§ 50 ZRHO - Zustellung durch Postdienste
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Soweit auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, kann die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein (§ 183 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) erfolgen. Soweit im Anwendungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 gemäß Artikel 10 eine Zustellung durch Postdienste mangels Widerspruchs des betreffenden Empfangsstaats grundsätzlich zulässig ist, hat das Gericht zu beurteilen, ob dem wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland ein Gegenseitigkeitserfordernis entgegensteht. Aussagen zur Zulässigkeit der Zustellung durch Postdienste, zu Erklärungen einzelner Staaten zur Postzustellung und zum Gegenseitigkeitserfordernis ergeben sich aus dem Länderteil.
(2) Vorbehaltlich einer Prüfung im Einzelfall sind den zuzustellenden Schriftstücken Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen. Eine Übersetzung kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zustellungsempfänger die deutsche Sprache beherrscht. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.
(3) Im Falle einer Postzustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 sollte den zuzustellenden Schriftstücken das Formblatt ZRH 6 beigefügt werden. Dieses ist in englischer, französischer oder der Amtssprache des Empfangsstaats auszufüllen (Artikel 7 Absatz 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965).
(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg.