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  • ab 17.02.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NISTZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
NISTZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300230000000

(1) Soweit in diesem Staatsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt

  1. 1.
    für Zweckverbände das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll,
  2. 2.
    für Zweckvereinbarungen das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder übertragen werden soll oder die die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet.

(2) Bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Sachsen-Anhalt stehen die Samtgemeinden Niedersachsens den kommunalen Gebietskörperschaften, bei Anwendung des Rechts der kommunalen Zusammenarbeit des Landes Niedersachsen die Verwaltungsgemeinschaften Sachsen-Anhalts den Gemeindeverbänden gleich.

(3) Zweckverbände können untereinander oder mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden Zweckvereinbarungen abschließen.