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  • ab 01.02.2025 (zukünftige Fassung)

§ 2 NSchießÜVO - Schießübungsnachweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Die verantwortliche Aufsichtsperson (§ 11 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) stellt nach Durchführung der Schießübung einen Schießübungsnachweis aus und unterschreibt diesen. 2In dem Nachweis sind anzugeben:

  1. 1.

    der Name und der Vorname der Jägerin oder des Jägers, wobei bei mehreren Vornamen nur der Rufname anzugeben ist,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Schießstandes,

  3. 3.

    die Art der durchgeführten Schießübung und

  4. 4.

    der Tag, an dem die Schießübung durchgeführt wurde.