Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2025 (zukünftige Fassung)

§ 1 NSchießÜVO - Umfang und Inhalt der Schießübung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den Schießübungsnachweis (NSchießÜVO)
Amtliche Abkürzung
NSchießÜVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200

1Als Schießübung zum Erwerb des Schießübungsnachweises nach § 24 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sind

  1. 1.

    für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden, bei denen Schalenwild erlegt werden soll, mit einer Büchse mit einem Kaliber von .222 oder stärker mindestens 10 Schuss mit Patronenmunition im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 des Waffengesetzes (WaffG) abzugeben, davon mindestens 5 Schuss auf ein sich bewegendes Ziel, das Schalenwild darstellt, und

  2. 2.

    für die Teilnahme an anderen Gesellschaftsjagden mit einer Flinte in jagdlichem Kaliber 15 Wurfscheiben mit Schrot

zu beschießen. 2Die Schießübung hat auf einer Schießstätte im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 WaffG stattzufinden.