Art. 2 PsychThHENIS
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychThHENIS,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Versorgungswerks nach Art. 1 und der sonstigen Leistungsberechtigten ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), und der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen der zuständigen Organe.
(2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem niedersächsischen Kammergesetz für die Heilberufe oder der Satzung des Versorgungswerks ist für Mitglieder des Versorgungswerks nach Art. 1 das In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages maßgebend.