Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.09.1977, Az.: P OVG L 8/77 (Nds)
Bildung eines Lehrerpersonalrats bei einer gewerblichen Berufsschule; Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse für die Wahl der Terminsstunde 12.30 Uhr für die Personalversammlung; Anforderungen an den dienstrechtlichen Begriff der Arbeitszeit eines Lehrers
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.09.1977
- Aktenzeichen
- P OVG L 8/77 (Nds)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1977:0927.P.OVG.L8.77NDS.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 22.11.1976 - AZ: PL 18/76
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Terminwahl einer Personalversammlung
Redaktioneller Leitsatz
- I)
Bei der Anberaumung der Sitzung der Personalratssitzungen ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Sinn dieses Gebotes zur Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse ist es, dafür zu sorgen, dass ein möglichst geringer Arbeitsausfall entsteht. Deshalb ist bei der Wahl der Stunde innerhalb der Arbeitszeit eines Tages in der Regel das Ende der Arbeitszeit anzunehmen. Haben einzelne Zeitspannen am Tage für den Betriebsablauf unterschiedliches Gewicht, so ist der Termin in die stille Geschäftszeit zu legen.
- II)
Die Pflicht des Lehrers der Gewerblichen Berufsschule, eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden in der Woche an der Schule zu erteilen, bedeutet jedoch nicht, dass die Unterrichtszeit mit der Arbeitszeit identisch ist. Denn mit dieser Stundenzahl hat der Dienstherr und Arbeitgeber nur mittelbar die sogenannte Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft festgesetzt. Von der Zahl der Unterrichtsstunden hängt entscheidend ab, welche Zeit eine Lehrkraft insgesamt ihrem Beruf zu widmen hat, soweit sie nicht Verwaltungsfunktionen hat. Je höher die Zahl der Unterrichtsstunden, um so länger ist in der Regel die Zeit der Vorbereitung des Unterrichts, der Nacharbeiten und der Besprechungen mit Schülern und Eltern. Die Regel-oder Pflichtstundenzahl setzt somit mittelbar die Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft fest.
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat im Termin zur Anhörung am 27. September 1977
durch
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger, Neumann und Stelling sowie
die ehrenamtlichen Richter Dr. Alper und Böllersen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 22. November 1976 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß die Wahl der Stunde für die Personalversammlung am 19. Mai 1976 gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse verstößt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Leiter der Gewerblichen Berufsschule ... in ... an der der Beteiligte als Lehrerpersonalrat gebildet ist.
Als der Antragsteller von der Absicht des Beteiligten erfuhr, am 19. Mai 1976 ab 12.30 Uhr eine Lehrerpersonalversammlung mit dem Beratungspunkt "Verordnung über die Arbeitszeit für die Lehrer an öffentlichen Schulen vom 5. Februar 1976" durchzuführen, empfahl er, auf die freien Nachmittags stunden ab 14.00 Uhr auszuweichen, um einen erheblichen Stundenausfall zu vermeiden. Der Beteiligte erwiderte den Erfordernissen des Unterrichts werde genügt, wenn bis 12.30 Uhr fünf Stunden Unterricht erteilt würden. Als der Antragsteller daraufhin seine Bitte um Verlegung der Personalversammlung wiederholte, wurde am 12. Mai 1976 beim Regierungspräsidenten in ... eine Besprechung abgehalten. Der Vertreter des Lehrerbezirkspersonalrats schlug dabei vor, die Personalversammlung erst um 13.15 Uhr beginnen zu lassen. Die Schulverwaltung bat den Beteiligten, die Personalversammlung erst um 14.30 Uhr zu beginnen, zumal wegen der vorangegangenen Personalversammlung vom 25. März 1976 bereits Unterricht ausgefallen sei.
Da der Beteiligte an dem Termin 12.30 Uhr festhielt, beantragte der Antragsteller am 18. Mai 1976 beim Verwaltungsgericht, dem Beteiligten zu untersagen, die für den 19. Mai 1976, 12.30 Uhr einberufene Personal Versammlung vor 14.15 Uhr zu beginnen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 19. Mai 1976 - PL 11/76 - ab.
Die Personalversammlung fand daraufhin am Mittwoch, dem 19. Mai 1976, von 12.30 Uhr bis 15.45 Uhr statt. Dadurch fiel - bei Nichtberücksichtigung von Ausfall infolge Krankheit von Lehrkräften o.ä. - in 42 Klassen die 6. Unterrichtsstunde, in 28 Klassen die 7. Unterrichtsstunde und in fünf Klassen die 8. Unterrichtsstunde, insgesamt 75 Unterrichtsstunden aus. Bei insgesamt 98 tagsüber tätigen haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften der Schule (einschließlich Referendaren) erteilten fünf Lehrkräfte drei Stunden weniger Unterricht, 23 Lehrkräfte zwei Stunden weniger Unterricht und 14 Lehrkräfte eine Stunde weniger Unterricht.
Der Antragsteller hat sich am 21. September 1976 im Beschlußverfahren an das Verwaltungsgericht gewandt und vorgetragen:
Personalversammlungen fänden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Arbeitszeit der Lehrkräfte sei aber auch die Zeit außerhalb des Unterrichts. Eine Personalversammlung könne daher ab 14.15 Uhr während der Arbeitszeit stattfinden. Bei der Frage, ob Personalversammlungen während der Unterrichtszeit oder in der außerhalb der Unterrichtszeit liegenden Arbeitszeit durchzuführen seien, habe das Interesse der Schule an einem möglichst ungekürzten Unterricht den Vorrang. Der durch eine Personalversammlung ausgefallene Unterricht könne nicht mehr nachgeholt werden. Da die dienstlichen Verhältnisse die Verlegung der Personalversammlung auf einen späteren Zeitpunkt erfordert hätten, habe die Anberaumung der Personalversammlung auf 12.30 Uhr gegen § 59 Abs. 3 Nds PersVG verstoßen. Darüber hinaus habe der Beteiligte durch sein Festhalten an diesem Termin das Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit verletzt.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Anberaumung der Personalversammlung an der ... Berufsschule ... durch den Beteiligten auf den 19. Mai 1976, 12.30 Uhr, gegen § 59 Abs. 3 Satz 1 Nds PersVG, hilfsweise gegen § 57 Satz 1 Nds PersVG verstieß.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hat erwidert: Die unterrichtsfreie Zeit der Lehrer sei keine Arbeitszeit. Der Fall des § 57 Satz 1, daß die dienstlichen Verhältnisse eine Personalversammlung während der Arbeitszeit nicht zuließen, sei bei einem Unterrichtsausfall wegen einer Lehrerpersonalversammlung während der Arbeitszeit nicht gegeben. Das Gebot der Rücksichtnahme habe er bereits dadurch beachtet, daß die Personalversammlung sich überwiegend auf die Zeit außerhalb des Unterrichts erstreckt habe und außerdem gegenüber der Personalversammlung vom 25. März 1976 ein anderer Wochentag gewählt worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß abgelehnt, im wesentlichen mit folgender Begründung: Nach der Arbeitszeitverordnung für Lehrer seien Arbeitstage die Schultage und die den gesetzlichen Urlaubsanspruch übersteigenden Ferientage. Lehrkräfte seien daher in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden, soweit sie nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere in bestimmten Zeiten wahrzunehmende Pflichten haben. Aus dieser speziellen Regelung folge, daß die unterrichtsfreie Zeit eines Lehrers nicht Arbeitszeit im Sinne des § 57 Personalvertretungsgesetz sei. Aber selbst wenn zugunsten des Antragstellers unterstellt werde, daß die unterrichtsfreie Zeit Arbeitszeit im Sinne des § 57 Personalvertretungsgesetz sei, so seien die Anträge des Antragstellers nicht begründet. Denn die Terminierung habe auf die dienstlichen Erfordernisse genügend Rücksicht genommen. Es sei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Unterrichtsausfall und dem personalvertretungsrechtlichen Bedürfnis der Personalversammlung während der Arbeitszeit hergestellt worden. Natürlich wäre bei einem Beginn um 14.15 Uhr noch viel weniger Unterricht ausgefallen. Die Personalversammlung hätte sich dann aber bis 17.30 Uhr hingezogen. Im übrigen läge der Ausnahme fall des § 57 Satz 1 Personalvertretungsgesetz nicht vor. Denn ein Unterrichtsausfall sei ebensowenig wünschenswert wie ein Defizit in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Gegen den ihm am 15. März 1977 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 24. März 1977 zugegangenen Beschwerde, mit der er ergänzend ausführt:
Im Schuljahre 1976/77 habe die Berufsschule insgesamt 22 vom Hundert Unterrichtsausfall gehabt. Abzulehnen sei die Auffassung, Arbeitszeit sei gleich Unterrichtszeit. Denn auch die Zeit, in der eine Lehrkraft sich auf den Unterricht vor- oder nachbereite, sei Arbeitszeit. Es sei daher Lehrern durchaus zuzumuten, einen Teil ihrer nicht durch Unterrichtspflichten gebundenen Arbeitszeit für die Personalversammlung zu verwenden. Auf den Umfang des Unterrichtsausfalles im Verhältnis zum gesamten Unterrichtsausfall eines Schuljahres komme es dabei nicht an. Durch die Personalversammlung vom 19. Mai 1976 seien allein 76 Stunden Unterricht ausgefallen, die nicht mehr nachgeholt werden könnten. Es seien die Belange der Schüler zu beachten. Bei einer Berufsschule treffe ein Unterrichtsausfall den Schüler besonders hart. Denn bei dem dualen Ausbildungssystem, werde nur einmal in der Woche für den Schüler an einem Tag Unterricht erteilt.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach dem Antrage erster Instanz zu erkennen.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
verteidigt den angefochtenen Beschluß und führt ergänzend aus: Der Unterrichtsausfall durch Personalversammlungen mache maximal 0,235 % aus. Die durchschnittliche Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers in der Woche betrage 47 Wochenstunden. Die Argumentation des Antragstellers würde die Vorschrift des § 57 Abs. 1 aushöhlen, wonach der Personalrat grundsätzlich in der Terminswahl frei sei. Eine Bindung läge nur insoweit vor, als die dienstlichen Verhältnisse eine Personalversammlung während der Arbeitszeit nicht zuließen. Schließlich hätte die Mehrzahl der Lehrer die Unterrichtsfreizeit für die Personalversammlung gewählt.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist frist- und formgerecht eingelegt worden; sie hat Erfolg.
Gegenstand des Beschlußverfahrens ist das Begehren des Antragstellers festzustellen, daß die Wahl der Terminsstunde 12.30 Uhr für die Personalversammlung am 19. Mai 1976 gegen das Gebot der Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse verstößt.
Die hier in Betracht kommenden Vorschriften des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. April 1972 idF vom 27. Mai 1974 (Nieders.GVBl S. 250) lauten:
§ 57
Personalversammlungen während und außerhalb der ArbeitszeitPersonalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, es sei denn, daß die dienstlichen Verhältnisse dies nicht zulassen. ...
§ 59
Teilnahme der Dienststelle und der Gewerkschaften; Zeitpunkt der Personalversammlungen(1)
...(2)
...(3)
Bei der Anberaumung der Versammlung ist auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. Die Dienststelle ist von dem Zeitpunkt der Versammlungen vorher zu verständigen. ...
Eine § 59 Abs. 3 Satz 1 Nds PersVG entsprechende Bestimmung enthält § 43, der die Durchführung der Personalratssitzungen regelt. Danach ist bei der Anberaumung der Sitzungen auf die "dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen" (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nds PersVG).
Sinn dieses Gebotes zur Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse ist es, dafür zu sorgen, daß ein möglichst geringer Arbeitsausfall entsteht (vgl. Galperin-Siebert, 4. Aufl., RdNr. 4 zur inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 43 Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG -; Dietz-Richardi, 1973, RdNr. 4 zu § 44 BetrVG). Deshalb ist bei der Wahl der Stunde innerhalb der Arbeitszeit eines Tages in der Regel das Ende der Arbeitszeit anzunehmen (vgl. Dietz-Richardi, a.a.O., RdNr. 3 zu § 30 BetrVG). Haben einzelne Zeitspannen am Tage für den Betriebsablauf unterschiedliches Gewicht, so ist der Termin in die stille Geschäftszeit zu legen (vgl. Dietz-Richardi, a.a.O., RdNr. 5 zu § 44 BetrVG) Der Landesgesetzgeber hat den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der §§ 43 und 57 Nds PersVG für Lehrer nicht erläutert. Die für das Land geltenden bundesrechtlichen Vorschriften (§§ 94 f sowie 107 PersVG Bund) enthalten ebenfalls keine Erläuterungen. Eine Rechtsprechung der Fachsenate für Personalvertretungssachen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich hierzu - soweit ersichtlich - noch nicht gebildet.
Offensichtlich geht der Gesetzgeber von dem dienstrechtlichen Begriff der Arbeitszeit aus. Die in der hier maßgeblichen Zeit - Mai 1976 - geltende Verwaltungspraxis sah für eine Lehrkraft an einer gewerblichen Berufsschule eine verbindliche Zahl von 26 Pflichtstunden in der Woche vor. Dies ist unter den beiden Beteiligten unstreitig und folgt im übrigen aus den einschlägigen Erlassen des Niedersächsischen Kultusministers (SVBl 1968, 62, 139; 1969, 191; 1971, 229).
Die zur Zeit geltenden Vorschriften, die Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 5. Februar 1976 (Nieders.GVBl S. 47) trat erst mit dem Schuljahr 1976/77 am 1. August 1976 in Kraft (§ 19 ArbZVO-Lehr). Sie ist daher für die in Betracht kommende Zeit nicht anzuwenden.
Die Pflicht des Lehrers der Gewerblichen Berufsschule, eine bestimmte Zahl von Unterrichtsstunden in der Woche an seiner Schule zu erteilen, bedeutet jedoch nicht, daß seine Unterrichtszeit mit seiner Arbeitszeit identisch ist. Denn mit dieser Stundenzahl hat der Dienstherr und Arbeitgeber nur mittelbar die sogenannte Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft festgesetzt. Von der Zahl der Unterrichtsstunden hängt entscheidend ab, welche Zeit eine Lehrkraft insgesamt ihrem Beruf zu widmen hat, soweit sie nicht Verwaltungsfunktionen hat. Je höher die Zahl der Unterrichtsstunden, um so länger ist in der Regel die Zeit der Vorbereitung des Unterrichts, der Nacharbeiten (Korrekturen) und der Besprechungen mit Schülern und Eltern. Die Regel- oder Pflichtstundenzahl setzt somit mittelbar die Gesamtarbeitszeit der Lehrkraft fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1971 - VI C 40.68 -, Buchholz, Rspr. BVerwG 237.4 § 74 BG Hamburg Nr. 1; BVerwGE 38, 191; VGH Kassel, Urt. v. 3.2.1970 - I OE 79/76 - ZBR 70, 124 [126]; Heckel-Seipp, 1976, Schulrechtskunde, S. 223). Zusammenfassend ist somit festzuhalten daß die Gesamtarbeitszeit einer Lehrkraft wesentlich höher als ihre Unterrichtszeit ist.
Im vorliegenden Falle konnte der Beteiligte die Personalversammlung am 19. Mai 1976 noch nach 14.15 Uhr ansetzen, da die tägliche Arbeitszeit von rund 8 Arbeitsstunden bei der Masse der Lehrkräfte noch nicht überschritten war. Die durchschnittliche tägliche Unterrichtszeit der Lehrkräfte betrug etwas über vier Stunden (26: 6). Es verblieb daher noch hinreichend Zeit für eine Personalversammlung ab 14.15 Uhr. Hätte der Beratungspunkt an diesem Tage nicht mehr abschließend erörtert werden können, so hätte der Beteiligte eine Fortsetzung der Personalversammlung an einem anderen Nachmittage beschließen können. Andererseits fielen durch die Wahl der Terminsstunde 75 Unterrichtsstunden aus, was von dem Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird.
Abzulehnen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Unterrichtsausfall an Schulen sei genau so wenig wünschenswert wie ein sonstiges Defizit bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei, daß der Gesetzgeber die Beachtung dienstlicher Erfordernisse in Anlehnung an das Betriebsverfassungsrecht zwingend vorschreibt und damit selbst eine Priorität setzt. Wenn der Betriebsrat einer Privatschule seine Betriebsversammlung in der "stillen Geschäftszeit" nach dem Ende des Vormittagsunterrichts abhalten müßte, so gebietet im übrigen auch der Verfassungsauftrag einer Berufsschule (Art. 7 Abs. 1 GG), Unterricht zu halten, die stille Arbeitszeit am Nachmittag für Personalversammlungen zu wählen. Diese Rücksichtnahme auf den Berufsschüler dient seiner besseren Ausbildung und damit seinen Chancen im Beruf. Gerade bei einer Jugendarbeitslosigkeit ist der Staat gehalten. Unterrichtsausfälle an Berufsschulen soweit wie möglich zu vermeiden.
Unergiebig ist die Darlegung des Beteiligten über den Prozentsatz der Unterrichtsausfälle im Verhältnis zu den übrigen ausgefallenen Stunden, Denn jeder einzelne Unterrichtsausfall ist ein Eingriff in die Rechte der Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten, wie der Antragsteller zutreffend sinngemäß vor dem Senat vorgetragen hat. Dreihundert Stunden Ausfall im Jahr durch Personalversammlungen können entgegen der Auffassung des Beteiligten (Beiakte A Bl. 17) nicht als geringfügig betrachtet werden, wenn sie nicht mehr nachgeholt werden können.
Für eine Kostenentscheidung ist in dem Beschlußverfahren kein Raum.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 91 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen.
Unabhängig hiervon kann die Rechtsbeschwerde gemäß § 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG auch ohne Zulassung eingelegt werden, wenn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts von einer in der Rechtsbeschwerdebegründung bezeichneten Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen; die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 2 und 4 ArbGG). Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Beschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerde keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 Nds PersVG i.V.m. § 94 ArbGG).
Neumann
Stelling
Dr. Alper
Böllersen