Abschnitt 4 BefÜbRdErl
Bibliographie
- Titel
- Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
4.
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung bedürfen der Einwilligung des MF. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.