§ 50 ZRHO - Festsetzung und Einziehung der Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Nach Nr. 200 der Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung wird in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Prüfungstätigkeit der Prüfungsstellen (§ 9) eine Gebühr erhoben.
(2) Die im Einzelfalle zu erhebende Prüfungsgebühr wird von der Prüfungsstelle festgesetzt und der ersuchenden Behörde mitgeteilt. In der Regel sind zu erheben:
1. bei Zustellungsanträgen | 20,- EUR |
---|---|
2. bei sonstigen Ersuchen | 30,- EUR. |
Diese Regelgebührensätze sollen nur überschritten werden, wenn es sich um eine Sache von außergewöhnlichem Umfang, mit hohem Streitwert oder von besonderer Bedeutung handelt. In Fällen dieser Art sind der Prüfungsstelle auch die Akten vorzulegen.
(3) Falls das Verfahren nicht bei einem Gericht anhängig ist, sondern z.B. bei einem Notar, zieht die Prüfungsstelle die von ihr festgesetzte Gebühr selbst ein.