§ 1 NSchießÜVO - Umfang und Inhalt der Schießübung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
- Amtliche Abkürzung
- NSchießÜVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200
1Als Schießübung zum Erwerb des Schießübungsnachweises nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind
- 1.
für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bei denen Schalenwild erlegt werden soll, mit einer Büchse mit einem Kaliber von .222 oder stärker mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) abzugeben, davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das Schalenwild darstellt, und
- 2.
für die Teilnahme an anderen Gesellschaftsjagden mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot
zu beschießen. 2Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden.