Landgericht Hannover
Beschl. v. 07.02.2011, Az.: 96 Qs 19/11

Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit i.R.v. Gebühren

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
07.02.2011
Aktenzeichen
96 Qs 19/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 12364
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2011:0207.96QS19.11.0A

Fundstelle

  • JurBüro 2011, 304

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
...
hat die 19. große Strafkammer des Landgerichts Hannover
auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 14.01.2011
gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Hannover vom 07.01.2011 (210 Ds 135/10)
nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Hannover
am 07.02.2011
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die der Angeklagten aufgrund des Urteils vom 23.09.2010 von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 455,77 EUR festgesetzt. Dabei hat es die Grundgebühr mit 60,00 EUR, die Verfahrensgebühr mit 140,00 EUR und die Terminsgebühr mit 140,00 EUR, und damit niedriger als beantragt, festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dem Verteidiger am 13.01.2011 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.

2

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

3

Im Ergebnis hat das Amtsgericht zutreffend niedriger als beantragt festgesetzt.

4

Die verhandelte Sache war hinsichtlich der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts, der im Falle eines erneuten Schuldspruchs zu erwartenden Rechtsfolgen, der Verhandlungsdauer sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in der Berufungsverhandlung nur unterdurchschnittlich.

5

Dem erstinstanzlichen Urteil lag der Vorwurf des Warenkreditbetruges zugrunde. Es war insoweit nur die Strafanzeige und die Einlassung der Verurteilten zu bewerten, so dass die Schwierigkeit und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der Grundgebühr im Vergleich zu anderen Verfahren als weit unterdurchschnittlich einzuordnen ist. Die Festsetzung der Grundgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr ist daher nicht zu beanstanden.

6

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr wurde zutreffend davon ausgegangen, dass die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich Schwierigkeit und Umfang als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Die Berufung wurde auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Eine Auseinandersetzung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen im Urteil war daher nicht erforderlich, zumal die Verurteilte bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Tat gestanden hatte. Der Verteidiger hat insoweit mit der Verurteilten nur ihre persönlichen Verhältnisse hinsichtlich ihrer Depression und der Arzneimittelabhängigkeit durchgesprochen.

7

Die Berufungsverhandlung dauerte nur 50 Minuten und Zeugen wurden nicht vernommen. Von einer durchschnittlichen Berufungsverhandlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Hannover auszugehen, wenn diese 2 bis 2,5 Stunden dauert und 3-4 Zeugen vernommen werden. Die Bemessung der Terminsgebühr mit der zweifachen Mindestgebühr ist daher nicht zu beanstanden.

8

Die Landeskasse muss nur diejenigen Auslagen übernehmen, die nach § 464a StPO, § 91 ZPO als notwendig anzusehen sind. Den durch die zunächst uneingeschränkt eingelegte Berufung entstandenen Mehraufwand trägt die Verurteilte. Dies gilt sowohl für die Verfahrens-, die Grund- und die Terminsgebühr.

9

Unter zusätzlicher Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten und der leicht überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit kommen im Rahmen des § 14 RVG insgesamt nur angemessen unterdurchschnittliche Gebühren in Betracht.

10

Demgemäß ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zutreffend.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

12

Gegen diesen Beschluss ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (§ 310 Abs. 2 StPO).