Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 25.07.2002, Az.: 1 B 41/02

Abschiebung; Ausgestaltungsfreiheit; Aussetzung; Begegnungsgemeinschaft; deutschverheiratet; eheliche Lebensgemeinschaft; eheliche Wohnung; ernstliche Zweifel; Getrenntleben; Häusliche Gemeinschaft; Vietnam

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.07.2002
Aktenzeichen
1 B 41/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eheleute haben eine durch Art. 6 GG geschützte Ausgestaltungsfreiheit hinsichtlich Art und Weise ihrer ehelichen Verbundenheit.

2. Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt nicht eine häusliche Gemeinschaft oder eine gemeinsame "Ehewohung" voraus, sondern kann auch bei deren Fehlen fortbestehen.

Gründe

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Die Antragstellerin reiste, nachdem sie den deutschen Staatsangehörigen B., gemeldet in Mühlhausen, am 11. August 1998 geheiratet hatte (vgl. Legalisation der Heiratsurkunde v. 14.8.98), im Dezember 1998 zwecks Familienzusammenführung mit einem Visum nach Deutschland / Mühlhausen ein. Im März 1999 erhielt sie eine einjährige Aufenthaltserlaubnis und im April 1999 eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitsgenehmigung gem. § 284 SGB. Ihre Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurden durch Bescheid des Antragsgegners vom 4. August 2000 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 11. Juli 2001 zurückgewiesen, so dass die Antragstellerin am 13. August 2001 Klage 1 A 239/01 auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erhoben hat.

2

Durch Schreiben vom 29. Mai 2002 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie nach Ablauf eines Monats mit ihrer Abschiebung nach Vietnam zu rechnen habe. Durch ein weiteres Schreiben vom 4. Juni 2002 wurde ihr die Rückführung nach Vietnam für den 29. Juli 2002 angekündigt. Hierauf beantragte sie am 3. Juli 2002 bei der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

3

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs. 5 iVm Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 72 Abs. 1 AuslG hat Erfolg.

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1. Im Verfahren des § 8o Abs. 5 VwGO sind regelmäßig die einschlägigen Interessen im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG mit- und gegeneinander abzuwägen. Ist dem Rechtsschutzantrag - wie hier - keine behördliche Vollzugsanordnung gem. § 8o Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorausgegangen, weil nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf dem Sachgebiet generell schon ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. § 72 AuslG), dann ist gerichtlich auf der Grundlage einer Interessenabwägung analog dem Maßstab des § 8o Abs. 4 Satz 3 VwGO (ernstliche Zweifel) zu entscheiden (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Auflage 1998, Rdn. 849 ff./851; Schoch/ Schmidt-Aßmann-Pietzner, VwVG-Kommentar, Bd I / Std: Jan. 2000, § 80 Rdn. 252 m.w.N.). Eine Vermutung für das Überwiegen öffentlicher Interessen besteht dabei nicht (Renner, MDR 1979, 887).

5

Hiernach hat als "Ausgleich" für den gesetzlichen Ausschluß und mit Rücksicht auf das Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich eine Aussetzung bei ernstlichen Zweifeln schon im Regelfall zu erfolgen (Kopp, VwGO-Komm. 12. Aufl. § 80 Rdnr. 115) - ein Rechtsgedanke, der u.a. auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Geltung hat (Schoch, aaO. Rdn. 204; Sodan/Ziekow, Nomos-Komm. zur VwGO, Losebl., Bearb. Puttler, Rz 109; a.A. Kopp, aaO, Rdn. 116). Demgemäß kommt es auf ernstliche Zweifel an, die dann anzunehmen sind, wenn "Unklarheiten, Unsicherheiten und vor allem Unentschiedenheit bei der Einschätzung der Sach- und Rechtslage" bestehen (Schoch u.a., aaO., Rdn. 194) bzw. ein Erfolg im Hauptsacheverfahren gleichermaßen unwahrscheinlich wie wahrscheinlich ist (Kopp, aaO, Rdn. 116). Solche Zweifel liegen hier z.Z. vor, ohne dass damit schon etwas über das Schicksal des angefochtenen Bescheides im Klageverfahren endgültig ausgesagt wäre.

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2. Die ernstlichen Zweifel rühren bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage daher, dass die Antragstellerin unstreitig mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, sie daher als Ehegattin eines Deutschen ausländerrechtlich privilegiert ist und rechtlich zu ihren Gunsten Art. 6 GG iVm § 23 AuslG zum Zuge kommt.

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Ein Fehlen der familiären Lebensgemeinschaft (§ 23 Abs. 2 S. 2 AuslG) ist hier trotz der aufgetauchten "Eheprobleme" nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar. Dabei ist Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung, dass die innere Organisation der Ehe in jeder Hinsicht allein der Entscheidungsfreiheit der Ehegatten unterliegt (BVerfGE 6, 81 f [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; NJW 1980, 694 [BVerfG 28.02.1980 - 1 BvL 17/77]), also die Eheleute ihre Lebensgemeinschaft in grundrechtlich (Art. 6 GG) verbürgter Freiheit so gestalten können, wie sie das für richtig halten. Das kann ihnen nicht durch traditionelle Vorstellungen und Muster über "die Ehe" und deren angeblich verbindliches Erscheinungsbild genommen werden. Die Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört vielmehr zur geschützten Privatsphäre der Eheleute, aufgrund derer sie frei darüber befinden können, wie sie ihre Lebensgemeinschaft verwirklichen wollen. Insoweit heißt es im Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 17.7.2002 (1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01):

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"Das Grundgesetz selbst enthält keine Definition der Ehe, sondern setzt sie als besondere Form menschlichen Zusammenlebens voraus....... Zum Gehalt der Ehe, wie er sich ungeachtet des gesellschaftlichen Wandels und der damit einhergehenden Änderungen ihrer rechtlichen Gestaltung bewahrt und durch das Grundgesetz seine Prägung bekommen hat, gehört, dass sie die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft ist, begründet auf freiem Entschluss unter Mitwirkung des Staates (vgl. BVerfGE 10, 59 [BVerfG 29.07.1959 - 1 BvR 205/58] <66>; 29, 166 <176>; 62, 323 <330>), in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stehen (vgl. BVerfGE 37, 217 <249 ff.>; 103, 89 <101>) und über die Ausgestaltung ihres Zusammenlebens frei entscheiden können (vgl. BVerfGE 39, 169 <183>; 48, 327 <338>; 66, 84 <94>)." (so in Rz. 87 des Urt. v. 17.7.2002).

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Gemäß dieser grundgesetzlich garantierten Ausgestaltungsfreiheit der Eheleute verbietet sich bei der Bewertung familiärer Beziehungen jede "schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder Lebens- oder Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft" (BVerfG, InfAuslR 2002, 171 / 173; BVerfG, FamRZ 1996, 1266). Ein nach Zeit und Ort quantifizierbares Beziehungsgeflecht mit festgelegten Mindestkriterien wird dem Grundrecht der Eheleute, ihre eigene Ehe so zu gestalten, wie sie selbst sich das vorstellen, nicht gerecht. Demzufolge kann als Mindestkriterium auch nicht etwa gefordert werden, die Eheleute hätten eine häusliche Gemeinschaft in der Form des "Zusammenwohnens" in einer gemeinsamen Wohnung zu pflegen, zumindest aber eine "gewisse räumliche Nähe" beizubehalten (so aber Widerspruchsbescheid S. 2). Das mag ein Bild der Ehe sein, so wie sie vielfach praktiziert wird, ist aber deshalb in der heutigen Zeit allgemeiner Mobilität nicht schon rechtlich verbindlich. Auch ohne häusliche Gemeinschaft und ohne "Ehewohnung" kann eine Ehe gepflegt und fortgesetzt werden (Sächs. OVG, InfAuslR 2002, S. 297; BVerwGE 45, 174), so wie das bei Seeleuten, Handelsvertretern, Schauspielern, Reisebegleitern usw. auch anerkannt und üblich ist. Auch bei langjähriger Strafhaft (BGH 38, 266) kann selbstverständlich eine Ehe über viele Jahre - trotzt der Trennung und ohne häusliche Gemeinschaft - gepflegt werden und fortbestehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt eine gemeinsame Wohnung daher nicht voraus (so Richter in GG-Kommentar, Bd. 1, Luchterhand 1984, Art. 6 Rdn. 31). In den §§ 1361, 1361 a und 1361 b BGB gelangt ein Recht der Eheleute zum Getrenntleben zum Ausdruck, das je nach Ausgestaltung der ehelichen Verbundenheit von den Eheleuten auch zur Regelform gemacht werden kann, ohne dass deshalb am Bestand der Ehe selbst gezweifelt werden kann. Die Verbundenheit der Eheleute miteinander kann auf vielfältigste Art und Weise praktiziert werden und zum Ausdruck gelangen. Sie entzieht sich jeder schematischen und an traditionellen Formen fixierten Einordnung.