EA-VO-Dauergrünland,NI - Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland

Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)

Aufgrund

des § 42 Abs. 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 451), und

des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in der Fassung vom 10. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 61, 176), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 213),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erschwernisausgleich1
Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze2
Begünstigte3
Verfahren, Datenaustausch4
Nachweis5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten6
Punktetabelle zum Erschwernisausgleich für DauergrünlandAnlage

§ 1 EA-VO-Dauergrünland - Erschwernisausgleich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Erschwernisausgleich wird gewährt für Dauergrünland, wenn die rechtmäßig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung

  1. 1.

    aufgrund der in einer Naturschutzgebietsverordnung geregelten Gebote und nicht mit einem Erlaubnisvorbehalt versehenen Verbote,

  2. 2.

    im Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" durch das Gesetz über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)",

  3. 3.

    im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" durch das Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" oder

  4. 4.

    im Gebietsteil C des Biosphärenreservats "Niedersächsische Elbtalaue" durch das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)

wesentlich erschwert ist.

(2) 1Erschwernisausgleich wird auch gewährt für Dauergrünland in einem gesetzlich geschützten Biotop, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzung nach § 42 Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) erfüllt ist und

  2. 2.

    die zum Zeitpunkt

    1. a)
    2. b)

      des Eintritts der Bestandskraft einer Anordnung nach § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) oder nach § 2 Abs. 1 Satz 3 NAGBNatSchG

    rechtmäßige und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis der Landwirtschaft ausgeübte Nutzung der Flächen zum Zweck der Pflanzenproduktion oder Nutztierhaltung durch eine Rechtsvorschrift oder Anordnung zum Schutz des gesetzlich geschützten Biotops wesentlich erschwert ist.

2Liegt eine in Satz 1 Nr. 2 Buchst. a genannte Bekanntgabe nicht vor, so ist auf den Zeitpunkt der Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder der Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG abzustellen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.

    Flächen an

    1. a)

      der Nordsee oder

    2. b)

      den tidebeeinflussten Flussläufen

    ohne Schutz vor Überflutungen oder Hochwasser und

  2. 2.

    Flächen, für die eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist.

(4) Dauergrünland ist eine Fläche, die

  1. 1.

    durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird,

  2. 2.

    seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes ist und

  3. 3.

    seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist.

(5) 1Der Erschwernisausgleich wird jeweils für ein Kalenderjahr gewährt (Gewährungszeitraum). 2Tritt eine Vorschrift nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach dem 30. Juni in Kraft, so wird der Erschwernisausgleich für dieses Kalenderjahr nicht gewährt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)

§ 2 EA-VO-Dauergrünland - Höhe des Erschwernisausgleichs, Bagatellgrenze

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Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Der Erschwernisausgleich wird für eine bestimmte Fläche gewährt. 2Seine Höhe ist nach der Anlage (Punktetabelle) zu berechnen. 3Ergibt die Berechnung für die Flächen, für die Erschwernisausgleich beantragt ist, einen Betrag von weniger als 150 Euro, so wird der Erschwernisausgleich nicht gewährt (Bagatellgrenze).

(2) Liegen für eine Fläche die Voraussetzungen für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 1 und für den Erschwernisausgleich nach § 1 Abs. 2 vor, so wird nur der Erschwernisausgleich gewährt, der eine höhere Summe der Punkte aller Erschwernisse nach der Punktetabelle erreicht.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)

§ 3 EA-VO-Dauergrünland - Begünstigte

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Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1Der Erschwernisausgleich wird der bewirtschaftenden Person gewährt. 2Bewirtschaftende Person ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, die oder der aufgrund Eigentums oder privatrechtlicher Vereinbarung berechtigt ist, die Fläche zu nutzen. 3Wenn die bewirtschaftende Person im Gewährungszeitraum die Bewirtschaftung abgibt oder aufgibt, so hat sie dies der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4Hat die die Bewirtschaftung übernehmende Person der Landwirtschaftskammer die Übernahme schriftlich oder elektronisch mitgeteilt, so ist die Mitteilung nach Satz 3 nicht mehr erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)

§ 4 EA-VO-Dauergrünland - Verfahren, Datenaustausch

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Verordnung über den Erschwernisausgleich für Dauergrünland in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland - EA-VO-Dauergrünland -)
Amtliche Abkürzung
EA-VO-Dauergrünland
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Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Erschwernisausgleich wird auf elektronischen Antrag durch die Landwirtschaftskammer gewährt. 2Die Landwirtschaftskammer nimmt insoweit eine staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) 1Der Antrag auf Erschwernisausgleich muss innerhalb von drei Monaten

  1. 1.

    nach Inkrafttreten der die Erschwernis begründenden Vorschrift zum Schutz des Naturschutzgebiets, des Nationalparks oder des Biosphärenreservats (§ 1 Abs. 1),

  2. 2.

    nach Bekanntgabe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 NAGBNatSchG oder § 17 Abs. 4 Satz 4 NElbtBRG über die Eintragung des Biotops in ein Verzeichnis oder, wenn eine solche Bekanntgabe nicht vorliegt, nach Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NAGBNatSchG oder Erteilung der Auskunft nach § 17 Abs. 5 Satz 1 NElbtBRG oder

  3. 3.

    nach dem Wegfall eines die Gewährung des Erschwernisausgleichs ausschließenden Grundes

bei der Landwirtschaftskammer eingegangen sein. 2Für die Folgejahre muss der Antrag bis zum 15. Mai des Kalenderjahres eingegangen sein, für das Erschwernisausgleich beantragt wird. 3Der Antrag für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 31. Januar 2022 eingegangen sein.

(3) 1Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Erschwernisausgleichs erforderlich ist, darf die für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Betriebsdaten nach § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), und die zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) erforderlichen Daten bei der im Zahlstellenverfahren eingesetzten Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und die erhobenen Daten weiterverarbeiten. 2Soweit es für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung der Direktzahlungen oder zur Förderung von flächen- und tierbezogenen Maßnahmen aus dem ELER erforderlich ist, darf die für die Gewährung dieser Förderungen zuständige Stelle der Landwirtschaftskammer die Daten, die für den Erschwernisausgleich relevant sind, bei der für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer erheben und weiterverarbeiten. 3Das für die Gewährung des Erschwernisausgleichs zuständige Ministerium kann Verwaltungsvorschriften in Bezug auf das Erheben der Daten nach den Sätzen 1 und 2 nur im Einvernehmen mit dem für die Organisation der Agrarverwaltung zuständigen Ministerium erlassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 6 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (Nds. GVBl. S. 894)