Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.07.2002, Az.: 1 B 43/02

Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Asylfolgeantrag; Aufenthaltsgestattung; Begegnungsgemeinschaft; Beistandsgemeinschaft; Einwanderungsland; fehlendes Visum; Lebensgemeinschaft; Mitteilung an Ausländerbehörde; schutzwürdige Erziehungsgemeinschaft; Vorwegnahme der Hauptsache

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.07.2002
Aktenzeichen
1 B 43/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43477
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Familiäre Beziehungen sind anhand der tatsächlich-menschlichen Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zu beurteilen, so wie sie im Einzelfall zutage treten.

2. Eine Trennung des Vaters von seiner in Deutschland lebenden Tochter durch Abschiebung des Vaters zerreißt - bei tatsächlich-menschlicher Verbundenheit - Umgangs- und Kontaktrechte und widerspricht deshalb in der Regel Art. 6 Abs. 1 GG.

Gründe

1

Der 1990 aus der ehem. CSFR in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller vietnamesischer Staatsangehörigkeit (Buddhist) beantragte 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter, was zunächst mit Bescheid vom 6. März 1991 und letztlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 16. Juli 1993 (1 A 737/91) rechtskräftig abgelehnt wurde. Mit Bescheid vom 20. August 1991 war dem Antragsteller deshalb seine Abschiebung ohne Benennung eines Staates angedroht worden. Seitdem wurde er vom Antragsgegner fortlaufend geduldet, weil nach dessen Ansicht eine Rückführung nach Vietnam nicht möglich war (vgl. die entsprd. Nebenbestimmungen in den erteilten Duldungen). Am 16. September 1997 wurde dem Antragsteller in Hamburg eine Tochter geboren, deren Mutter D. inzwischen mit einem deutschen Staatsangehörigen zusammenlebt. Am 28. November 1997 hat der Antragsteller beim Standesamt Buchholz i.d.N. die Vaterschaft für seine Tochter E. anerkannt, um die er sich nach der Geburt und wegen großer gesundheitlicher Schwierigkeiten sehr gekümmert und bemüht hat. Auch jetzt noch "besteht zwischen dem Kind und dem leiblichen Vater eine äußerst enge Beziehung" (so Bescheid v. 16.7.2002) - abgesehen davon, dass der Antragsteller sein Kind regelmäßig finanziell unterstützt.

2

Im Februar 2002 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer 1-jährigen Aufenthaltsbefugnis, was durch Bescheid des Antragsgegners vom 16. Juli 2002 mit der Begründung abgelehnt wurde, der Antragsteller sei seinerzeit ohne Visum eingereist, weshalb sein Antrag unter Bezug auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zwingend abzulehnen sei. Das gelte aber auch bei einer Ermessensbetätigung, weil Deutschland kein Einwanderungsland sei (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG), so dass die Begegnungsgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Tochter - auch unter Berücksichtigung des Erlasses des Nds.MI v. 21.1.2002 - zurückzustehen habe. Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor. Über den dagegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden.

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Mit Schreiben vom 29. Mai 2002 und nochmals mit Schreiben vom 4. Juni 2002 wurde dem Antragsteller seine zwangsweise Rückführung - Abschiebung nach Vietnam - angekündigt, u.zw. für den 29. Juli 2002.

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Am 11. Juli 2002 beantragte der Antragsteller bei der Kammer die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung, er habe eine feste und intensive Beziehung zu seiner Tochter, die über eine Begegnungsgemeinschaft weit hinausgehe. Seine Tochter hänge sehr an ihm. Daneben stellte er beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Braunschweig einen Asylfolgeantrag vom 17. Juli 2002, den er mit seiner exilpolitischen Tätigkeit und seinen Aktivitäten in zwei Vereinen begründete.

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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO hat Erfolg.

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1. Keiner weiteren Ausführungen bedarf es dazu, dass ein Anordnungsgrund vorliegt: Dem Antragsteller ist die Abschiebung nach Vietnam für den 29. Juli 2002 angekündigt worden, die ausweislich der Akten des Antragsgegners am 29. Mai 2002 in die Wege geleitet worden ist (Bl. 172 ff. Beiakten A).

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2. Bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage liegt auch ein Anordnungsanspruch vor, u.zw. sowohl im Sinne eines Sicherungsanspruchs (aus Art. 6 GG) als auch eines Regelungsanspruchs (vgl. Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Auflage, Rdn. 144 ff. und 175 ff. mit jeweils w.N.).

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a) Zunächst einmal bestehen hier sehr ernstliche Zweifel an der im Bescheid vom 16. Juli 2002 zum Ausdruck gelangten Rechtsauffassung des Antragsgegners, eine Aufenthaltsbefugnis könne dem Antragsteller deshalb nicht erteilt werden, weil er 1990 ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Antragsteller hatte damals unstreitig einen - letztlich abgelehnten - Asylantrag gestellt, so dass ihm selbstverständlich die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG zugute kam und er nicht etwa an der Grenze hätte zurückgewiesen werden dürfen, § 60 Abs. 5 Satz 2 AuslG. Ihm durfte (und darf) der offenkundige Mangel eines Visums ebenso wenig entgegen gehalten werden (BVerwGE 62, 215; 95, 42) wie der Nichtbesitz gültiger Personaldokumente wie Ausweis, Pass oder Identitätskarte (§ 13 Abs. 3 AsylVfG, Art. 31 Genfer Konvention).

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b) Hiervon abgesehen hat der Antragsgegner offenbar eine Gesetzesbindung aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG angenommen, die so nicht besteht: Gemäß § 30 Abs. 3 AuslG kann die vom Antragsteller beantragte Befugnis ausdrücklich "abweichend von § 8 Abs. 1 erteilt werden", wenn dafür die Voraussetzungen vorliegen (Duldungsvoraussetzungen, § 55 Abs. 2 AuslG). Die vom Antragsgegner in Anspruch genommene Bindung aus § 8 AuslG besteht nicht. Das ihm somit eingeräumte Ermessen hat er zu nutzen, ohne von dessen Reduktion auszugehen.

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c) Zweifelhaft ist im Rahmen des somit eröffneten Ermessens aus § 30 Abs. 3 AuslG sodann, ob die hilfsweise vom Antragsgegner angestellten Ermessenserwägungen tragen. Denn bei Bestehen besonderer Lebensverhältnisse - wie hier - und deren Bewertung

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 "...verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen (...), zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfGE 64, 180 [BVerfG 31.05.1983 - 1 BvL 11/80] / 187 f.)."

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- so ausdrücklich der Beschluss d. BVerfG v. 30.1.2001 - InfAuslR 2002, 171 / 173 -

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Im angegriffenen Bescheid vom 16. Juli 2002 hat der Antragsgegner selbst dargelegt, dass der Antragsteller nach deren Geburt sehr für seine Tochter gesorgt hat und auch jetzt noch - im Juli 2002 - zwischen beiden eine "äußerst enge Beziehung" bestehe (S. 2 oben d. Bescheides). Unter diesen Umständen ist es nicht mehr nachvollziehbar, weshalb das aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG herangezogene Interesse gegenüber dem des Antragstellers aus Art. 6 GG überwiegen soll, zumal der Gesichtspunkt, Deutschland sie kein Einwanderungsland, nicht solchen Ausländern entgegen gehalten werden kann, die Aufenthaltsverfestigungen (z.B. aus Art. 6 GG) in Anspruch nehmen können (s.o.), und er auch grundsätzlich gar kein öffentliches Interesse iSv § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG darstellt (so Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 7 Rdn. 23 m.w.N.). Das gilt besonders heute - nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes v. 20.6.2002 (BGBl. I, S. 1946) und Darlegungen in verschiedenen Parteiprogrammen, Deutschland sei ein Einwanderungsland.

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d) Schließlich ist die hier angekündigte Abschiebung des Antragstellers im Rahmen des § 123 VwGO auch deshalb auszusetzen, weil beim Bundesamt ein Asylfolgeantrag gem. § 71 AsylVfG gestellt ist, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Sollten die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vom Bundesamt nicht angenommen werden, wovon nach der Rechtsprechung der Kammer dazu allerdings nicht ausgegangen werden kann, so wäre im vorliegenden Fall jedenfalls gem. § 71 Abs. 4 iVm § 34 AsylVfG noch eine Abschiebungsandrohung gem. §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG unter Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist zu erlassen. Eine derartige Androhung fehlt hier jedoch bislang. Eine bloße Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG aber dürfte nicht in Betracht kommen, weil der Antragsteller seinen Folgeantrag nicht - wie in § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG vorausgesetzt - innerhalb von zwei Jahren nach Vollziehbarkeit einer früheren Abschiebungsandrohung gestellt hat. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16.7. 1993 ist am 30. Juli 1993 in Rechtskraft erwachsen, so dass die Abschiebungsandrohung vom 20. August 1991 schon seit diesem Tage vollziehbar ist. Dass die Androhung nicht mehr § 51 Abs. 4 Satz 2 AuslG entspricht, hat seinen Grund darin, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum 1. Juli 1992 geändert worden sind.

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3. Das verschiedentlich für anwendbar gehaltene "Vorwegnahmeverbot", das rechtsdogmatisch nicht begründbar ist und auch vom Bundesverfassungsgericht nicht vertreten wird (Finkelnburg/Jank, aaO, Rdn. 244 m.w.N.), käme hier ohnehin nicht zum Zuge, weil dem Antragsteller im vorliegenden Fall effektiver Rechtsschutz iSv Art. 19 Abs. 4 GG nur in der tenorierten Weise gewährt werden kann - eine Ausnahme, die stets anerkannt worden ist (Kopp, VwGO-Kommentar, 12. Aufl. § 123 Rdn. 14 m.w.N.).