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  • ab 01.02.2025 (zukünftige Fassung)

§ 3 NSchießÜVO - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

In Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestellte Schießübungsnachweise, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis nach § 2 gleich.