Abschnitt 5 AR-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion
- Redaktionelle Abkürzung
- AR-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21147
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung wird zu gleichen Teilen aus Mitteln des Landes und des Bundes gewährt. Sofern nicht genügend Bundesmittel zur Verfügung stehen, wird abweichend von Satz 1 nur der Anteil des Landes als Zuwendung gewährt.
5.3 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstehenden Ausgaben für die Behandlung. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
5.4 Die Höhe des Anteils an der Zuwendung aus Landes- als auch aus Bundesmitteln bemisst sich jeweils wie folgt:
5.4.1
Die Zuwendung für heterosexuelle Ehepaare beträgt für den ersten bis vierten Behandlungszyklus 25 % des den Paaren nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie ggf. der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils.
5.4.2
Die Zuwendung für heterosexuelle unverheiratete Paare beträgt für den ersten bis dritten Behandlungszyklus 12,5 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils. Bei dem vierten Behandlungszyklus beträgt die Zuwendung 25 % des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils.
5.4.3
In allen Fällen beträgt der Anteil an der Zuwendung aus Landes- als auch aus Bundesmitteln jedoch jeweils höchstens:
für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
- a)
bei IVF-Behandlung bis zu 400,- EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils und
- b)
bei ICSI-Behandlung bis zu 450,- EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils,
für den vierten Behandlungszyklus:
- a)
bei IVF-Behandlung bis zu 800,- EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils und
- b)
bei ICSI-Behandlung bis zu 900,- EUR des Eigenanteils oder des Selbstkostenanteils.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 7 des Erlasses vom 26. November 2019 (Nds. MBl. S. 1769)