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§ 59 NPersVG - Allgemeine Aufgaben des Personalrats

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

Der Personalrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

  1. 1.
    dafür zu sorgen, daß alle Beschäftigten der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, sexuellen Identität, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder nach Maßgabe der Nummer 5 wegen ihres Geschlechts unterbleibt,
  2. 2.
    darauf zu achten, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
  3. 3.
    darauf hinzuwirken, daß Maßnahmen durchgeführt werden, die der Dienststelle und ihren Beschäftigten dienen,
  4. 4.
    Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
  5. 5.
    darauf zu achten, daß die der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienenden Maßnahmen, insbesondere auf Grund von Plänen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, durchgeführt werden,
  6. 6.
    die Eingliederung und berufliche Entwicklung jugendlicher Beschäftigter und Auszubildender, Schwerbehinderter, nicht ständig Beschäftigter und anderer schutzbedürftiger Beschäftigter zu fördern,
  7. 7.
    die Eingliederung und berufliche Entwicklung ausländischer Beschäftigter und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern,
  8. 8.
    auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken,
  9. 9.
    mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Wahrung der Interessen der jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden eng zusammenzuarbeiten; er kann zu diesem Zweck Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.