§ 57 NNachbG - Nachträgliche Grenzänderungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Die Rechtmäßigkeit des Abstandes und der Höhe einer Anpflanzung wird durch nachträgliche Grenzänderungen nicht berührt; jedoch gilt § 56 entsprechend.