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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AR-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungen werden ungeachtet des Krankenversicherungsstatus gewährt, sofern

  1. a)

    das Paar seinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat,

  2. b)

    das Paar die Voraussetzungen des § 27a SGB V in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß erfüllt,

  3. c)

    bei unverheirateten Paaren die Ärztin oder der Arzt die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft festgestellt hat. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft i. S. dieser Richtlinie ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes das Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt,

  4. d)

    die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung erfolgt, die in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland liegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)