AR-FördErl,NI - Assistierte Reproduktion-Fördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Erl. d. MS v. 26.11.2019 - 150241-263 -

Vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)

- VORIS 21147 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Anweisung zum Verfahren6
Schlussbestimmungen7

Abschnitt 1 AR-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Landesmitteln.

1.2 Darüber hinaus gewährt das Land Niedersachsen im Auftrag des Bundes nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29.3.2012 Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion aus Bundesmitteln.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)

Abschnitt 2 AR-FördErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Gefördert werden Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)

Abschnitt 3 AR-FördErl - Zuwendungsempfängerinnen, Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind heterosexuelle Ehepaare oder heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, die sich einer Behandlung nach Nummer 2 unterziehen (nachfolgend "Paare" genannt).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)

Abschnitt 4 AR-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
Redaktionelle Abkürzung
AR-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21147

Zuwendungen werden ungeachtet des Krankenversicherungsstatus gewährt, sofern

  1. a)

    das Paar seinen Hauptwohnsitz in Niedersachsen hat,

  2. b)

    das Paar die Voraussetzungen des § 27a SGB V in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß erfüllt,

  3. c)

    bei unverheirateten Paaren die Ärztin oder der Arzt die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft festgestellt hat. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft i. S. dieser Richtlinie ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes das Paar in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und der Mann die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt,

  4. d)

    die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung erfolgt, die in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland liegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)