Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: 6 W 204/15

Nachlassverfahren: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Verfügung der schiedsrichterlichen Entscheidung eines Erbprätendentenstreits; Wirksamkeit der Verfügung; Benennung des Schiedsrichters durch einen Dritten; Berücksichtigung der Schiedsgerichtsklausel durch das staatliche Gericht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.12.2015
Aktenzeichen
6 W 204/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 41267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2015:1210.6W204.15.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke - 02.11.2015 - AZ: 6 VI 560/15

Fundstellen

  • ErbR 2016, 268-269
  • MittBayNot 2017, 82
  • NJW 2016, 6
  • NJW-RR 2016, 331-332
  • ZEV 2016, 6
  • ZEV 2016, 8
  • ZEV 2016, 337

Amtlicher Leitsatz

1. Bei letztwilliger Verfügung schiedsrichterlicher Entscheidung eines Erbprätendentenstreits ist ein Erbscheinsantrag unzulässig, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat.

2. Eine solche Verfügung ist nicht nach § 2065 Abs. 1 BGB unwirksam.

3. Eine solche Verfügung des überlebenden Ehegatten beeinträchtigt nicht die bindende Erbeinsetzung eines Erben durch ihn in dem gemeinschaftlichen Testament mit seinem vorverstorbenen Ehegatten.

4. Der Erblasser kann die Benennung der Schiedsrichter einem Dritten überlassen.

5. Es spricht vieles dafür, dass die Schiedsgerichtsklausel nicht nur auf Rüge eines Beteiligten vom staatlichen Gericht zu beachten ist.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt.

Beschwerdewert: 18.333 €

Gründe

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Antrag der Beteiligten zu 1, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin der Erblasserin ausweist, ist derzeit unzulässig. Ihm steht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen (§ 1032 Abs. 1 Halbs. 1, § 1066 Fall 1 BGB). Die Erblasserin hat in § 2 Nr. 2.2 ihres Testamentes vom 7. März 2013 das Schiedsgericht wirksam angeordnet, indem sie verfügt hat, "für ... Streitigkeiten, die durch (ihren) Tod hervorgerufen w(ü)rden, (seien) die staatlichen Gerichte ausgeschlossen und soll(e) stattdessen die Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. mit Sitz in H. ... zuständig sein."

1. Die Verfügung ist wirksam.

a) Die Erblasserin hat durch sie die Beteiligte zu 1 nicht in der Weise als Alleinerbin eingesetzt, dass ein Schiedsgericht zu bestimmen hat, ob diese Erbeinsetzung gelten soll oder nicht (§ 2065 Abs. 1 BGB). Sie hat vielmehr diese Erbeinsetzung abschließend wirksam vornehmen wollen und nur für den Fall, dass jemand sie der Beteiligten zu 1 streitig macht, ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte zur Streitentscheidung berufen (vgl. RGZ 100, 76/77 f.).

b) Die Schiedsgerichtsklausel ist nicht entsprechend § 2289 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbs. 1 BGB unwirksam, falls der vorverstorbene Ehemann der Erblasserin diese in beider gemeinschaftlichem Testament vom 5. Dezember 1983 nicht von der Bindung an die je hälftige Erbeinsetzung seines Sohnes, des Beteiligten zu 2, und seines Neffen durch sie befreit hätte. Ausweislich des § 2270 Abs. 3 BGB gilt die Bindungswirkung für die Anordnung des Schiedsgerichts bei einem Streit durch das gemeinschaftliche Testament bedachter Erben mit von dem überlebenden Ehegatten eingesetzten Erben nicht. Anders als die nachträgliche Anordnung von Testamentsvollstreckung (dazu: OLG Köln Beschl. v. 22. Aug. 1990 zu 2 Wx 31/90 bei juris: Rn. 34) beschränkt die Schiedsgerichtsklausel die Einsetzung von Erben durch gemeinschaftliches Testament nicht. Die Klärung der Streitfrage, ob diese Erbeinsetzung bindend war, durch ein Schiedsgericht hat denselben Wert wie durch ein staatliches Gericht.

c) Die Erblasserin hat die Schiedsrichter hinreichend benannt. Dazu genügt, dass der von ihr bezeichnete Verein ausweislich seines Internetauftritts (...) nach Einreichung der Klage bei seiner Bundesgeschäftsstelle einen oder mehrere Schiedsrichter aus seiner bundesweiten Liste benennt. Da der Erblasser das Verfügungsrecht der Erben durch einen von dritter Seite ernannten Testamentsvollstrecker beschränken kann (§ 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), kann er erst recht den Streit zwischen Erbprätendenten, deren materielles Recht am Nachlass noch nicht feststeht, durch von dritter Seite benannte Schiedsrichter entscheiden lassen. Unerheblich ist, dass die Schiedsrichter einen Erbschein nicht erteilen dürfen. Der Streit muss im Klagewege entschieden werden. Die Erteilung eines Erbscheins durch die staatlichen Gerichte unterliefe, solange das Schiedsgericht nicht entschieden hat, die wirksame Schiedsgerichtsklausel in dem Testament.

2. Es spricht vieles dafür, dass das Gericht die Schiedsgerichtsklausel im Testament von Amts wegen ohne Rüge eines Beteiligten zu beachten hat. Die auf die Schiedsvereinbarung zugeschnittene Bestimmung des § 1032 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, nach welcher die Vereinbarung nur auf Rüge hin zu prüfen ist, passt nicht auf die einseitige Verfügung eines Schiedsgerichts in einem Testament. Die Beteiligten könnten den Erblasserwillen hintergehen, indem im Erbscheinsverfahren niemand sich auf das Schiedsgericht beriefe. Letztlich kommt es darauf nicht an. Der Senat sieht die Erhebung der Rüge in der Erklärung des Beteiligten zu 2 (Seite 2 seines Schreibens vom 29. August 2015 - Bl. 28 d. A.), er "würde einem Schiedsverfahren ... zustimmen, um eine gütliche Einigung anzustreben."

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Gerichtsgebühren sind für die erfolgreiche Beschwerde nicht angefallen; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kam nicht in Betracht, weil niemand außer dem Beteiligten zu 2 am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert beruht auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 GNotKG. Maßgebend war das Interesse des Beteiligten zu 2, als Miterbe der Erblasserin zur Hälfte ausgewiesen zu sein, bei dem Wert des reinen Nachlasses, den die Beteiligte zu 1 mit 55.000 € mitgeteilt hat, abzüglich eines Drittels wegen der eingeschränkten Funktion des Erbscheins (nur Legitimationswirkung).