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  • ab 17.02.1998 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NISTZwVerbS

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Niedersachsen über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen
Redaktionelle Abkürzung
NISTZwVerbS,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300230000000

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände und Zweckvereinbarungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages gebildet bzw. abgeschlossen worden sind. Die Satzungen solcher Zweckverbände und solche Zweckvereinbarungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages dem nach den vorstehenden Bestimmungen anzuwendenden Landesrecht anzupassen.