§ 3 NSchießÜVO - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchießÜVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
In Niedersachsen vor dem 1. Februar 2025 ausgestellte Schießübungsnachweise, die bei Durchführung der Jagd nicht älter als ein Jahr sind, stehen einem Schießübungsnachweis nach § 2 gleich.