034; Breuer, Die Planfeststellung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, 1984, Seite 30 f). Für die Erkundung ist das geförderte Salz nicht gesuchter Bodenschatz, sondern eher störendes Hindernis, das zur Erfüllung des mit dem Vorhaben verfolgten Zweckes beseitigt werden muß. Das ist konzeptionell etwas anderes als das, was das Bundesberggesetz grundsätzlich im Auge hat, und muß zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des Gesetzes führen. Das Gesetz enthält zwar Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe (§ 126 Abs. 3 BBergG), nicht aber für die der Errichtung zwangsläufig vorausgehende Eignungsuntersuchung des Untergrundes, sofern sie durch untertägige Aufschließung erfolgen muß. Daß § 126 Abs. 3 BBergG nicht einer derartigen ausdehnenden Auslegung zugänglich ist, ist, soweit ersichtlich, von der herrschenden Meinung anerkannt; die 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade hat diese Ansicht ebenfalls vertreten (Beschluß vom 28.01.1987 - 3 VG D 68/85, ZfB 128 (1987), 365 ff - EA Seite 18 f; Urteil vom 16.07.1987 - 3 VG A 433/85 a.a.O., UA Seite 28, 29; vgl. ferner Kühne, ZfB 132 (1991), 283, 284 m.w.N.; Weller, ZfB 126 (1985), 188, 190; Schulte, Fragen des Genehmigungsverfahrens beim Erkundungsbergwerk Gorleben, Rechtsgutachten für das niedersächsische Umweltministerium vom 27.05.1992, S. 10). Die erkennende Kammer schließt sich dem an.
Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn der Gesetzgeber, etwa durch eine entsprechende Regelung in § 9 b AtG oder eine entsprechende Ergänzung des § 126 Abs. 3 BBergG, klargestellt hätte, ob und weiche Vorschriften des Berggesetzes auf die Erkundung in geologischen Formationen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle anzuwenden sind. Daß er dies unterlassen hat, reicht jedoch nicht, der Klägerin das Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Zwar hat die erkennende Kammer in ihrem Beschluß vom 01.12.1993 - 7 B 87/93 (EA Seite 8 f) der Klägerin die gesetzgeberischen Unterlassungen vorgehalten. Dort ging es jedoch lediglich um die Anprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung gegeben seien. Grundsätzlich schließt die Kammer sich der schon von der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur die bereits zitierten Entscheidungen) vertretenen Ansicht an, daß das Berggesetz auf das Vorhaben der Antragstellerin anwendbar ist (so auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Lehre, vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 20.10.1988 - 7 OVG B 11/67 -, ZfB 131 (1990), 19 f; Urteil vom 20.10.1988 - 7 OVG A 4/88; Schulte, Gutachten, Seite 9 f sowie die dort Fußnoten 4, 5 angegebenen; Haedrich, Atomgesetz, 1986, § 9 b RN 28).
Es ist deshalb keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit, ob im jeweils zu entscheidenden Einzelfall bergrechtliche Vorschriften anwendbar sind oder nicht. Dies gilt auch für die von der Klägerin erhobene Klage, mit der sie die Verlängerung des zugelassenen Rahmenbetriebsplans, gestützt auf die §§ 52 Abs. 4 Satz 2, 54 Abs. 1 BBergG begehrt, sich gegen ein auf § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG gestütztes Verlangen auf Aufstellung eines in einem Planfeststellungsverfahren zu bescheidenden Rahmenbetriebsplans zur Wehr setzt.
3.
Die Untätigkeitsklage ist zulässig. Über den Verlängerungsantrag der Klägerin vom 20. März 1992 hat der Beklagte bis heute nicht entschieden. Es liegt kein "zureichender Grund" i. S. § 75 Satz 1 VwGO vor. Ob das Bergamt zunächst zu Recht zuwartete, wie die Frage entschieden würde, welches Verfahrensrecht ab 1. Januar 1993 auf Betriebsplanzulassungsanträge anzuwenden sei und ob es gemäß Ziff. I 1 des Runderlasses des Nds. Ministers für Wirtschaft vom 11.04.1983 in der Fassung des Runderlasses des Ministers für Wirtschaft vom 14.01.1991 (MBl. 1991, S. 121) über die "Zuständigkeit der Bergbehörden nach dem Bundesberggesetz" über den Verlängerungsantrag oder das Oberbergamt gemäß I Ziff. 2 zu entscheiden hätte, kann auf sich beruhen. Jedenfalls mit dem "Verlangensbescheid" vom 17. September 1992, der dem Beklagten zur Kenntnis gegeben worden ist, stand jedenfalls fest, daß nach Auffassung der höheren nds. Bergbehörden, die für den Beklagten verbindlich war, über einen Verlängerungsantrag in einem Planfeststellungsverfahren durch das Oberbergamt nach § 52 Abs. 2 a BBergG entschieden werden solle. Nach dieser Rechtsauffassung durfte der Beklagte die beantragte einfache Verlängerung des Rahmenbetriebsplans nicht zulassen. Er hätte somit den Verlängerungsantrag ablehnend bescheiden können. Daß die Frage streitig war, ob der "Verlangenbescheid" rechtlich gedeckt sei, ist angesichts der behördeninternen Entscheidung zugunsten der letztgenannten Ansicht unbeachtlich für die Frage, ob ein "zureichender Grund" vorlag oder nicht. Ungeachtet der vorliegenden Erwägungen hat der Beklagte zudem spätestens mit dem Bescheid vom 29. Dezember 1992, mit dem der für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Zulassung gestellte Hauptbetriebsplan teilweise abgelehnt worden war, zu erkennen gegeben, daß er sich der Ansicht des Oberbergamtes angeschlossen hatte, weil die darüber hinausgehenden Entscheidungen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraussetze. Spätestens von diesem Zeitpunkt an hätte in der Sache entschieden werden können und müssen.
Aus diesen Gründen ist auch die von dem Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsstreits nicht zu rechtfertigen. Zudem erscheint durchaus fraglich, ob Priorität nicht, anders als der Beklagte meint, die Klage über die einfach-rechtliche Verlängerung hätte. Hätte diese Erfolg, würde der "Verlangensbescheid" gegenstandslos. Dies spräche eher dafür, das verfahren über den "Verlangensbescheid" des Oberbergamtes auszusetzen.
II.
Die Klage ist begründet.
Die Nichtbescheidung des Verlängerungsbegehrens der Klägerin verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat einen Anspruch auf Verlängerung des Rahmenbetriebsplans.
1.
Nach §§ 52 Abs. 4 Satz 2, 54 Abs. 1 und 56 Abs. 3 BBergG können Betriebspläne verlängert werden. Der Unternehmer hat die Verlängerung vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten zur Zulassung einzureichen, für die Entscheidung gilt § 56 Abs. 1, 2 BBergG in entsprechender Anwendung. Da § 54 Abs. 1 BBergG neben dem Betriebsplan (gemeint sind die Betriebspläne i.S.d. §§ 52 und 53 BBergG) nur von "dessen Verlängerung" spricht, nicht aber von einem "Betriebsplan zur Verlängerung", könnten Zweifel entstehen, ob § 55 BBergG für die Verlängerung überhaupt anwendbar ist.
Durch die Verwendung des Terminus "Zulassung" in § 54 Abs. 1 BBergG verweist das Gesetz jedoch auf § 55 Abs. 1, der die "Zulassung eines Betriebsplanes" regelt. Daraus und aus § 52 Abs. 4 Satz 2, der sich unmittelbar anschließt an die Bestimmung, die den Inhalt der Betriebspläne vorschreibt, ist jedoch zu schließen, daß auch die Verlängerung eines Betriebsplans der Einreichung eines darauf bezüglichen Betriebsplans mit entsprechenden Angaben bedarf und, wie die anderen Betriebspläne auch, nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG zuzulassen ist (so auch BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 f = DVBl. 1992, 569 = ZfB 133 (1992), 38 "Gasspeicher"). Demnach besteht ein Anspruch auf Verlängerung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegen die Anspruchsberechtigung bestehen nicht etwa deshalb Bedenken, weil nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG Rahmenbetriebspläne grundsätzlich nur auf Verlangen der Behörde aufzustellen sind, hier der Beklagte jedoch die Vorlage eines Verlängerungs-Rahmenbetriebsplans nicht verlangt hat - der streitige "Verlangensbescheid" des Oberbergamtes Clausthal-Zellerfeld vom 17. September 1992, dessen Anfechtung Gegenstand des ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage beschiedenen Verfahrens 7 A 29/93 ist, kann nicht als Verlangen in diese Richtung verstanden werden, weil er ausdrücklich auf § 52 Abs. 2 a BBergG gestützt ist und gerade von der Prämisse ausgeht, daß für eine Verlängerung eines herkömmlichen Rahmenbetriebsplans vorliegend kein Raum mehr sei. Denn nach allgemeiner Ansicht ist auch der Unternehmer befugt, von sich aus einen Rahmenbetriebsplan zur Zulassung einzureichen, mithin auch dessen Verlängerung (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1983, § 52 Rdnr. 7; Boldt/Weller, Bundesberggesetz, 1984, § 52 Rdnr. 7; dieselben Bundesberggesetz, Ergänzungsband, 1992, zu § 52 Rdnr. 18 am Ende; Niermann, Betriebsplan und Planfeststellung im Bergrecht, 1992, Seite 69; Kühne, UPR, 1986, Seite 85; Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 179; Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16.07.1991, 3 VG A 433/85, U.A. Seite 29 f).
Die beantragte Verlängerung darf nur versagt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen verändert hat oder wenn sich nachträglich herausstellt, daß die ursprüngliche Zulassung rechtswidrig war. Zu prüfen ist nur das "Ob" einer Verlängerung und das "Wie lange" (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 20.03.1990, ZfB 132 (192), 199, 203; Piens ... a.a.O., § 52 Rdnr. 22 m.w.N.). Das heißt, es ist nicht wie bei einer Neuzulassung das gesamte Prüfprogramm der § 55 Abs. 1, 48 Abs. 2 BBergG zu durchlaufen.
a)
Mit der vom Gesetz ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit der Verlängerung bergrechtlicher Gestattungen (vgl. zu den oben genannten Vorschriften ergänzend auch § 16 Absätze 4, 5 BBergG) berücksichtigt es die bergbautypische Unvorhersehbarkeit der geologischen Verhältnisse und deshalb die prinzipielle Prognoseunsicherheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1991 - "Gasspeicher", U.A. Seite 12; Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Anlagengenehmigungsrecht und Umweltverträglichkeitsprüfung, 1993, Seite 54; Knöchel, NWVBl 1992, 117 f). Der Betriebsplan bleibt, entgegen der Meinung von Schulte (Gutachten Seite 87 f), der gleiche, er wird nur zeitlich erstreckt, "verlängert". Denn mit der gesetzlichen Wortwahl "Verlängerung" wird das ausgedrückt, was sprachlich unter Verlängerung verstanden wird, nämlich eine räumliche oder zeitliche Erstreckung etwas Vorhandenen und nicht die Zulassung etwas Neuen. Daß über die Verlängerung durch einen gesonderten Betriebsplan entschieden wird, der Entscheidung über die Verlängerung mithin ein eigenes Zulassungsverfahren vorangeht, ändert an dieser materiellen Ausgangssituation nichts. Aus dem Gasspeicherurteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nach Auffassung der Kammer insoweit nichts anderes. Das Bundesverwaltungsgericht weist (U.A. Seite 20/21) ausdrücklich darauf hin, daß Betriebspläne verlängert werden können und unter Umständen verlängert werden müssen und - nur - die Verlängerung der Zulassung bedarf und - was selbstverständlich ist, da die Verlängerung durch Zulassung auszusprechen ist -, insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG "zur Verlängerung des Betriebsplans" erfüllt sein müssen (vgl. Gaentzsch in "Wandel und Beharren im Bergrecht", 1992, S. 9 ff, 28; Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 56). Prüfungsgegenstand ist mithin nur die Verlängerung.
Insbesondere auch aus Gründen der Verfahrensökonomie - der Unternehmer soll nicht nochmals den Plan, soweit er noch nicht ausgeführt worden ist, im einzelnen darstellen, die Behörde soll nicht nochmals das gesamte Prüfungsprogramm durchlaufen, obwohl sich gegenüber der Ausgangsprüfung nichts geändert hat - soll in diesen Fällen der lediglich zeitlichen Erstreckung den Beteiligten das Rechtsinstrument der einfachen Verlängerung des zugelassenen Plans an die Hand gegeben werden (vgl. Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan ... Seite 45 f).
Bestätigt wird dies Verständnis des begrenzten Prüfungsumfanges bei der "Verlängerung" durch die Verlängerungsbestimmungen für die Berechtsamkeiten. Anders als im früheren Recht kennt das Bundesberggesetz keine unbefristeten Berechtsamkeiten mehr. Selbst das Bergeigentum als am stärksten verfestigte Form des Gewinnungsrechts (§§ 6, 9 BBergG) wird grundsätzlich nur befristet gewährt (§ 16 Abs. 5 BBergG). Die Erlaubnis zur Aufsuchung hingegen (§§ 6, 7 BBergG) ist grundsätzlich nur auf 5 Jahre zu befristen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 BBergG). In der Erkenntnis, daß trotz planmäßiger Aufsuchung das Erlaubnisfeld noch nicht ausreichend untersucht werden konnte, bzw. wenn dies mit Rücksicht auf die für eine Gewinnung üblicherweise erforderliche Investition notwendig ist (§ 16 Abs. 5 Satz 2 BBergG), soll die Berechtsamkeit verlängert werden. Das heißt, eine Nichtverlängerung darf nur erfolgen, wenn es einen sachlichen, im Einzelfall zu belegenden Grund gibt. Das ist bei der Erlaubnis die ausreichende Untersuchung, für die Bewilligung oder das Bergwerkeigentum der Zeitpunkt der voraussichtlichen Erschöpfung (Heitmann, ZfB 128, 1987, 26, 27). Der Bergbehörde steht insoweit kein Verlängerungsermessen zu, es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, sie hat, wenn die Voraussetzungen vorliegen, dem Verlängerungsantrag zu entsprechen (Boldt/Weller, a.a.O., § 16 Rdnr. 14). Aus dem Sinn des § 16 Absätze 4 und 5 BBergG - Verlängerung anstatt Neuerteilung - ergibt sich, daß nicht eine volle Prüfung aller Voraussetzungen der Erteilung der jeweiligen Berechtigung wie bei einer Ersterteilung vorgenommen werden muß und darf, wenn über die Verlängerung einer Berechtigung entschieden wird. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob nachträglich Tatsachen bekanntgeworden sind, die bereits zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen, sich die Rechtslage grundlegend verändert hat, oder ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse oder veränderte Randbedingungen eingetreten sind, die dazu führen, daß gegenläufige öffentliche Interessen das Interesse an der Verlängerung der Bergbauberechtigung nunmehr überwiegen. Eine andere Beurteilung bei unveränderter Tatsachen- oder Rechtslage ist jedoch nicht zugelassen (vgl. dazu Reitmann, a.a.O., Seite 28, 29 m.w.N.).
Der innere Grund für diese Verlängerungsverpflichtung liegt zum einen in dem grundsätzlichen bergrechtlichen Auftrag, die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen zu fördern (Heitmann, a.a.O.), zum anderen, wie insbesondere § 16 Abs. 5 Satz 2, aber auch § 11 Abs. 7 BBergG zeigen, darin, daß die Ausübung der Berechtigungen in der Regel einen erheblichen Einsatz an Kapital und Leistung des Aufsuchenden bzw. Bergbautreibenden voraussetzt. Sie sind deshalb als subjektive Rechte des Bergbauberechtigten ausgestaltet (Anz. Braunkohle, Heft 3/81, S. 59, 60; Hoppe, DVBl. 1982, 101, 105; Niermann a.a.O., Seite 13 m.w.N.), eigentumsrechtlich verfestigt und genießen den Schutz des Art. 14 GG (Boldt/Weller, a.a.O., § 6 RN 14; Kühne in "Wandel ...", S. 62 m.w.N.). Diese Rechtsposition steht bei Ablauf der Befristung einer Beendigung des Rechts entgegen, wenn es noch nicht voll ausgenutzt werden konnte, es ist zu verlängern. Eine erneute volle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der jeweiligen Berechtigung wäre damit nicht vereinbar (vgl. auch § 12 Abs. 2 BBergG). Deshalb und auch in Wahrung des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten, ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang genießenden Vertrauensschutzprinzips hat der Gesetzgeber das Begehren auf Verlängerung als subjektives Recht - "soll ... verlängert werden" - ausgestaltet. Er ist damit im Hinblick auf die bergrechtlichen Besonderheiten zugunsten des Bergbaubetreibenden über das hinausgegangen, was im Grundsatz für Anschlußgestattungen an befristete Gestattungen von der Rechtsprechung aus dem Vertrauensschutzprinzip ohnehin abgeleitet wird, daß nämlich durch den besonderen Charakter der Entscheidung als Nachfolgeentscheidung der Entscheidungsspielraum der Behörde in erheblicher Weise zugunsten des Antragsteilers eingeschränkt ist (BVerfG, Beschluß vom 26.09.1978, BVerfGE 49, 168, 185 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77]; BVerwG, Urteil vom 22.10.1986, DVbl. 1987, 691, 692; vgl. dazu auch Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan ..., Seite 40 ff).
Die Akzessorietät der Betriebsplanzulassungen zu den Berechtsamkeiten, wie sie aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG folgt, bedingt eine dem früheren Recht nicht bekannte (vgl. Ebel/Weller, Allgemeines Berggesetz, 2. Aufl. 1963, S. 132) grundsätzliche Befristung der Betriebspläne - ergänzend etwa zu der Frist des § 52 Abs. 1 BBergG - in Rücksicht auf die Geltungszeiträume der Bergbauberechtigungen. Über deren Geltungszeitraum hinaus darf ein Betriebsplan nicht zugelassen werden. Andererseits ist der Zulassungsanspruch aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG die zwingende Folge des zum Inhalt von Erlaubnis, Bewilligung und Bergwerkseigentum gehörenden Rechts, die zur Ausnutzung der Berechtigung notwendigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu errichten und zu betreiben (vgl. §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 1. Halbsatz BBergG). Denn trotz dieser Bestimmungen geben diese Berechtigungen noch nicht das Recht, das vorhaben tatsächlich durchzuführen und die Anlage tatsächlich zu errichten und zu betreiben. Die statische Bergbauberechtigung bedarf der Ergänzung durch die dynamische Betriebsplanung, die ihrerseits unter den Zulassungsvorbehalt in §§ 51 ff BBergG gestellt ist (Piens ... a.a.O., § 51 Rdnr. 12). Daraus folgt die vom Gesetzgeber so auch in § 52 Abs. 4 Satz 2 BBergG gezogene Konsequenz, daß auch Betriebspläne verlängert werden können, es nicht der Zulassung neuer Betriebspläne bedarf. Was für die Verlängerung der Bergbauberechtigungen gilt, muß in gleicher Weise für die dazu akzessorische Betriebsplanzulassung gelten. Die durchgängige Verwendung des Terminus "Verlängerung" im Gesetz ohne irgendwelche Differenzierungen läßt diesen gesetzlichen Willen eindeutig erkennen.
Eine Bestätigung für dieses Verständnis findet sich auch in den mit Wirkung ab in August 1990 durch das Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12. Februar 1990 - UVPG-Bergbau - (BGBl I, Seite 218) eingefügten, die Umsetzung der Umweltverträglichkeitsrichtlinie der EG bei bergbaulichen Vorhaben bezweckenden Regelungen der Absätze 2 a bis 2 c des § 52 BBergG. Nach Abs. 2 c gelten für die wesentliche Änderung eines Vorhabens die Absätze 2 a, 2 b, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Nicht erwähnt ist die "Verlängerung", obwohl diese im übernächsten Absatz ausdrücklich aufgeführt ist. Daß der Gesetzgeber durchaus an die Verlängerung von Betriebsplänen bei der Einführung dieser neuen Regelungen gedacht hat, zeigt § 57 a Abs. 4 BBergG. wenn er die Anwendbarkeit der Absätze 2 a und 2 b des § 52 BBergG nicht auch auf eine Verlängerung des Rahmenbetriebsplans erstreckt hat, ist daraus zu folgern, daß die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans neuen Rechts nur nach den bisherigen Grundsätzen, d.h. nach vereinfachter Prüfung, beschränkt darauf, ob die Sach- und Rechtslage unverändert ist, zuzulassen ist. Der neuerlichen Durchführung eines - wie bei einer Neuzulassung - Planfeststellungs- oder Planergänzungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf es nicht (so auch Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 75). Die Argumentation des Beklagten, eine Verlängerung sei in § 52 Abs. 2 c BBergG nur deshalb nicht erwähnt worden, weil grundsätzlich der obligatorische Rahmenbetriebsplan das Gesamtvorhaben in seiner gesamten zeitlichen Ausdehnung zu umfassen habe, deshalb für eine Verlängerung kein Raum sei, überzeugt nicht. Zwar soll das Gesamt vor haben in den Blick genommen werden, wegen der Akzessorietät zu den Bergbauberechtigungen darf es aber auch im Planfeststellungsverfahren nur für den Zeitraum zugelassen werden, für den Berechtigungen maximal vorliegen (können); ob diese theoretisch verlängerbar sind, muß dabei unberücksichtigt bleiben. Werden die Berechtigungen verlängert, kann auch erst dann über die Verlängerung des Rahmenbetriebsplans entschieden werden. Es erscheint plausibel, wenn der Gesetzgeber bei einer bloßen zeitlichen Erstreckung nicht wieder ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren verlangt. Ist bei einem langfristigen Gewinnungsbetrieb der maximale Zeitraum der Bergbaubewilligung bzw. des Bergwerkseigentums in den Blick genommen, kann sich auch dann die Frage der Verlängerung stellen. Auch dann ist offensichtlich nach dem willen des Gesetzgebers kein neuerliches Planfeststellungsverfahren für ein eventuelles Verlängerungsbegehren durchzuführen. Der Verzicht auf ein Verlängerungs-Planfeststellungsverfahren ist nur dahin zu verstehen, daß eben nicht über die Verlängerung nach Durchlaufen des gesamten Prüfungsprogramms zu entscheiden ist, sondern die Prüfung beschränkt ist auf veränderte Umstände.
b)
Die Pflicht der Behörde, einem Verlängerungsantrag bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage - die Rechtmäßigkeit der Zulassung des zu verlängernden Betriebsplans vorausgesetzt - stattzugeben, folgt auch aus einer - gewissermaßen mittelbaren - übergreifenden Wirkung der hier unter dem 9. September 1993 verfügten Rahmenbetriebsplanzulassung. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter dieser Rahmenbetriebsplanzulassung.
aa)
Das Gesetz enthält keine detaillierten Bestimmungen des Regelungsgehalts und der Rechtswirkungen eines Rahmenbetriebsplans. Gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sind auf verlangen der zuständigen Behörde für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen. Die Zulassung von Betriebsplänen bestimmt sich nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG und ergänzend nach § 48 Abs. 2 BBergG. Daß die Zulassungsvoraussetzungen in gleicher weise auch für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen gelten, ergibt sich insbesondere aus § 55 Abs. 1 Satz 2, der ausdrücklich nur die Nr. 2 des Satzes 1 von der Geltung für Rahmenbetriebspläne ausnimmt.
Die Zulassung eines Betriebsplanes, mithin auch eines Rahmenbetriebsplanes, ist ein feststellender und, soweit darin das Verbot aufgehoben wird, mit der Verwirklichung des beabsichtigten Vorhabens zu beginnen, auch ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt; er enthält eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung", daß die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Betriebsplanes erfüllt und keine anderen öffentlichen Interessen, soweit sie im Zulassungsverfahren zu prüfen sind (§ 48 Abs. 2 BBergG), entgegenstehen (herrschende Meinung, vgl. u.a. OVG Berlin, Urt. vom 23.03.1990, ZfB 131 (1990) 200, 209; Dapprich/Römermann, BBergG, 1983, vor § 51, Seite 90/91, § 56 Anm. 2; Niermann, a.a.O., Seite 55; Erbguth/Schink, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1992, § 18 Rdnr. 15; Piens ..., § 56 Rdnr. 10 ff; Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 166). Die Zulassung ist trotz der irreführenden Bezeichnung keine Planungsentscheidung, sondern eine gebundene Kontrollerlaubnis, die ein präventives verbot mit Erlaubnisvorbehalt aufhebt (BVerwG, Urt. vom 04.07.1986 - "Altenberg" -, BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] = DVBl. 1986, 1273 - ZfB 128, 60 f; Urteile vom 16.03.1989 - 4 C 36.85, BVerwGE 81, 329 = DVBl. 1989, 663 = ZfB 130, 199 und 4 C 25.86 = DVBl. 1989, 672 = ZfB 130 (1990) 210). Zwar "... kann ..." die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 BBergG eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Vorschrift öffnet jedoch nicht ein behördliches Ermessen, sondern enthält lediglich eine Befugnisnorm, die der Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum gibt, "ob" sie von der Versagungsbefugnis Gebrauch machen will oder nicht, keinesfalls ist ihr ein umfassendes Überprüfungsermessen eingeräumt (BVerwG, Urt. vom 04.07.1986, a.a.O.; Urt. vom 14.12.1990 - 7 C 18.90 - "Garzweiler II" = NVwZ 1991, 992 = ZfB 131 (1991) 140).
Der Betriebsplan - und das gilt für alle Typen von Betriebsplänen - ist ein aus den Eigenarten des Bergbaus entwickeltes Instrument, das dessen spezifischer dynamischer Betriebsweise Rechnung trägt. Anders als bei statischen Anlagen, bei denen sich die Rechtsordnung in der Regel auf die öffentlich-rechtliche Kontrolle der Errichtung und Inbetriebnahme beschränkt und den laufenden Betrieb keiner permanenten, sondern allenfalls einer punktuellen Kontrolle unterzieht, hat sich im Bergbau angesichts der ständigen räumlichen Fortentwicklung und der Unwägbarkeiten und Unvorhersehbarkeiten von Änderungen in der geologischen Struktur der Lagerstätten und dadurch bedingten nötigen Anpassungen der Planungen die Notwendigkeit gezeigt, diese permanente und spezifische Gefährlichkeit für Beschäftigte, Dritte und Sachgüter eine präventiven und in der Regel auch laufenden Betriebsüberwachung zu unterziehen (amtl. Begründung, abgedruckt bei Zydek, Bundesberggesetz, 1980, Seite 232, 233; Piens, a.a.O., § 51 Rdnr. 2; Gaentzsch, "Wandel ..." Seite 20). Rahmenbetriebspläne haben nach den Vorstellungen des Gesetzes im Verhältnis zum gesetzlich in erster Linie als Überwachungsmittel vorgesehenen Hauptbetriebsplan ergänzende bzw. entlastende Funktion (amtl. Begründung, Zydek, a.a.O., Seite 238). Der Rahmenbetriebsplan - jedenfalls der sog. herkömmliche Rahmenbetriebsplan - ist jedoch nicht etwa eine quasi schon von Gesetzes wegen das Gesamtvorhaben umfassende Klammer, die Grundentscheidung über Konzept und Standort für die gesamte zeitliche und räumliche Erstreckung eines Bergbauvorhabens. Dazu sind die in der Praxis anzutreffenden Rahmenbetriebspläne zu unterschiedlich (vgl. dazu Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seiten 148, 181; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. vom 01.03.1990, ZfB 131 (1991) 153, wo Gegenstand des strittigen Rahmenbetriebsplans nur das Abteufen eines Wetterschachtes war, und Beschluß des OVG Münster vom 25.04.1989, DVBl. 1989, 1013 ff, wo ein Rahmenbetriebsplan für einen bestimmten räumlich begrenzten Teil eines Abbaugebietes aufgestellt war). Aus den gesetzlichen Bestimmungen läßt sich nur herleiten, daß wegen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG, wie auch der für sämtliche Betriebsplanarten geltende § 52 Abs. 4 Satz 1 BBergG deutlich macht, die Angaben immerhin einen solchen Genauigkeitsgrad besitzen müssen, daß die Bergbehörde zu einer Entscheidung befähigt wird (Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 182). Im übrigen ist es Sache des Einzelfalles festzustellen, welchen Regelungsinhalt ein Rahmenbetriebsplan hat (Rausch, Umwelt und Planungsrecht beim Bergbau, 1990, Seite 41 f; Schulte, Gutachten, Seite 80 f).
Die 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade hat in ihrem Urteil vom 16.07.1991 (a.a.O., U.A. Seite 32 ff) - trotz der für jeden Einzelfall gesondert notwendigen Feststellungen der Rechtswirkungen - dem Rahmenbetriebsplan und seiner Zulassung generell vorbescheidähnlichen, verbindlichen Charakter, d.h. eine dem anlagenrechtlichen Vorbescheid vergleichbare Definitivregelung, eine Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens dem Grunde nach, eine Grundlagenentscheidung bejaht. Dieser generellen der dort im einzelnen zitierten seinerzeitigen herrschenden Meinung entsprechenden Qualifizierung haben sich inzwischen auch angeschlossen Boldt/Weller (Ergbd., zu § 52 Rdnr. 19). Niermann (a.a.O., Seite 77) und Erbguth/Schink (a.a.O., § 18 Rdnr. 14). Die Kammer hatte seinerzeit aber auch einschränkend ausgeführt (U.A. Seite 36 f), daß ein zugelassener Rahmenbetriebsplan, abgesehen von der Tatbestandswirkung, über seinen räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich hinaus keine unmittelbaren Wirkungen entfalte, weil Prüfungsumfang und mithin Bindungswirkung nur so weit gehen könnten, wie sie zur Entscheidung gestellt seien, d.h. mit der beantragten zeitlichen Begrenzung. Allerdings könnte aus dem Verbot des Handelns contra factum proprium und dem Vertrauensschutzgrundsatz die Behörde gehindert sein, anschließende Rahmen- oder sonstige Betriebspläne bei unverändert gebliebenen tatsächlichen Umständen aus Gründen abzulehnen, die sie bei einem vorhergehenden Plan noch als unbedenklich eingestuft hatte. Der durch den Beklagten am 9. September 1983 zugelassene Rahmenbetriebsplan entfalte danach für seinen Geltungszeitraum jedenfalls vorbescheidähnliche Wirkungen hinsichtlich des Standortes und des grundsätzlichen Konzeptes des Erkundungsbergwerks.
bb)
Die Kammer teilt die dort vertretene Ansicht eines vorbescheidähnlichen Charakters jedenfalls für den hier zugelassenen Rahmenbetriebsplan hinsichtlich der grundlegenden Entscheidung über Standort und Konzept. Das Bundesverwaltungsgericht ist hingegen in dem Gasspeicherurteil vom 13. Dezember 1991, jedenfalls ausgehend von dem dort streitigen Rahmenbetriebsplan für einen Untergrundgasspeicher, anderer Ansicht, es lehnt insbesondere eine Vergleichbarkeit mit immissionsschutzrechtlichen Teilgenehmigungen oder Konzept- und Standortvorbescheiden ab, weil im Rahmenbetriebsplanverfahren nicht abschließend über das Vorliegen einzelner Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 BBergG verbindlich in der weise entschieden werde, daß bei der Vorlage späterer Haupt- und Sonderbetriebspläne darüber nicht erneut zu entscheiden sei (UA. Seite 14). Die der Rahmenbetriebsplanzulassung eigene Bindungswirkung erkläre sich lediglich aus der Aufsichts- und Steuerungsfunktion gerade des Rahmenbetriebsplans und seiner Zulassung. Dem Bergbauunternehmer solle ein verpflichtender, aber nicht in gleicher Weise wie bei einem Vorbescheid ein berechtigender Rahmen vorgegeben werden.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist insoweit zu folgen, als die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht dem Vorbescheid des Anlagengenehmigungsrechts im dem Sinne gleichgesetzt werden kann, daß über Teile/Ausschnitte des Vorhabens verbindlich auch für folgende Rahmenbetriebspläne entschieden würde. Dem steht die zwingende Befristung der Zulassung entgegen, nach deren Ablauf sie ihre unmittelbare Wirkung verliert. Dem zugelassenen Rahmenbetriebsplan können Rechtswirkungen wie einem anlagenrechtlichen Standort- oder/und Konzeptvorbescheid nur für seinen Geltungszeitraum zukommen; darin nur liegt der vorbescheidähnliche Charakter (so wohl auch Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 53 f), sofern in einem Rahmenbetriebsplan Standort und/oder Konzept so hinreichend detailliert dargestellt sind, daß sie Definitivregelung sein können.
Daß auch das Bundesverwaltungsgericht der Rahmenbetriebsplanzulassung keineswegs generell eine den Bergbauunternehmer berechtigende Wirkung abspricht, ist aus den weiteren Ausführungen zu schließen, wonach Haupt- und Sonderbetriebspläne nicht unter Berufung auf eine Bindungswirkung des Rahmenbetriebsplans zugelassen werden dürfen, wenn während dessen Geltungszeitraumes Umstände sich ergeben, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 BBergG der Zulassung von Haupt- oder Sonderbetriebsplänen entgegenstehen; dann seien Festlegungen eines zugelassenen Rahmenbetriebsplans, die nach dem nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstand in Widerspruch zu den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 13 BBergG stünden, nach Maßgabe der §§ 56 oder 57 BBergG zu ändern. Einer solchen Änderung bedürfte es nicht, wenn der zugelassene Rahmenbetriebsplan nicht auch zugunsten des Bergbauunternehmers die Behörde bindende Wirkungen entfalten würde. Daß die Rahmenbetriebsplanzulassung, schon wegen der für einen Rahmenbetriebsplan nur geforderten allgemeinen Angaben über das Vorhaben, den Detaillierungsgrad und damit den Definitivcharakter eines den Geltungszeitraum überschreitenden Vorbescheids erlangen könne, wird auch von der in der Literatur herrschenden Meinung nicht behauptet.
Die Rahmenbetriebsplanzulassung vom 9. September 1983 erreicht bezüglich des Standortes und des Konzepts des Erkundungsbergwerks eine die Klägerin verpflichtende, aber auch den Beklagten bindende vorbescheidähnliche Wirkung. Wie Schulte (Gutachten, a.a.O., Seite 102 f) zutreffend ausführt, besitzen die Angaben hinsichtlich des Standortes und der Konzeption einschließlich der Verbringung des Haufwerkes und zutage geförderten Salzes auf eine dem Ort nach genau festgelegte Salzhalde Detailschärfe. Mit der genauen Festlegung der wesentlichen Tagesanlagen, nämlich der Schächte, auf den Stellen der Schachtvorbohrungen 5.001 und 5.002 und der Konzeptbeschreibung des untertägigen Bergwerksgebäudes wird das Vorhaben so genau umschrieben, daß allenfalls Details offen sind. Die Zulassung eines solches Planes nach genauer Prüfung enthält die definitive Aussage, daß nach Auffassung der Behörde das vorgesehene Konzept des Bergwerkes an dem genau bestimmten Standort, hier insbesondere gekennzeichnet durch die Schachtansatzpunkte, bergrechtlich keinen Bedenken unterliegt, der Verwirklichung nichts im Wege steht. Diese Tiefenschärfe der Zulassung kann nicht ohne Auswirkung auf die Bindungswirkung bleiben. Von dieser Festlegung ist jedenfalls von der Klägerin und dem Beklagten für die Folgebetriebspläne auszugehen (vgl. auch Urteil der 3, Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16. Juli 1991, a.a.O., UA. Seite 37 ff).
Diese vorbescheidähnliche Wirkung entfaltet über den Geltungszeitraum hinaus mittelbare übergreifende Wirkung. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Abgesehen von einem das gesamte Vorhaben von Beginn bis zu seinem Ende umfassenden Gesamtrahmenbetriebsplan i.S.d. § 52 Abs. 2 a BBergG nehmen in aller Regel die zeitlich begrenzten Rahmen- und Hauptbetriebspläne nur Ausschnitte eines Gesamtvorhabens in den Blick. Der jeweils zugelassene Teil eines Vorhabens steht dabei aber nicht isoliert im Raum, die rechtliche Zulassung ist nicht Singular, beziehungslos zu vor- oder nachgehenden Zulassungen, sie steht vielmehr im Gesamtkontext des Vorhabens (Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 173). Betriebspläne steilen deshalb in der Regel materielle Verlängerungen des vorhergehenden Betriebsplans dar (vgl. Gaentzsch in "Wandel ...", Seite 28). Die Klammer zwischen den einzelnen Betriebsplänen bildet neben dem Verbot des "venire contra factum proprium" der Vertrauensschutz. Wie bereits die oben (Seite 36) genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 49, 168, 185) [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, DVBl. 1987, 691, 692) und im Bergrecht speziell etwa § 12 Abs. 2 BBergG zeigen, räumt die Rechtsordnung dem Schutz der in der Regel nicht unerheblichen Investitionen des Unternehmers einen erheblichen Stellenwert ein. Dies bestätigt im Bergrecht § 56 Abs. 1 Nr. 1 BBergG, wonach nachträgliche Auflagen zu einem Betriebsplan zulässig sind, wenn sie - u.a. - für den Unternehmer "wirtschaftlich vertretbar" sind.
Diese Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, d.h. letztlich des Investitionsschutzinteresses und damit des Vertrauens des Bergbauunternehmers steht einem einseitigen, nur behördenorientierten Funktionsverständnis des Rahmenbetriebsplans entgegen. Eine materielle Steuerungsbefugnis, wie sie das Bundesverwaltungsgericht möglicherweise im "Gasspeicherurteil" (UA. S. 14, 19) anzunehmen scheint, wenn es von "Steuerungsfunktion" oder "Steuerungsaufgabe" gerade des Rahmenbetriebsplans spricht, ist der Bergbehörde, auch soweit sie zur Erteilung von Auflagen befugt ist, nicht eingeräumt (Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 164, 178). Die inhaltliche Steuerung, auch für den herkömmlichen Rahmenbetriebsplan, obliegt allein dem Bergbauunternehmer. Die Zulassungsbehörde kann durch das "Verlangen" nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG nur das Verfahren steuern, indem sie den sachlichen und zeitlichen Rahmen setzt für die vom Unternehmer zu machenden "allgemeinen Angaben" zu seinem Vorhaben. Das materielle "Steuerprogramm" ist gesetzlich durch die §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 2 BBergG bestimmt. Es schließt, auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG, jede "planerische Abwägung" der Behörde aus (siehe oben Seite 39). Der zugelassene Betriebsplan - und für den Rahmenbetriebsplan gilt mangels abweichender Bestimmungen im Bundesberggesetz nichts anderes - hat dann immer auch einen den Antragsteiler begünstigenden Inhalt, was bereits im Begriff der "Zulassung" liegt und zum Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes gehört. Denn er besitzt regelmäßig mindestens eine zweiseitige Bindungswirkung, die Behörde und Adressaten umgreift. Er umfaßt mithin auch eine begünstigende, hier den Bergbauunternehmer in seinem Investitionsinteresse sichernde Funktion (OVG Lüneburg, Beschl. vom 20.10.1988 - 7 OVG B 11/87 - ZfB 13.1 (1990), Seite 19, 26; Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seite 180, 188; ähnlich Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 56; derselbe UPR 1992, 218, 220).
Enthält der Rahmenbetriebsplan detaillierte Festlegungen des Standortes und des Konzeptes und hat die Bergbehörde diesen nach eingehender Überprüfung im vorgeschriebenen Verfahren zugelassen und hat der Unternehmer sodann ausfüllende - gestützt auf Bergbauberechtigungen - Haupt- und Sonderbetriebspläne eingereicht und sind diese ebenfalls zugelassen worden, so ist eine verfestigte Position eingetreten, die auch bei nachträglichen Betriebsplan Zulassungen nicht unbeachtet bleiben darf. Denn der Unternehmer ist durch jeden zugelassenen Betriebsplan in seinem vertrauen gestärkt und zu Investitionen veranlaßt worden. Ohne grundlegende Änderungen in der Sach- oder Rechtslage braucht er mit abweichenden Entscheidungen nicht zu rechnen; für die Bergbehörde besteht dann kein rechtlicher Grund, abweichend zu entscheiden (Verbot des "venire contra factum proprium"). Daß dann ein gleichgelagerter Zulassungsanspruch bestünde, die Frage der übergreifenden Wirkung deshalb "Scheinproblem" sei (so Schulte, Gutachten, Seite 67), wird von Kühne (Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 40) zu Recht in Frage gestellt, weil eine Reihe der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG, insbesondere aber auch das in § 48 Abs. 2 BBergG angesprochene öffentliche Interesse, der nur begrenzter, gerichtlicher Kontrolle zugänglichen behördlichen Bewertung unterliegt und deshalb divergierende Entscheidungen durchaus in Betracht zu ziehen sind. Dem beugt die Bejahung eines übergreifenden, aus dem vorhergehenden Handeln der Behörde und dem Prinzip des Vertrauensschutzes abgeleiteten Fortwirkens der Grundentscheidungen im Rahmenbetriebsplan vor.
Daraus folgt für das Verlängerungsbegehren der Klägerin; wenn bereits ein Anschlußrahmenbetriebsplan insoweit unter der Determination der Rahmenbetriebsplanzulassung von 1983 hinsichtlich des Standortes und des Konzeptes des Erkundungsbergwerkes stünde, so gilt das erst recht für die Entscheidung über die bloße zeitliche Ausdehnung, nämlich die Verlängerung jenes Rahmenbetriebsplans. Der Beklagte hat bei der Entscheidung über den Verlängerungsantrag von jener Zulassung hinsichtlich des Standortes und des Konzeptes auszugehen, zumal die Rahmenbetriebsplanzulassung - allerdings unter dem Blickwinkel der Rechtsverletzung des hiesigen Beigeladenen - unanfechtbar für rechtmäßig erklärt worden ist (Urteil vom 16. Juli 1991 der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade). Nur wenn aus Gründen, die nicht Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung und damit der Rechtskraftwirkung sind, die seinerzeitige Zulassung rechtswidrig gewesen wäre oder sich die Sach- oder Rechtslage inzwischen geändert hätte, käme eine Verlängerung nicht in Betracht - es sei denn, durch nachträgliche Auflagen könnte die Anpassung an die geänderten Umstände erreicht werden.
2.
Der Rahmenbetriebsplan von 1992 und dessen Zulassung vom 9. September 1993 waren nicht rechtswidrig.
Daß dadurch Rechte Dritter nicht verletzt wurden, ist gegenüber dem Beigeladenen, wie soeben dargetan, rechtskräftig entschieden worden. Was für den Beigeladenen als unmittelbaren Nachbarn der Anlage gilt, gilt für andere möglicherweise in Betracht kommende, hier nicht näher bekannte Dritte in gleicher Weise (vgl. auch Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16.07.1991 - 3 A 86/89 -).
Der Beklagte will, insoweit Schulte (Gutachten Seite 101 f) folgend, die Rechtswidrigkeit des Rahmenbetriebsplans daraus herleiten, daß er keine Aussagen zum Schicksal der Salzhalde nach deren eventueller Aufschüttung, insbesondere nicht dazu mache, ob und unter welchen Umständen die Halde auf Dauer bestehenbleiben oder wieder abgetragen werden solle, daß er für den Fall, daß das Haufwerk und das Salz nach außerhalb gebracht werden soll, keine Angaben dazu enthalte und daß Angaben zur Wiedernutzbarmachung des Geländes vollständig fehlten. Dieser Angaben bedurfte es nicht. Das Bundesberggesetz verlangt für den herkömmlichen Rahmenbetriebsplan keine allgemeine Bewältigung der mit einem Vorhaben einhergehenden Probleme. Es gibt daher die unterschiedlichsten Typen von Rahmenbetriebsplänen (vgl. dazu Schmidt-Aßmann/Schoch, a.a.O., Seiten 148, 177 m.w.N.). Es liegt im Ermessen des Unternehmers oder der Bergbehörde, einen Rahmenbetriebsplan für ein Gesamtvorhaben oder für Teile vorzulegen oder zu verlangen. Verlangt die Behörde die Vorlage für einen bestimmten Zeitraum, so sind darin vom Unternehmer die allgemeinen Angaben zu den Maßnahmen zu machen, für die in diesem Zeitraum Haupt- und möglicherweise auch Sonderbetriebspläne aufzustellen sind, nicht jedoch auch Angaben zu all den Punkten, zu denen nach dem gegenwärtigen Kenntnis- und Planungsstand darüber hinaus noch Aussagen getroffen werden könnten (BVerwG, Urteil vom 13.12.1991, "Gasspeicher", U.A. Seite 18 f). Vorliegend hatte der Beklagte 1982 die Vorlage eines Rahmenbetriebsplans für das Erkundungsbergwerk, d.h. die oberirdischen und untertägigen Anlagen und den Verbleib des zutage geförderten Haufwerkes sowie den voraussichtlichen Erkundungszeitraum, verlangt, mehr nicht. Das Verlangen erstreckte sich weder auf das Schicksal der Salzhalde nach Durchführung der Erkundung noch auf Angaben zu einer eventuellen Wiedernutzbarmachung des Geländes. Insoweit sahen weder Unternehmer noch Bergamt einen Koordinations- und Steuerungsbedarf, weil, das gehört zu der Atypik dieses Vorhabens, das anschließende Schicksal der über- und untertägigen Anlagen einschließlich der Salzhalde noch völlig offen war und auch nicht prognostisch, es sei denn in Gestalt einer Vielzahl von Alternativen, in den Blick genommen werden konnte.
Es widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BBergG für nicht bescheidbar zu halten, die inzident in der Zulassungsentscheidung enthaltene Bewertung der Bergbehörde ist durch die besondere Konstellation gedeckt. Denn nach den weiteren Erwägungen, die die "PTB" seinerzeit angestellt hatte, sollte bei sich erweisender Ungeeignetheit des Salzstockes Gorleben für die Errichtung eines atomaren Endlagers das aufgehaldete Salz zur Wiederverfüllung wieder in das Bergwerk eingebracht werden, dann auch die oberirdischen Gebäude beseitigt und das Gelände wieder in seinen früheren Zustand zurückversetzt werden. Sollte sich hingegen die Geeignetheit des Salzstockes erweisen, wäre zunächst mit einer weiteren Aufhaldung zu rechnen, um die Strecken auf den erforderlichen Durchmesser zu bringen. Das Salz sollte alsdann nach und nach nach Beschickung des Bergwerkes mit atomaren Abfällen zur Verfüllung und Abschluß von der Biosphäre wiederverwandt werden. Die dabei ins Auge zu fassenden Zeiträume waren auch nicht grob erfaßbar.
Falls während des Geltungszeitraums des - verlängerten - Rahmenbetriebsplans die Erkundung bereits zu einem zweifelsfrei negativen Ergebnis führte oder aus anderen Gründen eingestellt wird, wäre diese - gegenwärtig nicht hinreichend konkret vorhersehbare - Änderung der Sachlage Anlaß zu einer Änderung des Rahmenbetriebsplans nach § 56 Abs. 3 BBergG (vgl. auch BVerwG, Urt. vom 13.12.1991, a.a.O., (JA. Seite 15) und zur Vorlage eines Abschlußbetriebsplans; die Bergbehörde wäre zudem zu Anordnungen nach § 71 Abs. 3 BBergG befugt). In den geltenden bzw. zu verlängernden Rahmenbetriebsplan ist dieses Szenario nicht aufzunehmen.
Die Ausklammerung von Entscheidungskriterien des § 55 Abs. 1 Satz 1 - hier der Ziffern 6 und 7 - BBergG war demnach nicht rechtsfehlerhaft. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG gelten für den einzelnen zur Zulassung gestellten Betriebsplan nur insoweit, als das Vorhaben geeignet ist, diese zu tangieren. Denn angesichts der unterschiedlichsten Arten von Betriebsplänen kann das Gesetz schwerlich dahingehend verstanden werden, daß bei jeder Zulassung das Gesamtprogramm des § 55 BBergG zu durchlaufen ist. Das wird deutlich beispielsweise bei der Zulassung eines Hauptbetriebsplans, der nur die Errichtung obertägiger Anlagen eines Bergwerkes zum Inhalt hat. Von ihm können weder Beeinträchtigungen von Bodenschätzen noch gemeinschädliche Einwirkungen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 9 BBergG) ausgehen. Ein den Einsatz einer bestimmten Maschine zulassender Sonderbetriebsplan wird allenfalls Zulassungsvoraussetzung der Nr. 3 berühren, nicht aber die anderen. Es hängt deshalb entscheidend - und das gilt auch für Rahmenbetriebspläne herkömmlicher Art - von Art und Umfang des beabsichtigten Vorhabens ab, welche Angaben im Hinblick auf den Prüfauftrag der Bergbehörde zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG zu machen sind (vgl. auch Niermann, a.a.O., Seite 66).
3.
Nicht geändert hat sich die Sachlage.
a)
Eine Änderung der Sachlage ist nicht dadurch eingetreten, daß in dem Rahmenbetriebsplan seinerzeit für das Überschußwasser der Salzhalde lediglich ein Auffangen in Rückhaltebecken vorgesehen und eine Verregnung auf der Halde, daß aber zwischenzeitlich im Wege der Sonderbetriebsplanzulassung (2. Ergänzung zum Sonderbetriebsplan Salzhalde, Zulassung unter Anordnung des Sofortvollzuges am 10.04.1990) der Bau einer Überschußwasserleitung zur Elbe genehmigt und diese gebaut worden ist. Der Rahmenbetriebsplan hat grundsätzlich nur allgemeine Darstellungen über das Vorhaben zu enthalten (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Nichterwähnung einer derartigen Abwasserleitung stellt nicht ein erhebliches Fehlen von "allgemeinen Angaben" dar. Das hat der Beklagte jedenfalls offenbar so gesehen, denn andernfalls hätte entweder eine Änderung des Rahmenbetriebsplans verlangt oder die Zulassung des Sonderbetriebsplans seinerzeit abgelehnt. Wenn der Rahmenbetriebsplan insoweit eine verbindliche Festlegung enthalten hätte, daß eine andere Verwendung des Haldenabwassers als im Rahmenbetriebsplan beschrieben, nicht erfolgen dürfe, wäre die Sonderbetriebsplanzulassung rechtswidrig, weil nicht plangedeckt - ein Hauptbetriebsplan bestand seinerzeit nicht. Das führt nicht zwangsläufig dazu, daß nunmehr der Rahmenbetriebsplan angepaßt werden muß. Vielmehr wäre dann zu erwägen, die rechtswidrig erteilte Zulassung zu widerrufen und damit wieder plangemäße Zustände herzustellen. Es wäre dann Problem der Klägerin, wie sie angesichts des unverändert gestellten Verlängerungsantrages ohne Überschußwasserleitung in die Elbe das Abwasserproblem lösen will.
b)
Eine Änderung der Sachlage ist auch nicht dadurch eingetreten, daß der Beigeladene nunmehr mit Schreiben vom 26. August 1993 definitiv erklärt hat, der Klägerin keinerlei Nutzungsrechte an seinen Salzabbaurechten einräumen zu wollen. Gelänge es der Klägerin nicht, die Berechtigung zur Durchführung von Erkundungsmaßnahmen in den Bereichen des Salzstockes Gorleben durchzuführen, an denen der Beigeladene die Salzabbaugerechtigkeiten hat, kann das Erkundungsbergwerk, so wie es im Rahmenbetriebsplan beschrieben ist, nicht durchgeführt werden. Für die Verlängerung des auch jenen Teil des Erkundungsfeldes mit umfassenden Rahmenbetriebsplans wäre kein Raum, denn nunmehr wäre die zwingende Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 BBergG entfallen.
Trotz jener Erklärung des Beigeladenen ist hier nach wie vor die Beifügung einer aufschiebenden Bedingung für die Verlängerungszulassung dergestalt zulässig, daß die notwendigen Berechtigungen erst dann nachzuweisen sind, wenn dies für die Zulassung entsprechender Hauptbetriebspläne unerläßlich ist. Die Bestimmungen des Bundesberggesetzes, hier anzuwenden in der bis zum Inkrafttreten des UVPG-Bergbau geltenden Fassung, werden gemäß § 5 BBergG ergänzt durch die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes. Demnach ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG auch bei der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung die Beifügung aufschiebender Bedingungen unter den näheren Voraussetzungen des Gesetzes zulässig. Es ist allgemein anerkannt, daß für die Vorlage und Zulassung von Rahmenbetriebsplänen das Gewinnungsrecht noch nicht für den gesamten vorgesehenen Abbaubereich nachzuweisen ist, das Bergamt in solchen Fällen vielmehr den Rahmenbetriebsplan unter der aufschiebenden Bedingung zulassen kann, daß die Gewinnungsberechtigung bis zur Aufnahme des Betriebes in dem betreffenden Teilbereich nachgewiesen wird (OVG Lüneburg, Beschluß vom 20.10.1988, a.a.O., S. 28; Boldt/Weller, a.a.O., § 55 Rdnr. 7; Niermann, a.a.O., Seite 146 m.w.N.). Fehlen, wie hier, nur für Teile des Vorhabens die Berechtigungen und erscheint jedenfalls nach dem Planungsstand zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides bzw. hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erhalt der Berechtigungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, so bestehen keine Bedenken, einen solchen Rahmenbetriebsplan auch ohne den vollständigen Nachweis der Berechtigungen unter Beifügung einer entsprechenden aufschiebenden Bedingung zuzulassen.
Die Frage, ob die Klägerin Aufsuchungsrechte im Bereich des Erkundungsfeldes, für das der Beigeladene die ausschließlichen Salzabbauberechtigungen besitzt, angesichts dessen Weigerung überhaupt erlangen kann, stellt sich nicht etwa deshalb nicht, weil das Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld der Klägerin unter dem 29.06.1990 eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für das gesamte Erkundungsfeld erteilt hat. Zwar enthält der Tenor der Erlaubnis insoweit keine Einschränkung, aus der ausdrücklichen Bezugnahme aber auf das vorgelegte Arbeitsprogramm ergibt sich, daß dieses sich nur auf von der Oberfläche aus durchzuführende Meßarbeiten erstreckt. Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß diese Aufsuchungserlaubnis nicht auch eine untertägige Untersuchung erlaubt.
aa)
Allerdings kann hier nicht deshalb davon ausgegangen werden, daß der Erhalt der Berechtigungen durch die Klägerin nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, weil möglicherweise der Beigeladene seine Meinung ändern könne. Das ist spekulativ und keine rechtserhebliche Tatsache (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 12.08.1993, 7 B 123.93, Buchholz 445.4, § 31 Wasserhaushaltsgesetz Nr. 16). Käme es allein auf die Erklärung des Beigeladenen an, wäre sie in der Tat dahin zu werten, daß das Hindernis der fehlenden Berechtigung schlechthin nicht ausräumbar ist.
Nicht ausgeschlossen erscheint jedoch zur Zeit, daß die Klägerin auf rechtlich zulässigem Wege Nutzungsberechtigungen an dem Salz des Beigeladenen zur Durchführung der allein hier in Betracht kommenden Erkundungsmaßnahmen erhalten kann.
bb)
Ob eine "Enteignung" nach § 160 BBergG möglich wäre, kann dabei offenbleiben. Die Anwendbarkeit hat Prof. Dr. Alexander von Brünneck in seinem für das niedersächsische Umweltministerium am 10. September 1983 erstatteten rechtswissenschaftlichen Gutachten mit umfänglichen eingehenden Darlegungen verneint. Die Klägerin hat dagegen allerdings nicht unbeachtliche Einwendungen erhoben. Es erscheint nicht zweifelsfrei, ob § 160 BBergG den Ausschließlichkeitscharakter für die Inanspruchnahme aufrechterhaltener Berechtigungen besitzt, den Prof. von Brünneck ihm (Gutachten Seite 31 ff) zuspricht. Insbesondere aus dem Fehlen einer Bezugnahme auf ein konkretes Vorhaben in § 160 Abs. 1 BBergG könnte der Schluß gezogen werden, daß die Bestimmung nur die Entziehung oder Einschränkung aufrechterhaltener alter Rechte regeln will, die noch nicht für ein konkretes vorhaben benötigt werden, sondern erst volkswirtschaftlich notwendiger Gewinnung durch Dritte zugeführt werden sollen. Sie würden dann zu bergfreien Bodenschätzen und könnten für Dritte zur Aufsuchung und Gewinnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesberggesetzes zugänglich gemacht werden. Hinweis auf dieses Verständnis könnte der im Kontext mit § 160 stehende § 159 BBergG sein, der die Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken auch bei aufrechterhaltenen alten Rechten freigibt. Führt eine solche wissenschaftliche Aufsuchung zur Erkenntnis der Nutzungswürdigkeit eines Bodenschatzes, könnte die Enteignung aus Gründen des Allgemeinwohls aktuell werden. Soweit die Inanspruchnahme für konkrete Vorhaben in Frage steht, wären allerdings die Spezialvorschriften der Zulegung (§§ 35 ff). Streitentscheidung (§§ 39, 40 ff) oder Grundabtretung (§§ 77 ff) einschlägig.
cc)
Hier erscheint die rechtliche Möglichkeit, daß die Klägerin Nutzungsrechte erwerben kann, jedenfalls deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Vorschriften der § 39, 40 BBergG (sog. Streitentscheidung) ihr die entsprechende Rechtsverschaffung ermöglichen könnten.
Die Klägerin betreibt einen Aufsuchungsbetrieb. Die Kammer schließt sich der Ansicht der früher zuständig gewesenen 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade an, wie sie zuletzt in dem Urteil vom 16. Juli 1991 (U.A. Seite 28) dargelegt worden ist, Aufsuchen ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BBergG); ein Aufsuchungsbetrieb ist mithin der auf Aufsuchung gerichtete Bestand von persönlichen und sachlichen Mitteln einschließlich der dazu nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zählenden Nebentätigkeiten (§ 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 BBergG). Erklärtes Ziel der Klägerin ist die Erkundung der Struktur des Steinsalzes im Salzstock Gorleben, d.h. der Konsistenz, Homogenität, Schichtung usw. des Salzes. Damit ist allein der Tatbestand der Aufsuchung erfüllt, denn es soll die Ausdehnung der unterirdischen Salzformation im Salzstock selbst erkundet werden (Weller, ZfB 126 (1985), 188, 192; von Brünneck, Gutachten Seite 34). Allerdings wird in nicht unbeträchtlichem Umfange Salz, ein Bodenschatz, dabei gelöst und zutage gefördert, d.h. nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 BBergG "gewonnen". Angesichts der tätigkeitsbezogenen Beschreibung kommt es auf die finale Zielsetzung nicht an (Piens ..., a.a.O., § 4 Rdnr. 15; Boldt/Weller, a.a.O., § 4 Rdnr. 7; Kühne, DVBl. 1985, 207, 208). Ein finales Element enthält jedoch die Betriebsdefinition in § 4 Abs. 8 BBergG, wonach ein Gewinnungsbetrieb eine "Einrichtung zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen" ist, weil sich die Einrichtung eines untertägigen Aufsuchungs- und eines Gewinnungsbetriebes zumindest in der ersten Phase, in der dem Gewinnen notwendigerweise das Aufsuchen vorausgehen muß, nicht signifikant unterscheiden dürfte, kann deshalb der Betrieb nur von der die objektive Tätigkeit ergänzenden finalen Bestimmung definiert werden (vgl. amtl. Begründung, Zydek, a.a.O., S. 87), wäre es anders, müßte fast jeder Aufsuchungsbetrieb, sobald er untertägig durchgeführt wird, ein Gewinnungsbetrieb sein. Denn ohne Lösen von Bodenschätzen erscheint eine untertägige Lagerstättenerkundung nicht möglich. Das ist jedoch ersichtlich nicht Sinn des Gesetzes. Wie sich zum einem aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BBergG ergibt, akzeptiert der Gesetzgeber die bei planmäßiger Aufsuchung notwendige Lösung oder Freisetzung von Bodenschätzen und erklärt den Erlaubnisinhaber dazu berechtigt, ohne daß er einer Gewinnungsberechtigung im Sinne einer Bewilligung oder eines Bergwerkeigentums bedarf. Um eine tatsächliche Gewinnung unter dem Deckmantel einer Aufsuchung zu verhindern, schreibt das Gesetz dazu in § 41 BBergG eine gesonderte Entscheidung dafür vor, welche Bodenschätze bei planmäßiger Durchführung der Aufsuchung aus bergtechnischen, sicherheitstechnischen oder anderen Gründen gewonnen werden müssen (amtl. Begründung, Zydek, a.a.O., Seite 207; Bolt/Weller, a.a.O., § 7 Rdnr. 3). Zum anderen gilt nach § 51 Abs. 2 BBergG die Betriebsplanpflicht nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden. Aus dieser negativen Abgrenzung folgt, daß Betriebe, in denen untertägige Aufsuchung betrieben wird, auch wenn sie mit Lösen von Bodenschätzen verbunden ist, Aufsuchungsbetriebe bleiben, sofern der einzige Zweck Aufsuchung ist. Denn sonst hätte es der Abgrenzung des § 51 Abs. 2 BBergG nicht bedurft, weil derartige "Aufsuchungsbetriebe" jedenfalls immer Gewinnungsbetriebe wären.
Schulte (Gutachten Seite 11 f) meint hingegen, da Aufsuchung tendenziell auf anschließende Gewinnung gerichtetes Tätigwerden ist, in Gorleben aber das Lösen und Freisetzen von Steinsalz nach dem vorliegenden Rahmenplan zwecks Erkundung das "Finale" sei, liege darin zwangsläufig Gewinnung, weil sich eine "Gewinnung nicht mehr anschließen könne". Zu Recht hält es hingegen von Brünneck (Gutachten S. 33) bereits für zweifelhaft, ob ein Tätigwerden, wie es in Gorleben geschieht, überhaupt unter den Gewinnungsbegriff fallen kann, weil, unter dem Blickwinkel des Rohstofförderungszweckes des Bundesberggesetzes, der Abbau und die Förderung von wirtschaftlich wertlosem Salz - wie unstreitig ist - nicht ein gesetzlich begünstigtes Ziel und damit kein "Gewinnen" ist. Unabhängig davon übersieht Schulte zweierlei. Tendenziell auf Gewinnung gerichtete Aufsuchung ist nur die Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken (Piens ... a.a.O., § 7 Rdnr. 12; Westermann, Freiheit des Unternehmers und des Grundeigentümers und ihre Pflichtenbindungen im öffentlichen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973, Seite 34; Schuster, Glückauf 119 (1983), 34, 35; vgl. auch § 12 Abs. 2 BBergG). Die Zielrichtung fehlt der Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, wird für ihre Verwirklichung ein Aufsuchungsbetrieb errichtet, in dem Bodenschätze zwangsweise gelöst werden müssen, so kann von einer tendenziell auf Gewinnen gerichteten Tätigkeit nicht die Rede sein, dieser Betrieb auch nicht Gewinnungsbetrieb sein. Die Klägerin betreibt ausschließlich eine Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken. Denn um die Struktur des Inneren des Salzstockes Gorleben zu erkennen, will und muß sie alle erreichbaren Daten über die Feinstruktur des Salzstockes in der vorgesehenen Teufe unter Anwendung modernster Meß- und Untersuchungsmethoden erlangen. Jeder Schritt des Abteufens der Schächte und jeder weitere später vorgesehene Schritt ist begleitet von einem umfangreichen Meßprogramm zur Datensammlung. Nur diese Datenbeschaffung ist Zweck des Vorhabens, nicht dessen spätere Auswertung und Beurteilung, die nicht Gegenstand der bergrechtlich relevanten Erkundung ist. Für eine in irgendeiner Weise gewerblich orientierte Tätigkeit gibt zum einen der maßgebliche Antrag der Klägerin nichts her, zum anderen fehlte ihr dazu auch jegliche rechtliche Grundlage und Befugnis. Das Gesetz geht bei einem Gewinnungsbetrieb von einer gewerblichen Ausrichtung aus. Dies zeigt sich nicht nur an § 12 Abs. 2 BBergG, sondern auch an den auf die Investitionen, die sich selbstverständlich rentieren sollen, abgestellten Bestimmungen in § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 3 Satz 2 ("... wirtschaftliche Planung ...") BBergG sowie auch an den Vorschriften über die Förderabgabe, die u.a. damit begründet wird, daß dem Inhaber der Bewilligung oder des Bergwerkseigentums eine wirtschaftlich gesicherte Position verschafft worden ist (Boldt/Weller, a.a.O., vor § 30 Rdnr. 4). Besonders deutlich wird dies in § 13 Nr. 2 BBergG, wonach die Verleihung von Bergwerkseigentum zu versagen ist, wenn ... der Antragsteiler nicht glaubhaft macht, daß in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen ist. Er hat demnach eine betriebliche Rentabilität glaubhaft zu machen (Piens, a.a.O., § 13 Rdnr. 2). Von dieser gesetzlichen Ausrichtung aus ist auch der Begriff der "Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken" in § 7 Abs. 2 BBergG auszulegen. Da das Gesetz keine eigenständige Definition des Gewerbebegriffes enthält und auch keine Anhaltspunkte bestehen, daß es unter Gewerbe bzw. gewerblichen Zwecken etwas anderes versteht als der traditionelle Gewerbebegriff des Gewerberechts, ist von dessen Definition auch für das Bundesberggesetz auszugehen. Danach ist Gewerbe jede erlaubte auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird (Stober, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 8. Aufl. 1993, Seite 246; Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand: August 1993, Einleitung Rdnr. 32 ff m.w.N.).
An dieser auf Gewinnerzielung ausgerichteten Absicht fehlt es der Klägerin. Soweit sie für die bergfreien Teile des Salzstockes Gorleben der Bergbauberechtigung bedarf, kommt deshalb angesichts des von ihr erklärten Zweckes eine Aufsuchungserlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken in Betracht. Eine Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken darf ihr nicht erteilt werden.
Gegen die wegen der Akzessorietät des betriebsplanpflichtigen Betriebes zu der Erlaubnisform daraus zwangsläufig folgenden Qualifizierung des Bergwerksbetriebes als Aufsuchungsbetrieb zu wissenschaftlichen Zwecken spricht nicht dessen Dimension. Es mag zwar sein, daß dem Gesetzgeber ein Aufsuchungsbergwerk von der Größenordnung, wie die Klägerin es errichtet, nicht mit vorgeschwebt hat. Dem Berggesetz ist jedoch eine Größenordnung, von der ab die "Quantität" eines Aufsuchungsbetriebes in die "Qualität" eines Gewinnungsbetriebes umschlägt, fremd. Ist eine gewerbliche Nutzung nicht beabsichtigt, so behält die allein zu wissenschaftlichen (Erkenntnis-)Zwecken betriebene Aufsuchung den Charakter einer Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken, unabhängig von der Größenordnung des Betriebes (vgl. Schuster, a.a.O., S. 35; Westermann, a.a.O., Seite 34).
Schulte verkennt im übrigen, daß der Rahmenbetriebsplan bewußt das "Danach" offenläßt, nicht etwa sich ein Abschlußbetriebsplan anschließen muß. Die bergtechnische Aufschließung des Salzstockes Gorleben mit der zwangsweise damit verbundenen "Gewinnung" von Salz kann sich demnach durchaus als nichts anderes darstellen als bei anderen Bergbaubetrieben auch, nämlich durch den Bau von Schächten und Stollen dem eigentlichen "Gewinnen" vorangehende, nur per Definition dem Gewinnungsbegriff zugeordnete Tätigkeiten (vgl. dazu Boldt/Weller, a.a.O., § 4 Rdnr. 6; auch amtl. Begründung, Zydek, a.a.O., Seite 80). Folgt keine weitere "Gewinnung", bleibt es bei der Vorbereitungshandlung, ohne daß die selbst nunmehr zum unmittelbaren Gewinnen wird.
Für den Aufsuchungsbetrieb kann die Klägerin allerdings weder nach §§ 35 ff noch nach § 77 ff BBergG Zugriff auf Gerechtsamkeiten Dritter erhalten, denn, wie bereits die 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade im Beschluß vom 28.01.1987 (a.a.O., EA. S. 20) ausgeführt hat, kann eine Zulegung nur zugunsten eines Gewinnungsberechtigten, nicht aber zugunsten eines Aufsuchungsberechtigten erfolgen, das gleiche gilt auch für die Grundabtretung (vgl. dazu auch von Brünneck, Gutachten Seite 37, 39).
Der Aufsuchungsberechtigte kann jedoch über §§ 39 ff BBergG (Streitentscheidung) die Einräumung von Benutzungsrechten fremder Grundstücke zum Zwecke der Aufsuchung erzwingen, wobei es keinen Unterschied macht, mit weicher Zielrichtung die Aufsuchung betrieben wird (Boldt/Weller, a.a.O., § 39 Rdnr. 1). Unmittelbar im Auge haben die Vorschriften allerdings nur die oberirdische Benutzung eines Grundstückes, denn grundsätzlich tangieren untertägige Aufsuchungsarbeiten ohne Beeinträchtigung der Oberfläche nicht die Rechte des Grundeigentümers (§ 39 Abs. 1 Satz 2 BBergG; vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 39 Rdnr. 3). Dies ist anders in den Fällen, in denen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sich das Grundeigentum gewissermaßen senkrecht in die Tiefe bis zur technisch möglichen Erreichbarkeit von Bodenschätzen erstreckt. Das gilt insbesondere für die Fälle aufrechterhaltener Salzgerechtigkeiten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG i.V.m. § 150 BBergG bleiben aufrechterhaltene alte Salzrechte grundeigene Bodenschätze, d.h., sie sind wie Grundstücke zu behandeln (vgl. Beschluß der 3. Kammer Lüneburg des VG Stade vom 28.01.1987 a.a.O.; Boldt/Weller, a.a.O., § 150 Rdnr. 1, 3), die untertägige Aufsuchung kann deshalb nach §§ 39, 40 BBergG durchgesetzt werden (von Brünneck, a.a.O., Seite 37). Ob eine Streitentscheidung im konkreten Fall tatsächlich Erfolg hat oder aus den von von Brünneck (a.a.O., Seite 38) aufgeführten Gründen letztlich scheitern müßte, ist vorliegend nicht zu untersuchen. Es genügt für die hier anstehende Frage, ob grundsätzlich die Erlangung von Nutzungs- und Benutzungsrechten am Salz des Beigeladenen ausgeschlossen ist, die sich aus § 39 ff BBergG für die Klägerin theoretisch eröffnende Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Rechte.
dd)
Hinzu kommt, daß § 159 BBergG die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 BBergG zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken bei aufrechterhaltenen alten Rechten nicht ausschließt. Obwohl es sich insoweit um grundeigene Bodenschätze handelt, für die grundsätzlich §§ 6 ff BBergG nicht gelten, folgt aus § 159 BBergG insoweit eine Ausnahme für alte aufrechterhaltene Rechte, d.h., auch ein Dritter kann dafür eine Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken erlangen (vgl. dazu amtliche Begründung, Zydek, a.a.O., Seite 591; Piens, a.a.O., § 159 Rdnr. 1). Auch angesichts dieser Rechtslage ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin die Erteilung einer Aufsuchungserlaubnis zu wissenschaftlichen Zwecken für den Bereich des Erkundungsfeldes beanspruchen kann, für den der Beigeladene Inhaber der Salzabbauberechtigungen ist.
c)
Eine Änderung der Sachlage ist schließlich auch nicht deshalb eingetreten, weil der Beklagte bzw. seine Aufsichtsbehörde, das niedersächsische Umweltministerium, nunmehr das öffentliche Interesse i.S.d. § 42 Abs. 2 BBergG im Hinblick auf den Betrieb der vorgesehenen Salzhalde anders bewertet als bei der seinerzeitigen Rahmenbetriebsplanzulassung. An der seinerzeitigen Beurteilung des öffentlichen Interesses, wie sie aus der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 09.09.1983 ersichtlich ist und wie sie im Urteil der 3. Kammer Lüneburg des Verwaltungsgerichts Stade vom 16. Juli 1991 (UA. Seite 38 ff) festgestellt worden ist, hat sich, jedenfalls soweit aus dem Vortrag der Beteiligten und den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, nichts Wesentliches geändert, Danach war davon auszugehen, daß durch entsprechende technische Vorkehrungen Schädigungen mit eigentums- und umweltrelevanten Wirkungen - vorbehaltlich der Detailprüfung im Haupt- oder Sonderbetriebsplanzulassungsverfahren - ausgeschlossen werden können. Aus der seinerzeit vom Beigeladenen vorgelegten gutachtlichen Äußerung des Ingenieurbüros Mc Hardy/Harmsen vom 9. April 1986 ergab sich nicht, daß eine Salzhalde am vorgegebenen Ort unter keinem Gesichtspunkt schadlos betreibbar erscheint. Sowohl das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, dem dieses Gutachten bereits vorlag, als auch das Bundesverwaltungsgericht haben daraus in ihren Urteilen zur Erkundung des Salzstockes Gorleben (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.10.1988, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 09.03.1990, a.a.O.) den Schluß gezogen, daß nicht hinreichend substantiiert dargetan oder sonst erkennbar sei, daß die möglichen Immissionsbelastungen aus dem Betrieb der Salzhalde im bergrechtlichen Haupt- oder Sonderbetriebsplanverfahren nicht auf ein umweltrechtlich hinzunehmendes Maß eingeschränkt werden könnten.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung hat sich, soweit feststellbar, bisher nichts Grundlegendes geändert. Eher spricht das von der Klägerin im Verwaltungsverfahren im Schriftsatz vom 19.07.1993 gegenüber dem Oberbergamt zitierte - dem Gericht nicht vorliegende - Gutachten von Wirries (Untersuchungen zur Winderosion an Salzhalden, Kali und Steinsalz, Bd. 11, S. 107 ff = Beiakte "C" zu 7 B 87/93), das auf umfangreichen Untersuchungen an bereits bestehenden Salzhalden im südhannoverschen Bereich beruhen soll, für eine doch geringere Schädlichkeit von Salzhalden als bisher auch von der Klägerin und dem Bergamt angenommen worden ist. Das Oberbergamt hat sich dieser Einschätzung im Bericht an das nds. Umweltministerium vom 03.08.1993 (ebenda) weitgehend angeschlossen.
Angesichts unveränderter Sachlage ist dem Beklagte eine andere Bewertung und insbesondere nunmehr eine Bejahung eines dem vorhaben der Klägerin aus umweltrechtlichen Gründen entgegenstehenden öffentlichen Interesses nicht gestattet. Ob der Beklagte daran bereits aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert ist, mag hier allerdings deshalb Zweifeln begegnen, weil der Unternehmer eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist - daß er sich insoweit der privatrechtlich organisierten DBE bedient, ist demgegenüber unbeachtlich -. Die Rechtsprechung ist, allerdings unter dem Blickwinkel des § 48 VwVfG, der Meinung, daß eine Behörde sich einer anderen Behörde gegenüber nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (BVerwG, Urteil vom 29.05.1980 - 5 C 11.78, BVerwGE 60, 208, 211 m.w.N.; vgl. auch Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, Seite 63 f).
Der Beklagte ist jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot zu bundesfreundlichem Verhalten gehindert, ohne zwingenden rechtlichen oder sachlichen Grund Ermessen, soweit dieses vorliegend besteht, und Beurteilungsermächtigungen (z.B. "überwiegende öffentliche Interessen" in der Befugnisnorm des § 48 Abs. 2 BBergG) anders als bei der ursprünglichen Zulassungsentscheidung auszuüben. Im deutschen Bundesstaat wird das gesamte verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern durch den ungeschriebenen, aus dem Bundesstaatsprinzip und dem auch im Bundesstaatsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten, ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urt. vom 22.05.1990, BVerfGE 81, 310, 337 [BVerfG 22.05.1990 - 2 BvG 1/88] m.w.N.; siehe dazu eingehend Bauer, Die Bundestreue, 1992, Seite 245 ff, besonders Seite 252 f m.w.N.). Diese Pflicht verlangt sowohl vom Bund als auch von den Ländern bei der Wahrnehmung ihrer Kompetenzen die gebotene und ihnen zumutbare Rücksicht auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates. Nicht nur das Procedere und der Stil des Umganges zwischen Bund und Gliedern steht unter dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens (BVerfG, Urt. vom 28.02.1961, BVerfGE 12, 205, 255), sondern es gebietet insbesondere auch beim Gebrauch bestehender Kompetenzen gegenseitige Rücksichtnahme (BVerfG, Urt. vom 08.02.1977, BVerfGE 43, 291, 348). Es hält insbesondere die Egoismen des Bundes und der Länder in Grenzen, soweit sie kraft der ihnen eingeräumten Kompetenzen die Freiheit und die Möglichkeit hätten, "rücksichtslos" ihre eigenen Vorstellungen zu verwirklichen und nur ihren eigenen Interessen zu folgen, und verhindert, daß dort, wo die Interessen des Bundes und der Länder etwa auseinanderlaufen, der eine Teil (und damit mittelbar das Ganze) Schaden nimmt, wenn der andere Teil seine Maßnahmen ausschließlich seinen Interessen entsprechend treffen würde, verpflichtet vielmehr Bund und Länder, sich gegenseitig zu helfen (BVerfG, Urt. vom 27.07.1971, BVerfGE 31, 315, 355). Der Grundsatz gilt nicht nur für die staatsrechtlichen Beziehungen zwischen Bund und Ländern, sondern tritt ergänzend auch zu einem verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnis hinzu und modifiziert die verwaltungsrechtlichen Rechte und Pflichten (BVerfG, Urt. vom 07.04.1976, BVerfGE 42, 103, 118) [BVerfG 07.04.1976 - 2 BvH 1/75]. Aus diesem Grunde sind auch Bundes- und Landesbehörden verpflichtet, im Interesse einer funktionierenden gesamtstaatlichen Ordnung nicht nur die Tätigkeit des Trägers der jeweils anderen Verwaltungseinrichtungen nicht zu behindern, sondern mit diesen zusammenzuarbeiten, soweit es für deren ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung geboten ist und soweit es die Erfüllung der eigenen Aufgaben zuläßt (BVerwG, Urt. vom 28. Juli 1989, BVerwGE 82, 266, 268 f) [BVerwG 28.07.1989 - 7 C 65/88]. Aus dieser Pflicht zur Kooperation, Abstimmung und gegenseitiger Rücksichtnahme folgt insbesondere auch das verbot widersprüchlichen Verhaltens bei notwendiger längerer Kooperation zwischen Bund und Ländern (vgl. Bauer a.a.O., Seite 358 f m.w.N.).
Hier ist der Bund notwendigerweise auf die Kooperation der Landesbergbehörde angewiesen, denn der Vollzug des Bundesberggesetzes ist aufgrund der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern den Ländern übertragen. Der Bund kann seinen im überwiegenden Allgemeininteresse liegenden Auftrag, notwendige Vorbereitungen zur Prüfung der Möglichkeit der Errichtung eines Endlagers für radioaktive Abfälle zu treffen, nur erfüllen, wenn, soweit es um die Erkundung in geologischen Formationen geht, die Landesbergbehörden mitwirken. Die Konstellation kommt der Rechts- und Amtshilfe i.S. Art. 35 Abs. 1 GG nahe, die eine verfassungsrechtliche Ausprägung des Bundestreuegebotes ist (Bauer, a.a.O., Seite 345 m.w.N.). Daraus folgt, daß die Landesbergbehörden - hier der Beklagte und das Oberbergamt - im Rahmen des nach den Gesetzen Zulässigen Verfahrensgestaltungen zu wählen haben und das ihnen eingeräumte Ermessen (2. B. zur Beifügung von Nebenbestimmungen zu bergrechtlichen Bestattungen) und Beurteilungsermächtigungen so auszuüben haben, daß dem Bund die Erfüllung der ihm im überragenden Allgemeininteresse obliegenden Aufgaben nach Kräften ermöglicht wird. Soweit Interessen betroffener Dritter mit zu berücksichtigen sind, bietet auch hier der Grundsatz der Bundestreue eine Entscheidungspräferenz zugunsten der Erfüllung des bundesrechtlich gebotenen Vorhabens, ähnlich der sog. Rohstoffsicherungsklausel in § 48 Abs. 1 BBergG (vgl. auch Kühne, DVBl. 1985, 207, 210; ders. ZfB 132 (1991) 283, 289, 291).
Daraus folgt vorliegend insbesondere, daß der Beklagte nunmehr nicht, abweichend von der Zulassungsentscheidung vom 9. September 1993, ein "überwiegendes öffentliches Interesse" i. S. § 48 Abs. 2 BBergG gegen das Vorhaben der Klägerin annimmt, ohne daß sich in der Sache seitdem etwas geändert hat und - wie im folgenden noch auszuführen ist - die Rechtslage geändert hat.
4.
Die Rechtslage ist ebenfalls seit der Rahmenbetriebsplanzulassung vom 9. September 1983 für das hier streitige Vorhaben unverändert geblieben.
Das Vorhaben, über das gegenwärtig noch zu entscheiden ist, unterliegt nicht der durch das UVPG-Bergbau eingeführten sog. obligatorischen Rahmenbetriebsplanpflicht nach § 52 Abs. 2 a BBergG; zur Zulassung der beantragten Verlängerung bedarf es nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, darüber ist nach "altem" Recht zu entscheiden.
a)
Das UVPG-Bergbau enthält - auch nicht in der Überleitungsvorschrift des Art. 2 - keine Regelung bezüglich Verlängerungsverfahren für infolge Befristung beendeter Zulassungen. Dies stünde zwar - unter dem Gesichtspunkt einer durch das UVPG-Bergbau geänderten Rechtslage - einer Auslegung nicht entgegen, daß "Vorhaben" i.S. § 52 Abs. 2 a BBergB auch das Verlängerungsverfahren sein könnte (Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan, a.a.O., Seite 72). Aus dem bereits angesprochenen Fehlen einer speziellen Verlängerungsregelung für planfestgestellte Rahmenbetriebspläne und der Übergangsregelung des Art. 2 UVPG-Bergbau ist aber der Wille des Gesetzes zu entnehmen, bereits zugelassene Vorhaben, die aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände nicht innerhalb der Geltungsfristen der Zulassungen voll verwirklicht worden sind, nach den zur Zeit der Zulassung geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Denn wenn nach Art. 2 Satz 2 UVPG-Bergbau sogar noch gar nicht verwirklichte vorhaben nach den bisher geltenden Vorschriften zuzulassen sind, sofern das Verfahren bereits eingeleitet worden ist, muß dies erst recht dann gelten, wenn nicht nur ein verfahren eingeleitet ist, sondern das vorhaben bereits zu beträchtlichen Teilen aufgrund rechtswirksamer Zulassungen verwirklicht worden ist. Für dieses Verständnis spricht auch der 2. Halbsatz des § 1 Nr. 1 a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau), die in Ausfüllung des § 57 c BBergG ergangen ist. Danach unterliegen die eingangs dieser Ziffer aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben dann der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn "unter Berücksichtigung der Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben ... Senkungen ... zu erwarten" sind. Die für die unter den Folgebuchstaben aufgeführten Fälle vorgeschriebene Anknüpfung an vorausgegangene Zulassungen berechtigt zu dem Umkehrschluß, daß im übrigen bereits verwirklichte Teile des Vorhabens und frühere Zulassungen unberücksichtigt bleiben, Vorhaben i.S.d. Art. 2 Satz 2 UVPG-Bergbau mithin nur das jeweils im Antrag Bezeichnete ist. Eine irgendwie geartete Rückwirkung des neuen Rechts ist nicht beabsichtigt. "Vorhaben" i.S. Art. 2 UVPG-Bergbau ist nur das, was noch nicht fertig, noch nicht genehmigt ist (Schulte, Gutachten, S. 108). Das liegt auf der Linie des Gesetzgebers, das bisherige Verfahren und die bisherigen Zulassungsanforderungen nicht mehr als unumgänglich zu verschärfen (amtliche Begründung, BT-Drucks. 11/4015, Seite 12; Kühne, Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan ..., Seite 59 m.w.N.). Eine Bekräftigung dieses Verständnisses der Überleitungsvorschrift bietet auch die Parallelvorschrift des § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 12.02.1990 (BGBl. I, Seite 205), wonach bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind, wenn das Vorhaben zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieses Gesetzes bzw. bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht worden ist; für weitere Teilgenehmigungen gilt das gleiche, d.h., die Anwendbarkeit des UVPG hängt davon ab, ob das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht worden ist. Ist dies der Fall gewesen, bleibt es bei der Anwendbarkeit des alten Rechtes (Erbguth/Schink, a.a.O., § 22 Rdnr. 3). Auch der, allerdings für bergrechtliche Verfahren nicht anzuwendende, § 13 UVPG spricht für ein derartiges Verständnis, denn Vorbescheide bedürfen nur dann der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn darin die erste Teilzulassung steckt, sonst bleibt es beim bisherigen Recht.
b)
Unberücksichtigt der vorstehenden Erwägungen ist § 52 Abs. 2 a BBergG auch deshalb auf den vorliegenden Verlängerungsantrag der Klägerin nicht anzuwenden, weil das zur Entscheidung gestellte Vorhaben nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57 c Abs. 1 UVPG-Bergbau i.V.m. der diese Bestimmung ausfüllenden, die UVP-pflichtigen Vorhaben in § 1 aufzählenden UVP-V-Bergbau unterfällt. Danach bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung u.a. betriebsplanpflichtige Vorhaben (§ 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau) der "Gewinnung von ... sonstigen nichtenergetischen Bodenschätzen (dazu gehört Steinsalz) (a) im Tiefbau mit (aa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen ... von 10 ha oder mehr". Der UVP bedarf nach § 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau ferner das betriebsplanpflichtige Vorhaben der Errichtung einer Halde mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr. Diese Flächengrößen werden vorliegend weder von den im Rahmenbetriebsplanverlängerungsantrag zur Zulassung gestellten oberflächigen Anlagen noch der Salzhalde erreicht. Die Klägerin gibt, insoweit von den übrigen Beteiligten nicht bestritten, den von den geplanten, aber noch nicht verwirklichten Tagesanlagen beanspruchten Flächen bedarf mit noch 1,5 ha, den Flächenbedarf der insoweit noch nicht genehmigten eigentlichen Salzhalde mit 5,5 ha an (so schon in dem 1989 zur Zulassung gestellten, später zurückgezogenen Hauptbetriebsplan "Salzhalde" unter 2,1; siehe auch den Hauptbetriebsplan 1992/93 unter 2.66.3 = Beiakte "B" zu 7 A 42/93). Der Flächenbedarf erreicht mithin bei weitem nicht die von der Verordnung vorgeschriebenen Schwellenwerte, und zwar sowohl der Tagesanlagen einschließlich Halde (§ 1 Nr. 1 a) aa) UVP-V Bergbau) als auch der Halde allein (§ 1 Nr. 3 UVP-V-Bergbau).
Nur von den noch zuzulassenden, noch nicht "vollzogenen" Vorhabensteilen ist vorliegend auszugehen (vgl. Schulte, Gutachten, S. 108). Der Beklagte meint zwar, das Gesamtvorhaben sei in den Blick zu nehmen. Dafür bietet das Gesetz i.V.m. der UVP-V Bergbau keinen überzeugenden Anhalt. Wie bereits oben ausgeführt, entfaltet die Einführung des obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahrens keine Rückwirkung. Das gilt auch für die Verlängerung eines noch nicht vollständig ausgefüllten, d.h. durch zugelassene Haupt- und Sonderbetriebspläne verwirklichten Rahmenbetriebsplans. Die in der Verlängerung liegende zeitliche Erstreckung eines Rahmenbetriebsplans könnte zwar dafür sprechen, das in ihm beschriebene vorhaben insgesamt in den Blick zu nehmen, weil die Verlängerung nur eine Ausdehnung des zeitlichen Rahmens zum Inhalt hat. Die Koordinierungsfunktion des Rahmenbetriebsplans verliert jedoch schrittweise ihre Wirkung, soweit die darin beschriebenen Vorhabensteile durch Haupt- und Sonderbetriebspläne rechtswirksam, d.h. zumindest vollziehbar, zugelassen worden sind. Der Rahmenbetriebsplan wird insoweit gegenstandslos und hat nur noch nachrichtlichen Charakter (OVG Lüneburg, Beschl. vom 20.10.1988, a.a.O., S. 28; Piens ... a.a.O., § 52 Rdnr. 8 m.w.N.). Der Klägerin müßte deshalb das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden, wollte sie den Rahmenbetriebsplan auch für die noch nicht verwirklichten Teile verwirklicht haben. Das ist ihrem Antrag aber nicht zu entnehmen. Dieser ist bei verständiger Würdigung vielmehr dahin zu verstehen, daß sie Verlängerung nur erstrebt für die noch nicht rechtswirksam zugelassenen Vorhabensteile.
Dies Ergebnis mag unbefriedigend erscheinen, weil, betrachtet man das Gesamtvorhaben der Klägerin, sowohl die übertägigen Anlagen des Erkundungsbergwerks als auch - für sich betrachtet - die Halde einschließlich ihrer Nebenanlagen jeweils die Flächenmindestgrößen nicht unerheblich überschreiten. Ein solches Ergebnis ist jedoch vom Gesetz- und Verordnungsgeber gewallt. Das zeigt der 2. Halbsatz der Ziffer 1 a des § 1 UVP-V Bergbau, auf den bereits oben hingewiesen worden ist, wonach nur bei zu befürchtenden Oberflächensenkungen unter weiteren bestimmten Voraussetzungen auch die Auswirkungen vorangegangener betriebsplanpflichtiger nach dem 1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeitpunkt laufender und nicht bereits planfestgestellter Vorhaben zu berücksichtigen sind, wenn der Beklagte meint, daraus könne kein Umkehrschluß auf die vorhergehende lit. aa) gezogen werden, weil bei Senkungen immer ein in der Vergangenheit liegender konkreter Anknüpfungspunkt bestimmt werden müsse, dies aber bei dem offenkundigen Flächenbedarf der obertägigen Anlagen nicht nötig sei, so findet sich für diese Interpretation kein konkreter Anhalt. Es ist nicht ersichtlich, weswegen der Verordnungsgeber, wenn solches gemeint wäre, die zeitliche Zäsur erst als Einleitung zu den lit. bb) und cc), nicht schon vor aa) gesetzt hat. Denn angesichts der bekannten Überleitungsvorschrift hätte dies nahegelegen, wenn der Flächenbedarf übertägiger Anlagen unter Berücksichtigung bereits verwirklichter Teile des Gesamtvorhabens berechnet werden sollte. Zu Recht erklären deshalb Boldt/Weller (a.a.O., Ergänzungsband zu § 52 Rdnrn. 30, 34), daß bei der Feststellung, ob einer der Schwellenwerte des § 1 UVP-V Bergbauüberschritten ist, grundsätzlich allein auf die Auswirkungen des geplanten betriebsplanpflichtigen Vorhabens abzustellen ist, eine Addition der Kriterien mit bestehenden Anlagen oder Auswirkungen von laufenden Betrieben unzulässig sei und ausnahmsweise nur bei Tiefbauvorhaben, die mit Senkungen verbunden sind, Auswirkungen aus vorangegangenen betriebsplanpflichtigen Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen mit zu berücksichtigen sind. Auswirkungen aus vorher zugelassenen (Teilen des) Vorhaben(s) seien als Teil der Ausgangslage des geplanten Projekts anzusehen.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht ein Hinweis auf die sowohl dem UVPG als auch dem - spezialgesetzlichen - UVPG-Bergbau zugrundeliegende und durch diese Gesetze in das Bundesrecht umgesetzte Richtlinie des Rates der EG vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG). Diese schrieb nur für die in Anhang I zu Art. 4 aufgezählten Vorhaben zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Darin aufgeführt sind nur Bergbau vorhaben für bestimmte Aufbereitungsanlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer. Für die übrigen Bergbauvorhaben überließ die Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II den Mitgliedstaaten, welche Vorhaben aus diesem Anhang II sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterwerfen wollten. Es war demgemäß dem weitgesteckten Beurteilungsermessen der Mitgliedstaaten überlassen, bestimmte Arten von Vorhaben zu bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen, anhand derer sich bestimmt, welche von den Vorhaben der in Anhang II zur UVP-Richtlinie aufgezählten Klassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden sollen (vgl. Erbguth/Schink, a.a.O., Einleitung Rdnr. 12; Bohne, ZfB 130 (1989) 93, 95; Kremer, NVwZ 1990, 736, 738; Niermann, a.a.O., Seite 83). Die Bundesrepublik hat sich hinsichtlich bergbaulicher Vorhaben dazu entschieden, zwar einerseits die Mehrzahl der in Anhang II der UVP-Richtlinie aufgeführten unter das Bergrecht fallenden Projekte der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstellen, andererseits aber zum Teil erhebliche Schwellenwerte festzusetzen und damit zum Ausdruck zu bringen, daß sie nur für Vorhaben von einer bestimmten Größenordnung an eine erhebliche Umweltauswirkung bejaht, deren Zulässigkeit der vorherigen Durchführung einer speziellen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (vgl. amtl. Begründung, BT-Drucks. 11/4015, S. 8; Bühne, a.a.O., Seite 105; Niermann, a.a.O., Seite 90 ff). Zwar mag die Kritik von Erbguth/Schink (a.a.O., § 18 Rdnr. 7) an dem vom Gesetzgeber eingeschlagenen Verfahren hinsichtlich der Einführung der UVP im Bergrecht nicht unberechtigt sein. Grundsätzlich zu beanstanden ist die Beschränkung der UVP-Pflichtigkeit auf Anlagen, die bestimmte Größenordnungen oder Schwellenwerte überschreiten, aus dem Blickwinkel des EG-Rechts nicht.
Die UVP-Pflichtigkeit der Salzhalde könnte auch nicht damit begründet werden, daß von ihr erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Dies ändert nichts daran, daß der Flächenbedarf der eigentlichen Salzhalde - nur von dieser könnten ohnehin nennenswerte Umweltauswirkungen ausgehen, nicht von den mehr dem technischen Haldenbetrieb dienenden Nebenanlagen - nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (auch in dem Sonderbetriebsplan Salzhalde, der noch nicht vollständig zugelassen ist, wird der eigentliche Flächenbedarf nur mit 5,5 ha angegeben) weit unterhalb des die UVP-Pflichtigkeit nach der UVP-V Bergbau begründenden Flächenschwellenwertes liegt. Daß Halden - hier die Salzhalde - nicht grundsätzlich UVP-pflichtig sind, hält sich im Rahmen der auch sonst durch Schwellenwerte gekennzeichneten UVP-Pflichtigkeit der übrigen bergbaulichen Vorhaben in § 1 UVP-V Bergbau.
c)
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist im übrigen jedenfalls das Bergwerk als solches auch deshalb nicht UVP-pflichtig, weil, wie bereits oben (Seite 53 ff) aufgeführt, die Klägerin nicht ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zur "Gewinnung" betreibt, sondern einen Aufsuchungsbetrieb. Aufsuchungsbetriebe sind jedoch grundsätzlich nicht UVP-pflichtig (Boldt/Weller, a.a.O., Ergänzungsband zu § 52 Rdnr. 26), es sei denn, daß damit die Errichtung einer Halde mit einem Flächenbedarf von mehr als 10 ha verbunden ist (§ 1 Nr. 3 UVP-V Bergbau), "Gewinnen" i.S. § 1 UVP-V-Bergbau liegt nicht vor. Angesichts der dem einzelnen Gesetzgeber der Mitgliedstaaten überlassenen Entscheidung, welche der im Anhang II der Richtlinie aufgeführten bergbaulichen Vorhaben er unter welchen Voraussetzungen der Umweltverträglichkeitsprüfung unterwerfen will, ist ein Rückgriff auf die UVP-Richtlinie EG zur Interpretation nationaler Umsetzungsvorschriften nur mit Vorsicht möglich. Der Ansicht Kühnes (Bergrechtlicher Rahmenbetriebsplan ..., S. 81 f), der Begriff "Gewinnung" in § 1 UVP-V Bergbau sei in gewissem Umfange losgelöst von dem Gewinnungsbegriff gemeinschaftskonform auszulegen als rein objektiver, tätigkeitsbezogener Begriff, kann so nicht gefolgt werden. Die UVP-V Bergbau ist als gesetzliche Ergänzung zu § 57 c BBergG zu verstehen. Nur aus Praktikabilitätsgründen ist die Bestimmung der UVP-pflichtigen Vorhaben aus dem Gesetz heraus und in eine Verordnung verlagert worden (vgl. amtliche Begründung, a.a.O., Seite 9; vgl. dazu auch Niermann, a.a.O., Seite 90 m.w.N.). Daß damit in der UVP-V Bergbau eigenständige Begriffe geschaffen werden sollten, ist nicht ersichtlich und stünde auch im Widerspruch zu der gewollten Einheitlichkeit der Regelung.
Im übrigen ist die Ausklammerung von bloßen Aufsuchungsbetrieben durchaus mit der UVP-Richtlinie vereinbar. Dafür spricht insbesondere ein Blick auf die französische und englische Fassung des Anhanges II zu Art. 4 der Richtlinie (abgedruckt bei Cupei, Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986, S. 333 ff, 344 ff). Während Art. 4 jeweils von Projekten (engl.: project, franz.: projets) (Cupei, a.a.O., S. 329, 341) spricht, differenziert die Anlage IX die einzelnen Projekte, indem sie einmal, wie etwa in der Ziffer 1, bestimmte Wirtschaftszweige bezeichnet, für andere Bereiche jedoch ausdrücklich (engl.:) "industry" bzw. (franz.:) "industrie" verwendet und dies ersichtlich in dem Sinne eines auf Erwerb gerichteten Projekts versteht. Denn die für die dort beschriebenen Bergbauvorhaben verwendeten Begriffe "extractive industry" bzw. "industrie extractive" bezeichnen jeweils die gewerblich industrielle Tätigkeit. Im Gegensatz dazu beschreibt etwa die Ziffer 4 Bearbeitungsmethoden und nicht die gewerblichen Anlagen, und Ziffer 10 etwa bezieht kommunale oder staatliche Tätigkeiten ein. Bei rein tätigkeitsbezogener Beschreibung hätte es der Differenzierung zwischen z.B. Industrieanlagen und solchen anderen Projekten nicht bedurft. Die deutsche Übersetzung ist insoweit unvollständig, als sie nicht den Begriff "Industrie" mit einbezieht (vgl. den bei Erbguth/Schink a.a.O., Seite 421 ff abgedruckten Text des Anhanges II). Ein zulässigerweise allein der Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken dienender Betrieb ist kein Industriebetrieb im Sinne der so verstandenen EG-Richtlinie. Daß auch § 1 Ziffer 1 UVP-V-Bergbau die gewerbliche Gewinnung und nicht etwa nur die Aufsuchung im Blick hat, kann auch aus der Aufzählung der Nebenanlagen, die typischerweise solche von erwerbsorientierten Gewinnungsbetrieben sind, insbesondere aber auch aus lit. b) geschlossen werden, denn daß die dort aufgezählten Tagebaubetriebe keine Aufsuchungsbetriebe sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung.
5.
Zusammenfassend folgt daraus, daß, da sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der Zulassung des Rahmenbetriebsplans am 9. September 1983 nicht nennenswert geändert hat, der Beklagte zu Unrecht den Verlängerungsantrag der Klägerin nicht zugelassen hat. Zwar fehlt der Klägerin für einen erheblichen Teil des Erkundungsfeldes, und zwar zum einen, soweit der Salzstock bergfrei ist, zum anderen hinsichtlich der Berechtigungen des Beigeladenen sowie einiger Kirchengrundstücke, die erforderliche Berechtsamkeit. Dieser bedarf es jedoch, wie oben (Seite 50 f) dargelegt, für die Zulassung eines Rahmensbetriebsplans noch nicht. Der Beklagte hatte bei der Rahmenbetriebsplanzulassung am 9. September 1993 insoweit eine aufschiebende Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG beigefügt. Angesichts der insbesondere aus der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten folgenden Ermessensbindung ist, da insoweit keine Umstände zu abweichender Beurteilung bestehen, der Beklagte verpflichtet - Ermessensreduzierung auf Null -, auch der Zulassung der Verlängerung eine entsprechende Bedingung beizufügen.
Nach alledem war der Beklagte zu verpflichten (§ 113 Abs. 4 VwGO), den zur Verlängerung des Rahmenbetriebsplans, der am 9. September 1983 zugelassen worden war, beantragten Betriebsplan mit der genannten Bedingung zuzulassen. Dem Klagebegehren war damit im vollen Umfang zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, bestand kein Anlaß, er hat zur Sache selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt (§ 162 Abs. 3 VwGO).