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  • ab 17.02.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 3 NISTZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
NISTZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300230000000

(1) Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land ausgeübt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll. Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).

(2) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über seine Bildung oder Auflösung sowie die Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet oder wenn sie eine über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den Zweckverband einleitet. Eine Änderung der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern oder die Übertragung von Aufgaben zum Inhalt hat, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch dann, wenn nach dem gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich wäre. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung eines Zweckverbandes, den Beitritt neuer Mitglieder oder das Ausscheiden bisheriger Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.

(4) Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.