Landgericht Hannover
Beschl. v. 12.06.2009, Az.: 33a KLs 4/09

Besetzungsrüge; Datum; Dokumentationspflicht; gesetzlicher Richter; Hauptschöffe; Hilfsschöffenzuteilung; Richtervertretung; Schöffengeschäftsstelle; Spruchkörperbesetzung; Strafkammerbesetzung; Strafverfahren; Uhrzeit; Verhinderung; vorschriftswidrige Besetzung

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
12.06.2009
Aktenzeichen
33a KLs 4/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.

Neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt.

Gründe

1

Auf die Besetzungsrüge des Angeklagten vom 27.05.2009 war die Hauptverhandlung auszusetzen.

2

Die Besetzungsrüge des Angeklagten greift jedenfalls insoweit durch, als die unrichtige Besetzung der Kammer mit der Hilfsschöffin S… gerügt wird. Die Anfrage der 3. großen Strafkammer vom 29.04.2009 sowie die am selben Tage eingegangene Anfrage der 7. kleinen Strafkammer des LG Hannover, mit denen beide Kammern der Schöffengeschäftsstelle des LG Hannover jeweils Vertretungsfälle wegen der Verhinderung von Hauptschöffen meldeten sowie die daraufhin erfolgte Zuteilung von Hilfsschöffen ist nicht mit Datum und Uhrzeit dokumentiert, so dass nicht sicher nachvollzogen werden kann, dass die Zuteilung der Hilfsschöffen entsprechend der Vorschrift des § 49 Abs. 3 GVG sichergestellt war. Die Kammer ist deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt.