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Abschnitt 18 EB-AVO-WaNi - 18 - Zu § 18

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB-AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-WaNi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

18.1
Für Schülerinnen und Schüler einer Freien Waldorfschule, die eine Abiturprüfung nicht bestanden haben und diese im Kalenderjahr 2013 wiederholen, sind die bis zum 31.7.2012 geltenden Regelungen anzuwenden.

18.2
Für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, die eine Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden haben und diese im Kalenderjahr 2013 wiederholen, sind die bis zum 31.7.2012 geltenden Regelungen anzuwenden.

18.3
Die Schülerinnen und Schüler nach Nr. 18.1 sowie die Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach Nr. 18.2, die ggf. zu einer zweiten Wiederholung der Abiturprüfung bzw. der Nichtschülerabiturprüfung im Kalenderjahr 2014 zugelassen werden, können diese auf Antrag nach den bis zum 31.7.2012 geltenden Regelungen ablegen; in diesem Fall ist der Geltungsbereich des Zeugnisses auf das Land Niedersachsen beschränkt.

18.4
Die Nrn. 1 und 2 sowie die Anlage 1 in der ab 1.8.2012 geltenden Fassung sind erstmals für die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2012/13 den 11. Schuljahrgang einer Freien Waldorfschule besuchen.