§ 58 NNachbG - Grenzabstände
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
(1) In Waldungen sind von den Nachbargrundstücken mit Ausnahme von Ödland, öffentlichen Straßen, öffentlichen Gewässern und anderen Waldungen folgende Abstände einzuhalten:
mit Gehölzen bis zu 2 m Höhe | 1 m |
---|---|
mit Gehölzen bis zu 4 m Höhe | 2 m |
mit Gehölzen über 4 m Höhe | 8 m. |
(2) Werden Waldungen verjüngt, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden sind, so genügt für die neuen Gehölze über 4 m Höhe der bisherige Grenzabstand derartiger Gehölze, jedoch ist mit ihnen mindestens 4 m Grenzabstand einzuhalten.