§ 2 NSchießÜVO - Schießübungsnachweis
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchießÜVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Die verantwortliche Aufsichtsperson (§ 11 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) stellt nach Durchführung der Schießübung einen Schießübungsnachweis aus und unterschreibt diesen. 2In dem Nachweis sind anzugeben:
- 1.
der Name und der Vorname der Jägerin oder des Jägers, wobei bei mehreren Vornamen nur der Rufname anzugeben ist,
- 2.
die Bezeichnung des Schießstandes,
- 3.
die Art der durchgeführten Schießübung und
- 4.
der Tag, an dem die Schießübung durchgeführt wurde.