NSchießÜVO,NI - Niedersächsische Schießübungsnachweisverordnung

Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Vom 13. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 96 - VORIS 79200 -)

Aufgrund des § 24 Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2022 (Nds. GVBl. S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Umfang und Inhalt der Schießübung1
Schießübungsnachweis2
Übergangsvorschrift3
Inkrafttreten4

§ 1 NSchießÜVO - Umfang und Inhalt der Schießübung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Als Schießübung zum Erwerb des Schießübungsnachweises nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind

  1. 1.

    für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bei denen Schalenwild erlegt werden soll, mit einer Büchse mit einem Kaliber von .222 oder stärker mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) abzugeben, davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das Schalenwild darstellt, und

  2. 2.

    für die Teilnahme an anderen Gesellschaftsjagden mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot

zu beschießen. 2Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden.

§ 2 NSchießÜVO - Schießübungsnachweis

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Die verantwortliche Aufsichtsperson (§ 11 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung) stellt nach Durchführung der Schießübung einen Schießübungsnachweis aus und unterschreibt diesen. 2In dem Nachweis sind anzugeben:

  1. 1.

    der Name und der Vorname der Jägerin oder des Jägers, wobei bei mehreren Vornamen nur der Rufname anzugeben ist,

  2. 2.

    die Bezeichnung des Schießstandes,

  3. 3.

    die Art der durchgeführten Schießübung und

  4. 4.

    der Tag, an dem die Schießübung durchgeführt wurde.

§ 3 NSchießÜVO - Übergangsvorschrift

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Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

In Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestellte Schießübungsnachweise, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis nach § 2 gleich.

§ 4 NSchießÜVO - Inkrafttreten

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Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft.

Hannover, den 13. November 2024

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Staudte
Ministerin