Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 10.12.2004, Az.: 6 B 4125/04
Beamtin auf Probe; Entlassung; Justizvollzugsdienst; Nichtbewährung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 10.12.2004
- Aktenzeichen
- 6 B 4125/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 50799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 39 Abs 1 Nr 2 BG ND
- § 80 Abs 5 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Verurteilung wegen Betrugs in fünf Fällen und eine weitere Verurteilung wegen Ladendiebstahls rechtfertigen durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Probebeamtin im Justizvollzugsdienst.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, mit der sie aus dem Beamtenverhältnis auf Probe im Justizvollzugsdienst wegen mangelnder Bewährung in der Probezeit wegen persönlicher und gesundheitlicher Nichteignung entlassen wurde.
Die im ... geborene Antragstellerin ist seit 1998 geschieden und Mutter einer im Juni 1980 geborenen Tochter, der sie nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist. Nach dem Schulbesuch absolvierte sie eine Lehre zur Industriekauffrau und war verschiedentlich berufstätig. Etwa seit 1993 lebt sie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit einem im Juli 1957 geborenen Außenhandelskaufmann.
In der Zeit vom Mai 1997 bis zum Juni 1999 bezog die Antragstellerin Leistungen der Arbeitsverwaltung in Form von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Zeitweise ging sie während dieses Bezugszeitraums einer Nebenbeschäftigung beim Caritas-Sozialwerk ... nach, die entlohnt wurde. Nachdem im nachhinein diese Nebeneinkünfte von der Arbeitsverwaltung festgestellt worden waren, wurde mit Bescheid des Arbeitsamtes ... vom 16. Mai 2000 eine Überzahlung von Leistungen der Arbeitsverwaltung in Höhe von etwa 6.600 DM festgestellt und zurückgefordert. Dagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes ... vom 7. Februar 2001 insoweit stattgegeben wurde, als das die Rückforderung auf einen Betrag von 3.688,82 DM reduziert wurde. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht ... (Az: S 4 AL 105/01), wo nach Auskunft der Antragstellerin der Rechtsstreit vergleichsweise beigelegt wurde.
Zum 1. Juli 1999 trat die Antragstellerin in den Dienst der Antragsgegnerin ein. Sie wurde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Obersekretäranwärterin im Justizvollzugsdienst ernannt. Zum 1. Juli 2001 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Obersekretärin im Justizvollzugsdienst zur Anstellung ernannt. Die Dauer der Probezeit wurde im Hinblick auf ein anhängiges und ein abgeschlossenes Strafverfahren zunächst mit Verfügung vom 17. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2004 und mit Verfügung vom 19. April 2004 bis zum 30. Juni 2005 verlängert.
Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsamtes ... wegen des gleichzeitigen Bezuges von Leistungen der Arbeitsverwaltung und Nichtangabe der Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung im Zeitraum vom Mai 1997 bis zum Juni 1999 erließ das Amtsgericht ... unter dem 7. August 2002 wegen Betruges in fünf Fällen einen Strafbefehl (Az: Cs 131 Js 27751/00) in Höhe von 40 Tagessätzen zu 15 Euro. Nachdem die Antragstellerin gegen diesen Strafbefehl zunächst Einspruch eingelegt hatte, nahm sie diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Vechta am 29. Oktober 2002 zurück. Die Antragsgegnerin erfuhr von diesem Vorgang durch eine Pressemeldung vom 30. Oktober 2002.
Am 4. September 2002 beging die Antragstellerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten in ... einen Ladendiebstahl, bei dem sie eine italienische Lederhandtasche an sich brachte. Ihr Lebensgefährte beging außerdem am selben Tage drei weitere Diebstähle. Wegen dieses Vorgangs wurde die Antragstellerin mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juli 2003 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 50 Euro verurteilt (Az: 22 Ds 30/03-II). Ihr Lebensgefährte wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landgerichts ... vom 16. Januar 2004 verworfen (Az: 12 Ns 427/03). Die dagegen eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 9. Juni 2004 verworfen (Az: Ss 177/04 (I 65)).
Unter dem 29. November 2002 verbot die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete sie unter dem 25. Februar 2003 an die Justizvollzugsanstalt ..., ab 8. April 2004 an die Justizvollzugsanstalt ..., ab.
Nachdem die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ... verworfen worden war, war die Antragstellerin in der Zeit vom 19. Januar 2004 bis zum 25. Juli 2004 dienstunfähig krank. Mit Bescheid vom 26. Juli 2004 verbot die Antragsgegnerin ihr erneut die Führung der Dienstgeschäfte.
Nach Beteiligung der Personalvertretung, die zustimmte, entließ die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Juni 2004 zum 30. September 2004 aus dem Probedienst wegen mangelnder Bewährung. Zur Begründung wurde auf die beiden strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt und ausgeführt, dass sich dadurch die charakterliche Nichteignung der Antragstellerin zu einer Arbeit im Justizvollzug ergeben habe. Außerdem wurde die Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung verfügt, da der Amtsarzt des Landkreises ... unter dem 9. Juni 2004 im Hinblick auf die bereits länger andauernde Erkrankung der Antragstellerin ausgeführt habe, dass vor Ablauf von sechs Monaten nicht wieder mit ihrer Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Dagegen legte die Antragstellerin am 24. Juni 2004 Widerspruch ein und legte u.a. ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie ... vom 1. September 2004 vor, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass sie „ohne die geringste Ahnung zu haben, in ein Diebstahlsdelikt geraten sei, begangen durch Bekannte“ und von einer dauernden Dienstunfähigkeit wegen einer reaktiven Depression keineswegs ausgegangen werden könne. Nachdem die Antragsgegnerin dazu die Stellungnahme des Amtsarztes des Landkreises ... eingeholt hatte, der unter dem 20. September 2004 von der Einschätzung der dauernden Dienstunfähigkeit, die er unter dem 9. Juni 2004 abgegeben hatte, abrückte, ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. September 2004 die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 21. Juni 2004 an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf die Straftaten der Antragstellerin eine gesetzestreue Zusammenarbeit im Justizvollzug nicht erwartet werden könne, so dass die sofortige Entlassung geboten sei.
Am 12. Oktober 2004 hat sich die Antragstellerin an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Sie macht geltend: Zu Unrecht werde ihr von der Antragsgegnerin eine mangelnde Bewährung in der Probezeit vorgeworfen. Dabei müsse bedacht werden, dass sie die erste Tat hinsichtlich des gleichzeitigen Bezuges von Leistungen der Arbeitsverwaltung und Arbeitseinkünften vor Eintritt in den öffentlichen Dienst begangen und seinerzeit den Einspruch nur deswegen zurückgenommen habe, weil sie Ruhe hätte haben wollen. Außerdem habe sich später in der Verhandlung vor dem Sozialgericht Oldenburg herausgestellt, dass keineswegs ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, sie habe die Leistungen der Arbeitsverwaltung in der Sache zu Unrecht bezogen. Hinsichtlich der zweiten Tat vom 4. September 2002 müsse bedacht werden, dass sie stets eine eigene Tatbeteiligung substantiell bestritten habe. Wie ihr Lebensgefährte auch heute noch ausführe, habe nur er diese Tat begangen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, sie hätte diese Tat begangen, so würde ein Vergleich mit der Regelung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes zeigen, dass sie keineswegs zu entlassen sei. Wäre sie nämlich Lebenszeitbeamtin, würde dieser Vorgang nicht zu ihrer Entlassung aus dem Dienst führen. Denn es handele sich um einen einmaligen außerdienstlichen Vorfall. Schließlich müsse bedacht werden, dass sie seit dem 25. Februar 2003 zunächst an die JVA ... und seit dem 5. April 2004 an die JVA ... abgeordnet gewesen sei, wo sie völlig beanstandungsfrei allgemeinen Vollzugsdienst geleistet habe.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24. Juni 2004 gegen die unter dem 27. September 2004 für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2004 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Eine Zusammenarbeit im Justizvollzugsdienst mit einer Beamtin, die selbst Straftaten begangen habe, sei undenkbar. Soweit die Antragstellerin dienstlich tätig gewesen sei, sei sie nach dem zunächst für die Zeit vom 29. November 2002 bis zum 27. Februar 2003 ausgesprochenem Amtsführungsverbot nur in Randbereichen des Vollzugs, nicht aber in der unmittelbaren Vollzugsarbeit auf den Abteilungen eingesetzt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
II. Der zulässige, nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg.
Grundsätzlich haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verfügungen aufschiebende Wirkung. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn von der Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung besonders ausgeschlossen wurde. Dabei ist vom Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von der belastenden Wirkung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, und dem besonderen Interesse der die Verfügung erlassenden Verwaltung, das zur Anordnung der sofortigen Vollziehung geführt hat. Bei dieser Interessenabwägung ist der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache wesentlich mit zu berücksichtigen. Denn es kann kein überwiegendes Vollzugsinteresse an einem Verwaltungsakt bestehen, wenn dieser sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Andererseits wiegt das Interesse der Antragstellerin, einstweilen von den belastenden Wirkungen des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, geringer, wenn ihr Rechtsbehelf aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Diese Interessenabwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus, denn bei der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin als rechtmäßig erweisen wird.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie sie im Bescheid vom 27. September 2004 von der Antragsgegnerin vorgenommen wurde, genügt (gerade noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, nach dem das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts, das regelmäßig nicht mit dem allgemeinen Interesse an der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts gleichgesetzt werden darf, begründet werden muss. Denn dadurch, dass dort sinngemäß ausgeführt wurde, nur von einer gesetzestreuen Justizvollzugsbeamtin könne eine vertrauensvolle Zusammenarbeit entsprechend den Zielen des Gesetzgebers im Strafvollzug erwartet werden, kommt zum Ausdruck, dass bei einem weiteren Verbleib der Antragstellerin im Dienst während der Dauer eines - möglicherweise jahrelang dauernden - Hauptsacheverfahrens eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Justizvollzugs zu befürchten ist. Daneben spricht auch ein fiskalisches Interesse dafür, bei der Entlassung aus dem Dienst die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil sich später - sollte sich die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren herausstellen - Rückforderungsansprüche wegen der überzahlten Besoldung erfahrungsgemäß nur schwerlich realisieren lassen.
Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Entlassungsverfügung auch in der Sache als rechtmäßig erweisen wird. Nach §39 Abs. 1 Nr. 2 NBG (= § 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG = § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) kann der Dienstherr eine Beamtin auf Probe entlassen, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung liegt vor, wenn bei Würdigung des gesamten Bildes, das die Beamtin während ihrer Probezeit bietet, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen die Beamtin im Rahmen ihrer Laufbahn gewachsen ein muss, Mängel hinsichtlich ihrer Eignung oder Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt werden, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, die Probebeamtin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Die Beamtin muss sich in der Probezeit bewähren, also nachweisen, dass sie die Erwartungen, die hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in sie gesetzt werden, erfüllt; anderenfalls kann sie entlassen werden. Die Entlassung der Beamtin auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel daran haben kann, ob die Berufung der Beamtin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach deren Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 - 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263, 266 ff; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 5 ME 274/04 - V.n.b.). Mithin ist die Antwort auf die Frage, ob die Beamtin sich in der Probezeit bewährt hat, ein Akt wertender Erkenntnis, der gerichtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 - BVerwGE 85, 177). Zur Bewährung gehört auch die Eignung in charakterlicher Hinsicht, so dass sich aus einem gesetzwidrigen Verhalten und abgeurteilten Straftaten durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung einer Probebeamtin ergeben können (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., Rdn. 172; Sommer u.a., Kommentar zum NBG, § 8 Rdn. 9 und § 39 Rdn. 9).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe sich in charakterlicher Hinsicht nicht in der Probezeit bewährt, keinen Bedenken begegnet. Die beiden Straftaten, wegen derer sie rechtskräftig verurteilt wurde, zeigen, dass es die Antragstellerin mit den Anforderungen an ein gesetzestreues Verhalten nicht so genau nimmt. Gerade dies ist aber in der Laufbahn des Justizvollzugsdienstes unerlässlich, da sonst die Aufgaben des Justizvollzugs gefährdet werden. Jemand, der schon mehrfach gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, rechtfertigt damit den Zweifel, er werde möglicherweise auch in Zukunft vielleicht Straftaten begehen. Eine derartige Gefährdung kann insbesondere im Justizvollzugsdienst nicht hingenommen werden. Dabei ist es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, dass der Betrug der Antragstellerin zu Lasten der Arbeitsverwaltung im Zeitraum Mai 1997 bis Juni 1999 vor Beginn ihrer dienstlichen Tätigkeit lag. Denn dieses Verhalten vor Beginn der Probezeit rechtfertigt es, auch Rückschlüsse auf ihr zukünftiges Verhalten im Dienst zu ziehen (vgl. BVerwGE 62, 267, 272). Ebenso ist es ohne Bedeutung, dass beide Straftaten außerhalb des engeren dienstlichen Bereichs der Antragstellerin verübt wurden. Auch außerdienstliche Straftaten können durchaus einen Mangel in der charakterlichen Eignung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bedeuten. Es ist gerade Aufgabe der Probezeit, die Eignung festzustellen, weil sich späterhin eine Entfernung aus dem Dienst nur unter den wesentlich schwierigeren Voraussetzungen des Disziplinarrechts verwirklichen lässt. Dies ist auch der Grund dafür, dass in § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG eine Parallele zum Disziplinarrecht gezogen wurde, da Probebeamte dem förmlichen Disziplinarverfahren noch nicht unterliegen. Mithin ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin unerheblich, ob eine Entlassung auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG im vorliegenden Falle rechtlich einwandfrei wäre. Denn die Vorschriften in § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NBG stehen selbständig nebeneinander (vgl. Schnellenbach, aaO, Rdn. 171).
Schließlich liegen die Einwände der Antragstellerin, sie habe den ihr vorgeworfenen Ladendiebstahl stets bestritten und das Sozialgericht ... habe den ersten Vorfall anders beurteilt als das Strafgericht, neben der Sache. Denn eine abweichende Entscheidung des Sozialgerichts ... liegt nicht vor. Im Übrigen kommt es allein auf die strafrechtlichen Feststellungen an. Daher sind Zweifel an den Sachverhaltsfeststellungen nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass in der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG dem Dienstherrn dann kein Ermessen eingeräumt ist, eine Beamtin auf Probe im Dienst zu belassen, wenn deren Nichtbewährung endgültig feststeht (vgl. BVerwGE 85, 177 und 106, 263 = DVBl. 1998, 1073 = ZBR 1999, 58).
Dahingestellt bleiben kann, ob auch aus gesundheitlichen Gründen die Entlassung gerechtfertigt ist.
Der Antrag war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.