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  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 59 NNachbG - Beseitigungsanspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) Gehölze, die entgegen § 58 nicht den Mindestgrenzabstand von 1 m haben oder über die zulässige Höhe hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen,

  1. 1.
    wenn die Gehölze bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtmäßig vorhanden waren oder
  2. 2.
    wenn nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gepflanzte Gehölze über die zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens in dem fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt.