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§ 141 GVGA - Einholung der Auskünfte Dritter zu Vermögensgegenständen
(§ 802l ZPO)

Bibliographie

Titel
Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA)
Amtliche Abkürzung
GVGA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31330

(1) 1Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher beauftragen, gemäß § 802l ZPO bei Dritten Auskünfte zu Vermögensgegenständen des Schuldners einzuholen, wenn

  1. 1.

    der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt, oder

  2. 2.

    eine vollständige Befriedigung des Gläubigers bei Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Gegenstände nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichtsvollziehers nicht zu erwarten ist.

2Der Gerichtsvollzieher darf diese Auskünfte nur einholen, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist. 3Soweit es für die Durchführbarkeit des Auskunftsersuchens auf die Höhe der zu vollstreckenden Forderung ankommt (vgl. § 74a SGB X) gilt § 31 Abs. 4 Satz 4 GVGA entsprechend. 4Auch Folgegläubiger können ihren Antrag auf Einholung der Auskünfte Dritter auf Satz 1 Nummer 2 stützen. 5Der Gerichtsvollzieher sieht zur Prüfung der Zulässigkeit der Einholung einer solchen Auskunft Dritter das bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis ein.

(2) 1Werden dem Gerichtsvollzieher von den in § 802l Absatz 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen Daten übermittelt, die für die Zwecke der Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, so hat er sie unverzüglich zu löschen oder zu sperren. 2Die Löschung ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Über die zur Vollstreckung notwendigen Auskünfte nach Absatz 1 unterrichtet der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unverzüglich; den Schuldner unterrichtet er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses. 2Er weist den Gläubiger darauf hin, dass dieser die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen darf und sie nach Zweckerreichung zu löschen hat.