Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.09.2016, Az.: 9 U 151/15

Haftung; Gründungskommanditist; Prospektangabe; Prospekthaftung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.09.2016
Aktenzeichen
9 U 151/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 25.11.2015 - AZ: 2 O 398/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Haftung der Gründungskommanditisten einer Kapitalanlage-KG, die ein Motorschiff betreibt, gegenüber dem Anleger kommt in Betracht, wenn der Prospekt herausstellt, dass die aus der Familie des Initiators stammenden Gründungskommanditisten selbst nennenswerte Kommanditanteile erwerben werden und diese Gründungskommanditisten keine weiteren "Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, wie insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder andere Nebenleistungen, außerhalb des Gesellschaftsvertrages" erhielten.
Diese Prospektangaben können entscheidungserhebliche Fehlinformationen darstellen, wenn die Gründungskommanditisten tatsächlich ihr Kommanditkapital nicht - wie jeder außenstehende Anleger - zeitgerecht einzahlen, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil im Wege der Aufrechnung mit vereinbarten Bereederungsgebühren begleichen.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 25. November 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an den Kläger 50.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen, abzüglich zuerst auf die Zinsen und sodann auf die Hauptforderung zu verrechnender Zahlungen vom 18. Dezember 2007 in Höhe von 1.781,91 € und am 30. Dezember 2008 in Höhe von 2.500 €, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Klägers als Kommanditist in Höhe einer Zeichnungssumme von nominal 50.000 € an der ... „F.“ GmbH & Co. KG.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus seiner Beteiligung als Kommanditist an der oben genannten Gesellschaft freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Übertragung der Beteiligung des Klägers als Kommanditist in Annahmeverzug befinden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern dieser nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des je zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 100.000,00 €.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Rückabwicklung seiner Beteiligungen an zwei Schiffsfonds betreffend die Schiffe … „S.“ und „F.“. Die Beklagten waren ausweislich der ausgegebenen Prospekte (Anlagen K 1 und K 2 im gesonderten Hefter) und ihrer entsprechenden Unterzeichnung der (in den jeweiligen Prospekten als Anlage abgedruckten) KG-Verträge Gründungskommanditistinnen der Fondsgesellschaften. Der Kläger hält die Angaben in den Beteiligungsprospekten für in für seine Anlageentscheidung erheblicher Weise fehlerhaft. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen, das die Klage insgesamt abgewiesen hat.

Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Prozessziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, die Prospektangaben hinsichtlich beider Gesellschaften seien betreffend die Beteiligung der Mitglieder der Familie X. gravierend falsch. Diese hätten sich nicht in dem angekündigten Umfang als Kommanditisten beteiligt. Soweit die Beklagten nunmehr vorgetragen hätten, Mitglieder der Familie hätten Kommanditbeteiligungen in den jeweils vorgesehenen Gesamthöhen tatsächlich aufgebracht, wenn auch teilweise durch Verrechnungen und Aufrechnungen, teils mit Zahlungen Dritter, entspreche dies nicht den Angaben in den Prospekten, wonach die Mitglieder der Familie X. als Gründungskommanditisten keine bevorzugte Behandlung gegenüber den sich als Kommanditisten beteiligenden Anlegern genießen sollten.

Darüber hinaus seien die Prospekte auch in wirtschaftlicher Hinsicht fehlerhaft, etwa indem die zu erwartende Entwicklung der Gesellschaften in unzutreffender und den bisherigen Gegebenheiten nicht entsprechender Weise positiv geschildert worden sei. Fehlerhaft seien auch die Vorgaben hinsichtlich der für die vorgesehenen Ausschüttungen erforderlichen zu erwirtschaftenden Erträge. Weiter fehle der erforderliche Hinweis auf Risiken aus den sog. „Loan-to-value-Klauseln“.

Das Landgericht habe in verfahrensfehlerhafter Weise von einer Aufklärung des Sachverhalts durch persönliche Vernehmung der Beklagten abgesehen und verkannt, dass die Beklagten als Gründungskommanditistinnen für Prospektfehler zu haften hätten. Dabei komme es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2 nicht als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen worden sei. Zu Unrecht sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass es sich bei der Beteiligung des Klägers um ein „Private Placement“ gehandelt habe; vielmehr wende sich der Prospekt an eine Vielzahl von Anlegern. Der Kläger sei auch kein professioneller Anleger, sondern Arzt im Ruhestand, der die fraglichen Anlagen u. a. für seine Altersversorgung abgeschlossen habe. Ansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie tragen im Einzelnen vor, dass und in welcher Weise Mitglieder der Familie X. Einlagen in der in den Prospekten insgesamt vorgesehenen Höhe (500.000 € betreffend die ... „S.“ und 550.000 € betreffend die ... „F.“) erbracht hätten. Wie die Verteilung der Kommanditeinlagen auf die einzelnen Familienmitglieder (W. X. als Familienvater, die Beklagte zu 2 als Ehefrau und die Beklagte zu 1 als die Tochter der beiden) erfolgt sei, sei für die Entscheidung der Anleger nicht wesentlich gewesen. Dass Einlagen in der in den Prospekten jeweils vorgesehenen Gesamthöhe erbracht worden seien, ergebe sich insbesondere aus von den Gesellschafterversammlungen genehmigten Jahresabschlüssen. Es sei schlicht übersehen worden, den Vollzug der Kommanditbeteiligung der Familienmitglieder im Handelsregister aufnehmen zu lassen. Eine Besserstellung der Familienmitglieder sei damit nicht verbunden gewesen. Soweit die Familienmitglieder Ausschüttungen bezogen hätten, die nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien, hätten sie diese erstattet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers erweist sich zum Teil als begründet. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt einer Prospekthaftung im weiteren Sinne (als Unterfall eines Verschuldens bei Vertragsschluss, culpa in contrahendo), gerichtet auf Rückabwicklung seiner Beteiligung, zu. Dies gilt jedoch nur betreffend die ... „F.“ S. GmbH & Co. KG, hinsichtlich der der entsprechende Beteiligungsprospekt (Anlage K 2 im gesonderten Hefter) unzutreffende Angaben betreffend für die Anlageentscheidung des Klägers maßgebliche Umstände enthält. Hinsichtlich des Beteiligungsprospektes für die ... „S.“ S. GmbH & Co. KG (Anlage K 1 im gesonderten Hefter) lässt sich Entsprechendes dagegen nicht feststellen; insoweit bleibt es bei der klagabweisenden Entscheidung.

1. Der Anlageprospekt betreffend die Beteiligung an der „F.“ (Anlage K 2 im gesonderten Hefter) erweist sich in einem maßgeblichen Punkt, den der Kläger nachvollziehbar als für seine Anlageentscheidung ursächlich hervorhebt, als unzutreffend.

a) Dabei ist, entgegen der Auffassung des Landgerichts, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beklagten für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anlageprospekts betreffend Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des jeweiligen Anlegers maßgeblich sind, aus sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne haften, weil sie als Gründungskommanditistinnen Vertragspartnerinnen neu beitretender Anleger sind und ihnen insoweit die Verpflichtung zu deren vollständiger Aufklärung obliegt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02 -). Dass es zu einer Eintragung der Beklagten zu 2 im Handelsregister nicht gekommen ist, ist, was das Verhältnis zu den Anlegern als neu beitretenden Vertragspartnern angeht, nicht erheblich. Dass (auch) die Beklagte zu 2 den Gesellschaftsvertrag als Gründungskommanditistin unterzeichnet hat, ist unstreitig und lässt sich den dem Prospekt (dort S. 47 bis 59) als Anlage beigefügten Vertrag, der sie in seinem § 4 Nr. 1 Abs. 2, ebenso wie die Beklagte zu 1, zudem als Gründungskommanditistin bezeichnet, entnehmen.

Ob, was das Landgericht verneint hat, zwischen den Parteien ein gesonderter Beratungsvertrag bestanden hat, ist dagegen nicht entscheidend.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger ein erfahrener Anleger gewesen ist und ob sich die Anlage als eine solche darstellte, die nur einem kleinen, ausgewählten Anlegerkreis zugänglich gewesen ist (sog. „Private Placement“). Auch in einem solchen Fall darf der Prospekt - wenn die Verpflichteten eine abweichende Aufklärung nicht vornehmen - über für den Vertragsschluss wesentliche Gesichtspunkte nicht fehlerhaft aufklären.

c) Entgegen der Annahme des Landgerichts und der Argumentation der Beklagten ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Beteiligung an der M. „F.“ ungeachtet vom Inhalt des Prospekts vornehmen wollte oder den Prospekt und dessen Inhalt gar nicht zur Kenntnis genommen habe. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Kläger vor seinen Beteiligungen Reservierungen der Fondsgesellschaften gezeichnet hat, ergibt sich aus diesen nicht, dass er die Beteiligung in jedem Fall vornehmen wollte. Die Reservierungen stellen noch keinen Beitritt dar (so führt bspw. der für die Beteiligung an der ... „S.“ vorgelegte Reservierungsschein, Anlage B 1 im weiteren gesonderten Hefter, ausdrücklich auf, dass „für eine verbindliche Beitrittserklärung ausschließlich der … Verkaufsprospekt entscheidend ist“. Dem entspricht es, dass der Kläger in den Beitrittserklärungen betreffend seine beiden Tranchen der Beteiligung an der ... „F.“ (Anlage B 3 im gesonderten Hefter) jeweils mit gesonderter Unterschrift den Erhalt des Emissionsprospektes ausdrücklich quittiert hatte. Dass der Kläger an den Beteiligungen interessiert gewesen ist und um eine entsprechende Reservierung gebeten hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass ihm der Inhalt des Beteiligungsprospektes gleichgültig gewesen ist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Beklagten den Kläger über die maßgeblichen Umstände der Beteiligung (wozu sie aber verpflichtet waren, vgl. BGH, a. a. O.) aufgeklärt haben wollen, wenn nicht durch den Beteiligungsprospekt.

d) In entscheidungserheblicher Weise fehlerhaft ist der Prospekt hinsichtlich des Beteiligungsangebotes an der … „F.“, soweit dort die Beteiligung der Gründungskommanditisten mit insgesamt 550.000 € werbend hervorgehoben wird (S. 2, 12, 14, 27 und 30) und im Hinblick auf die Gründungskommanditisten herausgestellt wird, diese erhielten „keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte oder sonstige Gesamtbezüge, wie insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen oder andere Nebenleistungen, außerhalb des Gesellschaftsvertrages“ (S. 31 des Prospekts, dort drittletzter Absatz). Angesichts dieser konkreten Herausstellungen konnte der Kläger als Anleger davon ausgehen, dass zum einen Mitglieder der Familie X. für die wirtschaftlichen Geschicke der Gesellschaft gleichsam „die Hand ins Feuer zu legen“ und eigene Mittel, und zwar in Höhe von insgesamt 550.000 €, zu investieren bereit waren, und dass zum anderen diese Gründungsgesellschafter keine weiteren Ansprüche haben würden, die das Vermögen der Gesellschaft in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten.

aa) Zwar haben die Beklagten mittlerweile aufgezeigt und belegt, dass Mitglieder der Familie X. tatsächlich am Kommanditkapital der Gesellschaft in der im Prospekt herausgestellten Höhe, nämlich insgesamt 550.000 €, beteiligt gewesen sind, auch wenn diese Beteiligung aus dem Handelsregister - mangels insoweit vollständiger Eintragungen - nicht zu ersehen ist (vgl. Anlage K 8 im gesonderten Hefter). Die Beklagten haben (auf entsprechenden Hinweis des Senats) mit Schriftsätzen vom 26. Mai und 16. Juni 2016 dargestellt und belegt, durch welche Zahlungs- bzw. Verrechnungsvorgänge die vorgesehene Kommanditbeteiligung insgesamt aufgebracht worden ist (Bd. II, Bl. 274 ff. und 301 ff. d. A.). Sie haben zudem (insoweit zutreffend) darauf verwiesen, dass der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2007 (Anlage B 12 im weiteren gesonderten Hefter) Kommanditkapital in Höhe von insgesamt 550.000 € betreffend die Mitglieder der Familie X. ausweist (dort S. 23), wobei das Kapitalkonto der Beklagten zu 2 unter ihrer Firma „X. B.“ verbucht worden ist.

bb) Mit dem Vortrag der Beklagten zur Art und Weise der Aufbringung des Kapitals der Familienmitglieder als „Gründungskommanditisten“ haben sie jedoch, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. September 2016 zu Recht abgestellt hat, Tatsachen für die Schlussfolgerung offenbart, wonach die (ausdrücklichen) Angaben des Prospekts zum Nichtbestehen weiterer Ansprüche der Gründungskommanditisten (S. 31 des Prospekts, dort drittletzter Absatz) unzutreffend gewesen sind. Wenn, wie die Beklagten selbst vorgetragen haben, sie das Kommanditkapital nicht durch Einzahlungen aufgebracht hatten, sondern zu einem erheblichen Teil (nämlich 75.000 €) auch „im Wege der Aufrechnung der vereinbarten vorbereitenden Bereederungsgebühren“ (S. 6 des Schriftsatzes vom 16. Juni 2016, Bd. II, Bl. 306 d. A.), steht damit fest, dass einer Gründungskommanditistin, nämlich der Beklagten zu 2, entgegen den ausdrücklichen Prospektangaben weitere „Aufwandsentschädigungen“ zugestanden haben müssen. Soweit auf S. 15 des Prospektes von 75.000,00 € Vorlaufkosten des Reeders die Rede ist, wird dem Anleger nicht verdeutlicht, dass eine der Gründungskommanditistinnen „der Reeder“ sein könnte.

Diese aufgerechneten Gegenansprüche entwerten die vielfachen werbenden Hervorhebungen der hohen eigenen Beteiligung der Gründungskommanditisten, weil sie mit der genannten ausdrücklichen (Negativ-)Zusage des Prospektes nicht vereinbar sind.

cc)  Der Kläger hat vorgetragen, dass dieser Umstand für seine Anlageentscheidung von Bedeutung gewesen ist, weil die Beklagten bzw. die Gründungsgesellschafter damit gleichsam Sondervorteile in Anspruch genommen haben (S. 5 ff. des Schriftsatzes vom 27. Juni 2016, Bd. III, Bl. 330 d. A, sowie Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2016, Bd. III, Bl. 340 d. A.). Dieser Vortrag ist weder verspätet, noch sind Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, die er auf diesen Gesichtspunkt stützt, verjährt. Die Beklagten haben erst mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 aufgedeckt, dass die Aufbringung des Kommanditkapitals der Gründungskommanditisten aus der „Familie X.“ in der Höhe, wie es der Prospekt vorsieht, nicht ausschließlich durch Einzahlungen erfolgt war, sondern in erheblichem Umfang durch Aufrechnung, und dass damit die Zusage des Prospektes, wonach die Gründungskommanditisten keine weitere Aufwandsentschädigung zu beanspruchen hätten, unzutreffend gewesen ist.

e) Dass die in den Prospektangaben betreffend die ... „F.“ enthaltene Falschangabe für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich gewesen ist, ist einer entsprechenden Vermutung zugänglich (vgl. Emmerich in MüKo-BGB, 7. Aufl., Rn. 156 zu § 311). Zudem hat sich der Kläger auf die werbende Herausstellung der Aufbringung eigenen Kommanditkapitals durch die „Gründungskommanditisten“ aus der „Familie X.“ als Prospektfehler, (wenn auch zunächst aus anderen Gesichtspunkten, nämlich der fehlenden Eintragung entsprechender Beteiligungen in voller Höhe) von Beginn an berufen. Die werbende Anpreisung eigenen (und nicht durch Gegenansprüche geschmälerten) finanziellen Engagements ist geeignet, die Anlageentscheidung maßgeblich zu fördern, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Vertragspartner des Beitretenden in gleicher Weise finanzielle Risiken zu übernehmen bereit sind und die Mittel uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

f) Angesichts der Möglichkeit weiterer Inanspruchnahme des Klägers im Zusammenhang mit seiner Beteiligung (etwa im Zuge eines Insolvenzverfahrens) ist auch das Freistellungsbegehren - in seiner bislang abstrakten Form als Feststellung - begründet.

Seit Zustellung der Klage spätestens befinden sich die Beklagten im Annahmeverzug mit der Rücknahme der Beteiligung.

g) Dagegen kann der Kläger die von ihm beantragte Verzinsung der geltend gemachten Forderung bereits vor Rechtshängigkeit schon deswegen nicht beanspruchen, weil insoweit weder eine Inverzugsetzung der Beklagten ersichtlich (der Kläger beansprucht Zinsen ab dem Tag seiner Beteiligung), noch die Behauptung des Klägers, er hätte sein Geld ansonsten entsprechend gewinnbringend anlegen können, konkretisiert und belegt worden ist. Die von ihm vorgelegte Zinsstatistik (Anlage K 15 im gesonderten Hefter) genügt nicht.

Aus dem gleichen Grunde (fehlende vorherige Inverzugsetzung) kann der Kläger den von ihm als Nebenforderung geltend gemachten Betrag wegen entstandener außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nicht beanspruchen.

2. Der Prospekt betreffend die Beteiligung an der ... „S.“ S.-Gesellschaft stellt sich entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nicht als in für seine Anlageentscheidung erheblicher Weise fehlerhaft dar, weshalb der Kläger insoweit Schadensersatz in Form der Rückabwicklung seiner Beteiligung nicht beanspruchen kann und es im Ergebnis bei der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts verbleibt.

a) Auch insoweit konnte für die Anlageentscheidung des Klägers zunächst der Umstand wesentlich sein, ob die angekündigte Kommanditbeteiligung der Mitglieder der „Familie X.“ tatsächlich die werbend herausgestellte Höhe (hier von 500.000 €, vgl. etwa S. 7, 14 und 22 des Prospekts, Anlage K 1 im gesonderten Hefter) erreicht hatte. Dass und in welcher Form dies (auch) hinsichtlich der ... „S.“ der Fall gewesen ist, haben die Beklagten ebenfalls mit den Schriftsätzen vom 26. Mai und 16. Juni 2016 (Bd. II, Bl. 274 ff und 301 ff. d. A.) vorgetragen; danach ist von den Familienmitgliedern das Gründungskommanditkapital von insgesamt 500.000 € aufgebracht worden. Dem entspricht auch insoweit die Verbuchung im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2007 (Anlage B 12, dort S. 23 f. d. A.). Die Feststellung des Abschlusses durch die Gesellschafterversammlung vom 4. Dezember 2008 ist auch nicht binnen der in § 9 Nr. 14 des Gesellschaftsvertrags vorgesehenen Frist angefochten worden; auch deshalb muss der Kläger die Richtigkeit des Abschlusses gegen sich gelten lassen.

b) Zwar ist auch hinsichtlich der ... „S.“ die Gründungs-Kommanditeinlage der Familienmitglieder nicht vollständig durch Zahlung erbracht worden (was, wie in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert worden ist, bei Personengesellschaften im Übrigen grundsätzlich zulässig ist, vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1985 - II ZR 269/84 -).

aa) Anders als der Prospekt betreffend die ... „F.“ enthält derjenige für die … „S.“ aber keine ausdrückliche Zusage dahingehend, dass die Gründungskommanditisten keine weiteren Gewinnbeteiligungsentnahmerechte, Aufwandsentschädigungen oder andere Nebenleistungen zu beanspruchen haben; eine Formulierung, die S. 31, dort drittletzter Abs. des Prospektes betreffend die ... „F.“ entspricht, findet sich im Prospekt betreffend die ... „S.“ nicht.

bb) Der in dem Schriftsatz vom 20. September 2016 im Anschluss an die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertieften Rechtsauffassung des Klägers, auch aus den allgemeinen Beschreibungen des Prospektes betreffend ... „S.“ lasse sich ein „Gleichbehandlungsgrundsatz“ ablesen, wonach ein Anleger davon ausgehen durfte, die Gründungskommanditisten aus der „Familie X.“ würden ihre Kommanditbeteiligung ebenfalls lediglich durch Barzahlung aufbringen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dass, wie es auf S. 6 des Prospektes betreffend ... „S.“ heißt, „…die Rechte der Gründungskommanditisten mit den Rechten der durch diese Emission beitretenden Kommanditisten identisch“ sind und jene „…insbesondere nicht über weitergehende Rechte im Vergleich zu den übrigen Kommanditisten verfügen“, beschreibt lediglich deren Rechtsstellung als Kommanditisten. Dass Mitglieder der Familie X. auch über diese Eigenschaft hinaus, etwa als Drittgläubiger, keine Ansprüche gegen die Gesellschaft hätten, geht aus dem Prospekt hinsichtlich der ... „S.“ in Ermangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung hingegen nicht hervor. Entsprechendes ergibt sich auch nicht konkludent daraus, dass die Beteiligung für Anleger nach den formularmäßigen Zeichnungsscheinen nur gegen Einzahlung auf das Konto vorgesehen war. Dass Gründungskommanditisten ihre Beteiligung wie spätere Anleger über (für die Anlage vorgesehene) Zeichnungsscheine vollziehen würden, liegt ohnehin nicht nahe.

Auch der Umstand, dass die Kommanditeinlagen der Familienmitglieder nicht in der übernommenen Höhe im Handelsregister eingetragen worden sind, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der im Prospekt anklingende „allgemeine Gleichheitsgrundsatz“ von vornherein nicht umgesetzt werden sollte. Dass hinsichtlich der Gründungskommanditisten ein Antrag auf Eintragung beim Handelsregister mit Vorbedacht nicht gestellt werden sollte, ist weder ersichtlich noch naheliegend und hat auch keinen erkennbaren gleichbehandlungswidrigen Vorteil gezeitigt. Dass, wie der Kläger meint, damit das Vermögen der Gründungskommanditisten einem etwaigen Zugriff von Insolvenzgläubigern entzogen werden sollte, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass die Kommanditbeteiligungen tatsächlich aufgebracht worden sind und dies in dem - genehmigten - Jahresabschluss der Gesellschaft aufgenommen worden ist. Auch haben die Beklagten (im Einzelnen unwidersprochen) vorgetragen, dass sie erhaltene Ausschüttungen, soweit diese nicht durch Gewinn der Gesellschaft gedeckt gewesen sind, bereits zurückerstattet hatten. Dass und warum angesichts dessen eine bevorzugte Berechtigung der Gründungskommanditisten von vornherein beabsichtigt gewesen sei, ist nicht ersichtlich.

Eine solche besondere Berechtigung ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 2 Forderungen im Insolvenzverfahren der Gesellschaft angemeldet hat. Bei der angemeldeten Forderung (vgl. Anlage BB 6 zum Schriftsatz vom 20. September 2016, dort Rang-Nr. …) handelt es sich nicht um Ansprüche der Beklagten zu 2 als Kommanditistin, sondern ersichtlich um Drittansprüche als Reedereibetreiberin. Die Forderung entspricht auch der Höhe nach nicht der Kommanditbeteiligung der Beklagten zu 2, sondern übersteigt diese erheblich.

c) Der Kläger vermag auch keine anderen, für seine Anlageentscheidung wesentlichen Fehler des Prospekts betreffend die ... „S.“ aufzuzeigen. Soweit er geltend macht, schon aus der im Prospekt angestellten Berechnung ergebe sich, dass die vorgesehene Verzinsung des Gesamtkapitals mit der freien Liquidität nicht zu erreichen war und das Anlagekonzept insgesamt wirtschaftlich nicht tragfähig gewesen sei (S. 5 ff. der Berufungsbegründung, Bd. II, Bl. 180 ff. d. A.) und er sich hierzu auf seine Berechnung in der Klagschrift (Bd. I, Bl. 14 ff. d. A.) bezieht, ist diese, worauf der Senat hingewiesen hat (Bd. III, Bl. 374 d. A.), nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus sind einzelne Rechenparameter von vornherein nicht zutreffend: So rechnet der Kläger das von den stillen Gesellschaftern einzubringende Kapital in die mit 8 % zu verzinsenden Eigenmittel ein (vgl. S. 16 f. der Klagschrift), obwohl die stillen Gesellschafter nur eine niedrigere Verzinsung (beginnend mit 5,5 %, vgl. S. 58 des Prospektes) beanspruchen können. Weder aus dem Vortrag des Klägers in der Klagschrift noch aus der Berufungsbegründung ergibt sich, welche Prospektzahlen konkret falsch sein sollen.

Es stellt auch keinen Prospektfehler dar, dass, wie der Kläger meint, die Basis der jeweiligen Zinseinnahmen unklar sei (S. 16 Mitte der Klagschrift). Erkennbar handelt es sich bei den der Berechnung zugrunde liegenden Annahmen um eine Prognose betreffend künftige Jahre, die im Prospekt weder bis ins Einzelne betriebswirtschaftlich hergeleitet werden könnte (dann wäre dieser für einen Laien im Zweifel unverständlich) noch Anspruch darauf erhebt, dass sich die prognostizierten Zahlen in Zukunft tatsächlich so wie prognostiziert erreichen lassen.

Ohnehin würde insoweit der Verjährungseinwand der Beklagten durchgreifen: Wenn es zuträfe, dass sich bereits bei einer Überprüfung der im Prospekt genannten Zahlen erkennen ließ, dass das Anlagekonzept aus sich heraus wirtschaftlich nicht tragfähig war, hätte der Kläger dies durch Überprüfung des Prospekts von Beginn an feststellen können.

Soweit der Kläger mit der Berufung als weiteren Prospektfehler rügt, dass die Marktentwicklung zu optimistisch herausgestellt worden sei (Bd. II, Bl.179 f., 183 f. und 198 f. d. A.), bezieht er sich auf im ersten Rechtszug vorgetragene Tabellen betreffend wirtschaftliche Einbrüche im Chartergeschäft in einem langjährigen, der Beteiligung vorangegangenen Zeitraum (Bd. I, Bl. 7 ff. d. A.). Der Prospekt (dort S. 16) stellt in dieser Hinsicht indessen lediglich dar, dass sowohl die O. wie auch der I. zum seinerzeitigen Zeitpunkt einen weiterhin ständig wachsenden Transportbedarf prognostiziert hätten. Dass und weshalb diese Prospektangabe seinerzeit nicht zugetroffen habe (vielmehr eine oder beide der genannten Institutionen seinerzeit anderes verlautbart hätten), zeigt der Kläger nicht auf. Ohnehin lassen die von ihm dargestellten Zahlen nur in einzelnen Jahren Wachstumsaussetzer erkennen und keine Gesamtbetrachtung der Entwicklung des (aus damaliger Sicht künftigen) weltweiten Transportbedarfs zu.

Soweit der Kläger im Prospekt Angaben zu sog. „Loan-to-value-Klauseln“ vermisst, war ein Hinweis auf das damit verbundene Risiko des Entstehens eines weitergehenden Absicherungsbedarfs der finanzierenden Banken entbehrlich, weil derartige Klauseln bankenüblich sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. November 2014 - 19 U 83/14 -).

3. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor. Entscheidungserheblich ist die für den Einzelfall zu beantwortende Frage, ob die konkreten Prospektangaben Aufschlüsse auf Art und Umfang der Aufbringung des Kommanditkapitals der Gründungskommanditisten zulassen und ob derartige Erwartungen unter den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Streitfalls eingetreten sind.