§ 5 EA-VO-Dauergrünland - Nachweis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
- Amtliche Abkürzung
- EA-VO-Dauergrünland
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1Für Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist oder gewährt wird, führt die bewirtschaftende Person eine chronologische Aufzeichnung, mit der sie die auf den beantragten Flächen durchzuführenden und durchgeführten landwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Bodenbearbeitung, die Beweidung, die Düngung oder die Mahdzeitpunkte, so dokumentiert, dass die Aufzeichnung als Nachweis für die Einhaltung von Bewirtschaftungsbeschränkungen geeignet ist (Schlagkartei Erschwernisausgleich). 2Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bewirtschaftende Person aus einem anderen rechtlichen Grund eine Schlagkartei führt, die den Anforderungen nach Satz 1 entspricht. 3Die Schlagkartei Erschwernisausgleich und die Schlagkartei nach Satz 2 sind zur Einsichtnahme vorzuhalten und der Landwirtschaftskammer auf Verlangen vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)