Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.12.2015, Az.: 16 U 111/15

Anforderungen an die Substantiierung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Architekten wegen Fehlern der Planung und Bauaufsicht

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.12.2015
Aktenzeichen
16 U 111/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 43599
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 01.07.2015 - AZ: 7 O 118/12

Redaktioneller Leitsatz

Der Vortrag, ein Architekt sei der mit der Planung und Bauaufsicht beauftragte Architekt gewesen, geht über typische anwaltliche Formulierungen nicht hinaus und ist inhaltlich ohne tatsächliche Substanz. Vielmehr wäre mitzuteilen, wann und wie der Architekt mit welchen konkreten Planungen bzw. der Bauaufsicht welcher konkreten Ausführungen beauftragt worden sein soll und vor allem mit welchem tatsächlichen Inhalt.

In dem Rechtsstreit

Gerüstbau S. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

Dipl.-Ing. M. H., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juli 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: 228.371 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Architektenvertrag - Planung und Bauaufsicht - in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird gemäß § 540 ZPO auf das Urteil des Landgerichts verwiesen, das das klagabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten hat und die weitergehende Klage abgewiesen hat. Es hat nach Anhörung der Parteien eine Auftragserteilung des Beklagten mit der Planung und Bauaufsicht hinsichtlich der streitgegenständlichen Außenanlagen (Pflasterung) am Bauvorhaben des Zedenten nicht als erwiesen angesehen. Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung verfolgten weiteren Schadens von 85.059,17 € sei das Vorbringen unschlüssig.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Anspruch auf Schadensersatz in verringertem Umfang (der Klageerweiterung) in der Sache weiterverfolgt.

Sie rügt, das Landgericht habe nicht den gesamten Vortrag zum Architektenvertrag mit dem Beklagten zugrunde gelegt und die Indizien gewürdigt.

Erst nachträglich habe sie bei einer Besprechung des angefochtenen Urteils erfahren, Herr M. Senior habe für sein Angebot hinsichtlich der Außenanlagen ein Leistungsverzeichnis des Beklagten erhalten, um sein Angebot zu erstellen (Zeugnis M., Zeugnis E., Bl. 412). Dies belege, dass der Beklagte von Beginn an (auch) in die Planung der Außenfläche involviert gewesen sei.

Auch im Übrigen vertieft die Klägerin ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass zum umfassenden Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages unter Einschluss des Außenanlagen des Bauvorhabens hinreichend vorgetragen sei und die Indizien dazu eine Auftragserteilung an den Beklagten zur Planung und Bauaufsicht ergäben. Vielmehr hätte der Beklagte mitteilen müssen, wann nach seiner Auffassung ein Vertrag und mit welchem Inhalt zustande gekommen sei.

Die Klägerin legt nunmehr zur Ergänzung ihres Vorbringens weiteren vorgefundenen Schriftverkehr vor, der nach ihrer Ansicht die tatsächliche Wahrnehmung von Aufgaben der Planung und Bauaufsicht durch den Beklagten belegen solle.

Hinsichtlich der mit Klageerweiterung geltend gemachten weiteren Schäden für Entwässerungsplanung und Waschplatz habe der Beklagte den Auftrag für Planung und Ausführung nie mit Substanz bestritten, was sich bereits aus dem Bauantrag und der von ihm vorgenommenen Planung für die Entwässerung ergebe. Die Kosten für die Erstellung des Waschplatzes und Rigolenanlage seien mangels Genehmigungsfähigkeit unnütz, 4.414,28 €. Dafür seien nach der vom Beklagten geprüften Rechnung G. weitere Kosten von netto 4.500 € angefallen. Die Nachbesserungskosten beliefen sich auf insgesamt 13.237,16 € (Firmen T. und S.) und zuzüglich des Waschplatzes auf weitere 11.179,01 €. Im Rahmen der Klageerweiterung werde daher nur noch der Gesamtbetrag von 33.330,45 € weiterverfolgt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 14.03.2012 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 195.041,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2010 sowie weitere 33.330,45 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Die Klägerin sei mit neuem und zudem bestrittenem Vorbringen gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen.

Insbesondere gebe es auch kein Leistungsverzeichnis des Beklagten für die Außenanlagen, das etwa Grundlage für ein Angebot der Fa. M. geworden sein könne. Die Arbeiten seien im Übrigen schon begonnen worden, bevor der Beklagte überhaupt erstmals mit der Planung für das Gebäude beauftragt worden sei. Aus dem Angebot M. gehe darüber hinaus hervor, dass auch hier schon der Einbau von Recyclingmaterial vorgesehen worden sei (Anlage B 2, Bl. 79). Der Vortrag der Klägerin sei widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen mit dem weiteren Vorbringen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sich das Landgericht aus der Anhörung der Parteien ein stimmiges Bild gemacht und auf dieser Grundlage die Klage zutreffend abgewiesen. Tatsächlich habe der Beklagte im Hinblick auf die Außenanlagen keinen Auftrag gehabt und diesen auch nicht wahrgenommen. Die Verzugsmeldungen des Beklagten hätten sich allein auf die Einhaltung des Fertigstellungstermins bezogen; der Beklagte habe damit nur seine Koordinationspflichten wahrgenommen, während die Ausführung der Leistungen der Fa. G. ihm nicht oblegen habe. Auch die neuerdings vorgelegten Unterlagen seien kein Indiz für die Planung oder auch Bauaufsicht seitens des Beklagten.

Hinsichtlich der Klageerweiterung sei der Vortrag der Klägerin weiterhin ohne ausreichende Substanz. Insbesondere gebe es auch insoweit keinerlei Aufträge an den Beklagten für Planung oder Bauleitung.

Es fehle auch an dem Vortrag, welche konkreten Mängel dem Beklagten eigentlich vorgeworfen werden sollten. Die Anträge zur Entwässerung seien genehmigt worden. Mit der Errichtung der Anlage habe der Beklagte nichts zu tun gehabt.

Auch eine bloß faktische, oder aus Gefälligkeit übernommene Bauleitung sei vorliegend nicht gegeben; der Beklagte habe diese auch nicht wahrgenommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet.

1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen eine Grundlage für eine vertragliche Haftung des Beklagten wegen etwaiger Pflichtverletzungen der Bauplanung und/oder Bauaufsicht als nicht erwiesen angesehen. Darauf kann zunächst zur Meidung von Wiederholungen verwiesen werden.

Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Es fehlt bereits an einem schlüssigen und substantiierten Vortrag dazu, dass der Beklagte im Hinblick auf die Außenanlagen des Gewerbeparks mit einem Architektenvertrag beauftragt worden sei. Der dazu in erster Instanz gehaltene Vortrag (z. B. Bl. 12, 38 f.), der Beklagte sei der mit der Planung und Bauaufsicht beauftragte Architekt gewesen, geht über typische anwaltliche Formulierungen nicht hinaus und ist inhaltlich ohne tatsächliche Substanz. Wann und wie der Beklagte mit welchen konkreten Planungen bzw. der Bauaufsicht welcher konkreten Ausführungen beauftragt worden sein soll und vor allem mit welchem tatsächlichen Inhalt, wird nicht mitgeteilt. Das Landgericht hat deshalb zu Recht von einer Einvernahme der Zeugen abgesehen, weil dies auf eine bloße Ausforschung hinausgelaufen wäre.

Auch die weiteren Indizien für eine entsprechende Auftragserteilung (mit welchem Inhalt?) an den Beklagten sind letztlich nicht derart überzeugend, dass allein hierauf - auch in Verbindung mit den Angaben der Parteien aus deren persönlicher Anhörung - eine vertragliche Haftung des Beklagten, sei es aus Planungsfehlern oder Fehlern der (ggf. auch faktisch übernommenen) Bauaufsicht, gestützt werden könnte.

So lässt sich aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Abschlagsrechnungen des Beklagten (Anlagen K 8) nichts für eine Beauftragung des Beklagten auch mit der Erstellung der Außenanlagen des Bauvorhabens herleiten. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Beklagte als Architekt für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle mit Büroräumen auf dem Gelände Z.straße ... in H. beauftragt war. Dazu hat der Beklagte auch den Bauantrag im Juli 2007 gestellt. Der Beklagte hat denn auch zu den Abschlagsrechnungen zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Abrechnungen allein das Bauvorhaben zur Nutzungsänderung und damit die Gebäude betreffen. Etwas anderes lässt sich auch den Rechnungen nicht entnehmen.

Zutreffend hat das Landgericht im Übrigen auch darauf hingewiesen, dass der zeitliche Ablauf gegen eine zusätzliche Beauftragung des Beklagten spricht, denn das erste Angebot der Fa. M. für die Pflasterung der Hoffläche stammt bereits vom 04.01.2007 (Bl. 79), während der Beklagte unstrittig erstmals zu einer Besichtigung am 16.01.2007 auf der Baustelle war. Damit ist nicht erklärbar, wie die Fa. M. schon zuvor - etwa aufgrund einer angeblichen Planung des Beklagten - ihr Angebot hatte abgeben können. Die Klägerin trägt zudem auch widersprüchlich vor, denn sie hat selbst im Schriftsatz vom 18.11.2011 (Bl. 39) vortragen lassen, es sei richtig, dass der Zeuge G. ebenfalls über eine ihm bekannte Fa. M. ein Angebot bezüglich der hier streitgegenständlichen Gewerke (Hofpflasterung und Nebengewerke) eingeholt habe. Dies verträgt sich nun gänzlich nicht mehr mit dem in der Berufungsbegründung neu gehaltenem Vortrag, Fa. M. habe für deren Angebot ein Leistungsverzeichnis des Beklagten erhalten (Bl. 412). Mit diesem neuen Vortrag ist die Klägerin zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, denn sie hätte bei sorgsamer Prozessführung entsprechende Informationen schon längst einholen können und müssen. Die Frage der Auftragserteilung des Beklagten war zentraler Streitpunkt von Beginn des Prozesses an. Auch ein nunmehr angeblich existierendes Leistungsverzeichnis des Beklagten befindet sich nicht bei den Akten. Dazu ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin klargestellt worden, dass ein solches Leistungsverzeichnis offenbar nicht (mehr) existiere. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Einbau von Ziegelrecyclingmaterial bereits Inhalt des ersten Angebots der Fa. M. gewesen ist. Die Angebote der Fa. M. sind auch ausschließlich an die Adresse der Klägerin gerichtet zu Händen deren Mitarbeiters G. Das Landgericht hat auch mit Recht darauf verwiesen, dass der sodann später erteilte Auftrag für diese Arbeiten an die Fa. G. gemäß deren Angebot vom 30.03.2007 inhaltlich bis auf die Preise bereits dem Angebot M. entspricht. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Tätigkeit des Beklagten in diesem Zusammenhang.

Aus der Auftragserteilung vom 03.04.2007 durch den Beklagten an die Fa. G. kann als Indiz dagegen nichts Entscheidendes gewonnen werden. Zuzugeben ist allerdings, dass der Beklagte sich hier selbst als Architekt/Bauleitung bezeichnet (Anlage K 1 = K 15). Allerdings hat der Beklagte diese Auftragsvergabe deutlich als Vertreter des Bauherrn S. gekennzeichnet. Er hat dies auch nachvollziehbar damit erläutert, dass er insoweit den Bauherrn wegen dessen Abwesenheit bei der Auftragserteilung vertreten hat. Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Beklagte sei nunmehr auch mit der Bauaufsicht oder gar der Planung beauftragt worden.

Auch das Honorarangebot des Beklagten für den Umbau Geschäftshaus Z.straße in H. (Anlage B 1) gibt für eine Auftragserteilung auch der Außenanlagen nichts her, denn diese sind zwar in den Kostengruppen aufgeführt, allerdings bei den anrechenbaren Kosten herausgenommen (Bl. 78).

Der Beklagte hat auch im Übrigen stets in Abrede genommen, dass es bis auf die Stellung des Bauantrages Planungen oder Ausschreibungen hinsichtlich der Gewerke des Außengeländes gegeben habe. Entsprechende Unterlagen dazu vermag auch die Klägerin nicht vorzulegen. Sie befinden sich nicht bei den Akten.

Letztlich hat auch die persönliche Anhörung der Parteien keine konkreten und verwertbaren Hinweise für eine tatsächliche Auftragserteilung an den Beklagten als Architekten für die Außenbereiche erbracht, so dass darauf eine Verurteilung des Beklagten wegen Fehlern in der Planung oder der Bauaufsicht gestützt werden könnte.

Gleiches gilt für die sog. Verzugsmeldungen des Beklagten, die für sich genommen auch keine hinreichenden Hinweise auf eine Tätigkeit des Beklagten im Rahmen einer für die Außenanlagen etwa übernommenen Bauaufsicht geben könnten.

Der Senat vermag auch nicht der Rechtsansicht der Klägerin zu folgen, dass der Beklagte "auf den substantiierten Vortrag der Klägerin" mitteilen müsse, wann nach seiner Auffassung ein Vertrag mit welchem Inhalt zu Stande gekommen sei. Dies verkennt in eklatanter Weise die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, denn es ist die Klägerin, die (aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers) Ansprüche gegenüber dem Beklagten erhebt. Dann ist es allein ihre Sache, den entscheidungserheblichen Sachvortrag zu bringen und ggf. zu beweisen. Eine Umkehr der Beweislast findet nicht statt. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Beklagte auch insoweit nichts zugestanden.

Soweit sich die Klägerin weiter auf "neuerdings aufgefundenen Schriftverkehr" bezieht, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Klägerin ist mit diesem neuen Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, weil sie es bei sorgsamer Prozessführung bereits in erster Instanz hätte vorbringen können und müssen. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, was die Anlage BK 5 (Entwässerungsplanung) mit den streitgegenständlichen Pflasterarbeiten zu tun haben sollte. Die Arbeiten der Fa. G. waren zudem zu dem Zeitpunkt des Schreibens vom 08.12.2007 längst abgeschlossen. Auch die Anlage BK 6 betrifft offenbar nicht die hier streitigen Pflasterarbeiten der Hoffläche. Die Anlage BK 10 betrifft zwar die Pflasterung der Hoffläche, vermag aber für sich nicht zu begründen, dass der Beklagte vertragsgemäß für die Bauüberwachung zuständig und beauftragt war. Dass er mit diesem Schreiben die Abnahme der Leistungen G. verweigerte vermag auch keine Pflichtverletzung des Beklagten zu begründen, denn die Fehler der Ausführung (so sie denn tatsächlich vorlagen) waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten.

Auch der vom Senat entschiedene Fall einer Haftung aus übernommener Bauaufsicht (16 U 260/00) lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachenvortrag tatsächlich anders, als im vorliegenden Fall. Daraus kann die Klägerin folglich nichts für sich herleiten. Dies gilt auch für die weitere von ihr zitierte Rechtsprechung des BGH (VII ZR 85/95).

2. Ansprüche aus der Klageerweiterung

Das Landgericht hat diese Ansprüche als nicht schlüssig abgewiesen (LGU 9).

Das Landgericht hatte erstinstanzlich mehrfach auf die fehlende Schlüssigkeit der mit der Klageerweiterung verfolgten Ansprüche hingewiesen (Bl. 176, Bl. 266 zu IV.). Die Klägerin hat dazu indessen keinen schlüssigen und weiteren Vortrag gehalten.

In der Berufung verfolgt die Klägerin insoweit noch Ansprüche in Höhe von 33.330,45 € weiter.

Auch diese Ansprüche sind jedoch nach wie vor nicht hinreichend schlüssig dargetan. Die Klägerin verweist zwar teilweise zutreffend darauf, dass der Beklagte nach eigenem Vortrag tatsächlich hinsichtlich des Gerüstwaschplatzes beauftragt war und auch die Entwässerungsplanung insoweit erstellt hat. Welche konkreten Fehler der Planung insoweit dem Beklagten anzulasten sein sollten, ist jedoch nicht erkennbar oder mit Substanz dargetan. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die entsprechende Entwässerungsplanung genehmigt worden ist. Dies ergibt sich auch aus den dazu vorgelegten Unterlagen (Anlage B 7).

Dass der Beklagte auch im Übrigen mit der Erstellung dieser Anlage betraut gewesen sei, hat die Klägerin dagegen nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, die Bauherrin habe wegen zu hoher Kosten die Leistungen in Eigenregie ausgeschrieben und ausführen lassen. Es ist daher nach wie vor zum Grunde nicht schlüssig dargetan, inwieweit der Beklagte hier Pflichten aus der (ihm obliegenden?) Planung und Bauaufsicht sollte verletzt haben.

Ebenso wenig ist nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Kosten der Fa. G. in Höhe von 4.500 € und weitere Aufwendungen von 4.414,28 € unnütz gewesen sein sollten und warum der Beklagte hierfür einstehen sollte. Er hat bestritten, mit der Ausführung der Arbeiten und deren Überwachung beauftragt worden zu sein. Die dazu in erster Instanz vorgelegten Rechnungen der Fa. S. & W. (K 25 - K 29) betreffen nicht näher definierte Reparaturarbeiten und können schon von daher nicht einem bestimmten Gewerk zugeordnet werden. Aus der Anlage K 29 wird ohne nachvollziehbaren Sachvortrag ein Betrag von 2.993,63 € herangezogen. Aus welchen Gründen die dort genannten Beträge unnütz gewesen sein sollten, ist nicht erkennbar. Abgesehen davon hatte die Klägerin in erster Instanz dazu vortragen lassen, die in den Rechnungen aufgeführten Beträge seien für die durchgeführten Arbeiten erforderlich und angemessen (Bl. 147). Welche Schlussrechnung der Fa. G. die Klägerin meint, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Anlage BK 12 betrifft Fa. T. Die in erster Instanz vorgelegten Rechnungen der Fa. G. (K 20, K 21) sind wiederum völlig unspezifisch.

Desgleichen ist weder erkennbar, noch nachvollziehbar dargetan, aus welchen Gründen der Beklagte für Nachbesserungskosten der Fa. T. und S. & W. sollte einstehen müssen. Im Übrigen dürfte es sich ohnehin um Sowiesokosten handeln. Dies gilt auch für die weiteren Kosten des Materials für den Waschplatz.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.