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Art. 1 StudAkkStV - Qualitätssicherung (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag)
Redaktionelle Abkürzung
StudAkkStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 21. September 2017 (Nds. GVBl. S. 290) ist der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 in Kraft tritt, im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(1) 1Die Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre ist vorrangig Aufgabe der Hochschulen. 2Sie erfüllen diese Aufgabe durch hochschulinterne Maßnahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung und durch die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Verfahren.

(2) Die Länder tragen im Rahmen der Qualitätssicherung und -entwicklung gemeinsam dafür Sorge, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels gewährleistet werden.

(3) 1Die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages qualitätsgesicherten Studiengänge werden in allen Ländern hochschulrechtlich als gleichwertig qualitätsgesichert anerkannt. 2Andere Formen der Qualitätssicherung bleiben unberührt.