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  • ab 01.01.2002 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 43 UVollzO - Zugewiesene Arbeit

Bibliographie

Titel
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO)
Amtliche Abkürzung
UVollzO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34220000000001

(1) 1Auf Verlangen soll dem Gefangenen Gelegenheit gegeben werden zu arbeiten; auf diese Möglichkeit ist er hinzuweisen. 2Bei der Zuweisung der Arbeit wird der Zweck der Untersuchungshaft berücksichtigt; auf den Beruf und die Kenntnisse, die Körperkräfte und Fertigkeiten des Gefangenen sowie auf Gesundheitszustand, Geschlecht und Lebensalter wird besonders Rücksicht genommen.

(2) 1Der Gefangene darf mit Zustimmung des Richters bei der Arbeit mit anderen Gefangenen in Berührung kommen. 2Außerhalb des eingefriedeten Bereichs der Anstalt darf er nicht zur Arbeit eingesetzt werden.

(3) 1Nimmt ein Gefangener an der allgemein eingeführten Arbeit teil, so unterwirft er sich den von der Anstalt festgelegten Arbeitsbedingungen. 2Er darf die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen.

(4) 1Übt der Gefangene eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er ein nach § 43 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 177 Satz 2 StVollzG zu bemessendes Arbeitsentgelt, über das er frei verfügen darf. 2Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt § 177 Satz 4 StVollzG.

(5) Der Gefangene darf durch die zugewiesene Arbeit in der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt werden (Nr. 20).