Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AR-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Landesmitteln.

1.2 Darüber hinaus gewährt das Land Niedersachsen im Auftrag des Bundes nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29.3.2012 Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Bundesmitteln.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)