Landgericht Lüneburg
Urt. v. 22.11.2022, Az.: 21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22)

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
22.11.2022
Aktenzeichen
21 KLs/5104 Js 40311/21 (13/22)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 64145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Strafsache
gegen
H.W.,
wegen Verstoß gegen das Vereinigungsverbot
hat das Landgericht Lüneburg - 1. Große Strafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 22.11.2022, an der teilgenommen haben:
...
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,Volksverhetzung sowie dem Missbrauch von Berufsbezeichnungen zu einer Freiheitsstrafe von

    3 Jahren und 6 Monaten

    verurteilt.

  2. 2.

    Die in Ziffer IV. Nummern 2.- 7. und 14. - 55. sowie 57. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2022 (Az.: 5104 Js 40311/21) aufgeführten und dort näher bezeichneten Gegenstände werden eingezogen.

  3. 3.

    Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die 61-Jährige Angeklagte wurde in L. geboren, wo sie auch aufwuchs. Nach ihrem erweiterten

Realschulabschluss absolvierte sie eine Ausbildung zur Fotografin und später machte sie eine homöopathische Ausbildung. Im Anschluss war sie mehrere Jahre als Ernährungsberaterin tätig, unter anderem bot sie ehrenamtlich Ernährungsberatung in Schulen an, und verkaufte in Kooperation mit einem Arzt Nahrungsergänzungsmittel und bot Gesundheitsberatung an. Sie ist Mutter von vier Kindern, die sie überwiegend allein großgezogen hat. Nachdem sie Großmutter geworden war, verzog sie nach H., um ihre Tochter zu unterstützen und sich um ihre Enkelkinder zu kümmern.

Im Rahmen eines sich steigernden sozialen Engagements begann die Angeklagte, sich geschichtlich und politisch zu informieren und in Kontakt mit Personen aus der sog. "Reichsbürgerszene" zu treten. Sie verfolgte mit der Zeit unter anderem das Ziel, eine eigene regionale Währung - zunächst für soziale Projekte - zu schaffen. Hieraus entwickelte sich über die weiteren Jahre eine ganz eigene visionäre Weltanschauung, auf die im Folgenden unter Abschnitt II. näher eingegangen wird. Die Angeklagte war indes in der Lage, zwischen dieser Anschauung auf der einen Seite und ihrem Familienleben auf der anderen Seite zu differenzieren und insbesondere politische Themen im Kontakt mit ihren Kindern, die eine gänzlich andere Einstellung vertreten, vollständig auszuklammern. Psychische Auffälligkeiten entwickelten sich bei ihr nicht und eine psychiatrische Untersuchung oder Behandlung wurde weder von ihr noch seitens ihrer Familie oder Freunden als erforderlich erachtet.

Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1.

Mit Strafbefehl vom 24.07.2015, rechtskräftig seit dem 17.11.2015, verhängte das Amtsgericht Osnabrück gegen sie wegen versuchten Betruges eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30 €.

2.

Des Weiteren verhängte das Amtsgericht Osnabrück mit Strafbefehl vom 16.06.2020, rechtskräftig seit dem 06.08.2020, gegen die Angeklagte eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 50 € wegen des Versuchs der Erpressung. Die Strafe ist durch Zahlung vollständig vollstreckt.

Die Angeklagte wurde in dieser Sache am 04.05.2022 aufgrund des Haftbefehls des AG Lüneburg vom 22.04.2022 - 15 Gs 759/22 - auf B. festgenommen und befindet sich seit diesem Tage in Untersuchungshaft.

II.

Die Angeklagte ist Mitgründerin und ehemalige Vorsitzende des Vereins "Osnabrücker Landmark e.V.", aus dem spätestens im Jahr 2016 die Vereinigung "Geeinte deutsche Völker und Stämme" (im Folgenden: GdVuSt) hervorging, ebenfalls unter Federführung der Angeklagten.

Der GdVuSt verfolgt eine eigene Theorie von drei Staatsformen, denen er unterschiedliche Wertigkeit beimisst: Der "Naturstaat" (1), die Staatenbildung durch die Glaubenslehre des Vatikans (2.) und die Staatenbildung als Handelskonstrukt (3.). Der Bundesrepublik Deutschland wird die dritte und "niedrigste" Staatsform zugeschrieben und somit die Legitimität abgesprochen. Ziel des Vereins ist es, durch "Aktivierung" von sogenannten "Gemeinen" ein eigenes staatliches System zu errichten. Als letzte "gültige" Staaten werden wahlweise das Deutsche Reich oder der "Deutsche Bund" genannt. Die "Grenzen" des vom GdVuSt konstruierten fiktiven Staatsterritoriums sind demzufolge nicht die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, sondern die des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1871 bis 1918.

Weitere zentrale Ziele des GdVuSt sind die Durchsetzung einer einheitlichen eigenen Rechtsordnung sowie die Umgestaltung der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung und die Bildung einer eigenen Gerichtsbarkeit, und zwar unter Adressierung eines größtmöglichen überregionalen Empfängerkreises für die vom GdVuSt veröffentlichten Inhalte. Dadurch soll eine entsprechend weiträumige Wirkung entfaltet werden.

Das wichtigste fiktive "Gremium" des Vereins ist das "Höchste Gericht der Geeinten deutschen Völker und Stämme", welches nach eigenen Angaben am 18. Januar 2017 in Berlin gegründet wurde. Darüber hinaus treten sogenannte "Juristikare" und "Gerichtsvollzieher" für den GdVuSt auf. Die "Gerichtsvollzieher" des Vereins versuchen die Anordnungen des "Höchsten Gerichts" umzusetzen.

Nach der Auffassung des GdVuSt sollen wesentliche Rechte, insbesondere das Wahlrecht und das Recht, Eigentum an Grund und Boden zu besitzen oder zu erwerben, von der Abstammung abhängig sein. Gefordert wird ein Nachweis der deutschen Abstammung über mindestens drei Generationen, unabhängig davon, ob der Betreffende nach deutschem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Abhängig von der "Rasse" soll ein entsprechender Nachweis erst gar nicht möglich sein. Beabsichtigt ist die völlige Entrechtung aller, die nicht vom "Volk der Germanen" abstammen.

Mit Verfügung vom 14.02.2020, unanfechtbar seit dem 21.04.2020, stellte der Bundesminister des Innern fest, dass sich der Verein "Geeinte deutsche Völker und Stämme" einschließlich seiner Teilorganisation "Osnabrücker Landmark" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Der Verein einschließlich seiner Teilorganisation wurde verboten und aufgelöst. Ferner wurde verboten, die unter der URL https://deutsche-voelker.de/ abrufbare Internetseite des Vereins sowie ferner die Internetseiten http://www.os-land-mark.de, www.osnabruecker-land.com, den youtube - Kanal von H.W. und sämtliche EBürger sichern die Arbeit der Polizei-Mail-Adressen des Vereins, insbesondere info@deutsche-voelker.de und info@os-landmark.de, einschließlich deren Bereitstellung und Hosting, zu betreiben und weiter zu verwenden.

Zudem wurde verboten, Kennzeichen des GdVuSt und seiner Teilorganisationen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbotes öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden, die Verbreitung im Internet eingeschlossen, und zwar insbesondere die Darstellung eines Baums mit dem Schriftzug "deutsche Völker", "Geeinte deutsche Völker und Stämme" oder "Höchstes Gericht geeinter deutscher Völker und Stämme", auch in Verbindung mit anderen Darstellungen um einen Baum herum und Zusätzen wie "Landmark" oder "Landschaft" in Verbindung mit einer Ortsangabe, wie folgt,

... [Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

wobei ausdrücklich auch Kennzeichen erfasst werden sollten, die den Kennzeichen des Vereins zum Verwechseln ähnlich sind. Das Kennzeichenverbot erfasste nach dem Diktus der Verbotsverfügung generell alle sieht- und hörbaren Symbole, denen sich der verbotene Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen.

Die Angeklagte unterstützte den verbotenen und nach wie vor in seiner ideologischen Ausrichtung unveränderten GdVuSt in Kenntnis der ihr unter anderem persönlich zugestellten Verbotsverfügung auch über den 21.04.2020 hinaus und bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache sowie teilweise auch aus der Haft heraus weiterhin bundesweit als zentrale Führungsfigur in ideologischer, finanzieller und personeller Hinsicht und zudem unter Verwendung von vereinstypischen und verbotenen Kennzeichen, um - geleitet von einem ethnisch geprägten Volksbegriff, unter Negierung der Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung sowie unter Erzeugung einer feindseligen Haltung gegenüber "nicht Beheimateten" als nicht wahlberechtigt, nicht berechtigt zum Eigentum an Grund und Boden und damit schließlich nicht existenzberechtigt -ein eigenes staatliches System mit eigenem Staatsvolk, eigener Gebietshoheit, eigenen Verwaltungsstrukturen, eigener Rechtsordnung und eigener Gerichtsbarkeit zu errichten, wobei sie teilweise auch unter einer fiktiven Rechtsanwaltskanzlei oder selbst als Rechtsanwältin unter einem falschen Namen auftrat, um so eine erhöhte Seriosität der von ihr verbreiteten Inhalte und angebotenen Dienstleistungen vorzutäuschen.

Ihre Tätigkeiten umfassten die Veranstaltung von Seminaren, die Verbreitung der Ideologie über verschiedene von ihr gehostete Internetseiten, Flyer, den YouTube-Kanal der Angeklagten und soziale Medien sowie das Verfassen von Schreiben an öffentliche Stellen mit zum Teil strafrechtlichen Inhalten, wodurch sie das Vereinshandeln maßgeblich gestaltete und prägte und zugleich den inneren Zusammenhalt der illegalen Strukturen des Vereins förderte.

Im Einzelnen:

a.

Die Angeklagte trat im Tatzeitraum nach innen wie außen als "Generalbevollmächtigte" des GdVuSt auf, wobei sie ihre vermeintliche Legitimation hierfür aus einem sogenannten "Creditiv mit Generalvollmacht" herleitete, in welchem sie "durch die Gemeinevorsteher und Landesherren erhobener Naturräume der Geeinten deutschen Völker und Stämme" als "h. friede aus der Sippe w." in der Stellung der "Gesandten als den höchsten Staatenvorsteher" berufen und bestätigt wurde, als welche sie "die generelle Vollmacht zu Verhandlungen innehalte und als höchste Bevollmächtigte befugt sei, alle Gemeinevorsteher der erhobenen Landschaften deutschsprachiger Stämme zu vertreten".

Als Generalbevollmächtigte zeichnete die Angeklagte zum Zwecke ihrer "Autorisierung" gegen Bezahlung (für 500 € pro Urkunde) u.a. über 100 sogenannte "Lebendbekundungen" von Mitgliedern und Sympathisanten des GdVuSt gegen, die nach dessen Ideologie der erste Schritt sind, Teil des Vereins zu werden, sich von der Bundesrepublik Deutschland als Staat loszusagen und den "Grund und Boden der Heimath in das Recht der Menschen zu heben", bevor diese "Lebendbekundungen" von Vereinsmitgliedern an offizielle Stellen ihrer jeweiligen Heimatgemeinden gesandt wurden, um sich so vom staatlichen System loszusagen. Daneben forderte sie Mitglieder und Sympathisanten des verbotenen Vereins auf Veranstaltungen und in Propagandaschriften zur Erhebung von naturstaatlichen Landschaften dazu auf, dies ebenfalls zu tun, um durch diese sog. "Proklamation" die Eigentums- und Verfügungsrechte an und in den "erhobenen Landschaften" auf den verbotenen Verein übergehen zu lassen.

Die Angeklagte bot in diesem Zusammenhang (ebenfalls kostenpflichtig für bis zu 5.100 € pro Gemeine) sog. "Gemeineerhebungen" an (insgesamt veranlasste sie wenigstens 238 solcher Erhebungen deutschlandweit) und verfasste Gründungsurkunden der jeweils erhobenen Landschaften, die im Kopf das verbotene Kennzeichen der GdVuSt zeigten, in welchem sich ein Baum im Inneren eines Doppelkreises, im Doppelkreis der Schriftsatz "Geeinte deutsche Völker und Stämme" sowie der Name der jeweiligen Landschaft findet und welches außen mit den Silhouetten von Blättern umrahmt ist, wie beispielhaft für die "Landschaft Bayern":

... [Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

Die Gründungsurkunden verbreitete sie unter anderem auch in Internet wie z.B. ihrem mit einem Bild von ihr als Kanalfoto versehenen "H. W.® Videokanal" bei Telegram öffentlich.

Sie erstellte darüber hinaus gegen eine Gebühr von 35 € vereinseigene Ausweispapiere in Form von sogenannten "Heimathkarten" und "Inwohnerkarten", mit dem Zweck, den vom Verein nicht akzeptierten und von ihr und den Vereinsmitgliedern an die jeweiligen Ausstellerbehörden zurückgegebenen Bundespersonalausweis zu ersetzen, und stellte "Amtsausweise" aus für "Bürgermeister" und "Gerichtsvollzieher" einzelner zuvor erhobener Landschaften unter Verwendung vereinstypischer Kennzeichen wie dem Folgenden:

... [Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

Zu diesem Zweck entwarf die Angeklagte auch "Amtsstempel" für jede von ihr gegründete oder erhobene Landschaft, die sie anfertigen ließ und an die jeweiligen "Gemeinevorsteher" zum Zwecke der weiteren Verwendung verkaufte und ausgehändigte, wie beispielhaft:

...[Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

Auf bundesweiten, kostenpflichtigen Veranstaltungen, die die Angeklagte über ihren Telegram-Videokanal, die Website www.deutschenlande.de sowie den über diese Website zu beziehenden Newsletter bewarb - so beispielweise Seminare wie "Mein Name eine Marke" zum Preis von 350 €, "Meine Heimat" zum Preis von 500 € oder "Grundlagen der Selbstbestimmung" zum Preis von 50 € - verbreitete sie unter Verwendung verbotener Vereinskennzeichen die unverändert gebliebene Ideologie des GdVuSt und unterbreitete den Interessenten und Mitgliedern des Vereins Anleitung und Hilfestellung zur Weiterverbreitung der Vereinsideologie, u. a. durch die Weitergabe und die Bereitstellung von von ihr verfassten Flyern und Broschüren, beispielsweise mit den Titeln "Impffrei!", "Bürger sichern die Arbeit der Polizei!" und "Bürgermeister haften" mit u.a. folgenden Hinweisen:

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Zudem verfasste und versandte sie als "Generalbevollmächtigte der Geeinten deutschen Völker und Stämme" zahlreiche Schreiben mit vereinstypischen Erklärungen und vereinstypischen Kennzeichen an offizielle Stellen und Institution, wie beispielsweise

aa.

am 18.04.2022 ein Anschreiben mit dem Titel "In Rechtskenntnissetzung über die Einigung zwischen Vorstehern erhobener Naturräume der Geeinten deutschen Völker und Stämme" an

den Vertreter des Büros des Weltpostvereins, M.M., welches von ihr als "h. friede aus der Sippe w." als "Generalbevollmächtigte Botschafterin erhobener Gemeinen und Naturräume in den naturstaatlich organisierten Landschaften der Geeinten deutschen Völker und Stämme" unterzeichnet und mit folgendem Symbol versehen wurde

... [Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

und an den Empfänger den Auftrag enthielt, den Vereins- und Vertragsmitgliedern des Weltpostvereins die "überarbeitete Einigung, vorab benannt 'Postvertrag'", innerhalb von sieben Tagesläufen zuzustellen, wobei sie unter anderem dezidiert darlegte, aus welcher (Rechts-) Grundlage des GdVuSt "Heimathrechte" an Grund und Boden vermeintlich ableiten würde und anordnete, dass "alle nicht beheimatheten natürlichen und juristischen Personen, sowie Treuhandorganisationen im Tier- und Sachenrecht mit deren militärischen Einrichtungen das Land innerhalb von neunzig Tagen zu verlassen haben"; auch erläuterte sie, wie und durch wen die Legislative, die Judikative und Exekutive in den Gemeinen ausgeübt werden, bildete Muster der Gemeine- und Landeswappen ab, teilte die von ihr festgelegten Feiertage des GdVuSt mit und führte in den Fußnoten unter anderem aus:

"(10) Nicht heimathberechtigte Zuwanderer, die (nach 2015) den deutschen Grund und Boden betreten haben, haben Deutschland innerhalb von 90 Tagesläufen zu verlassen. Beheimathete können nur deutschsprachige Menschen sein oder werden, wenn diese ihre deutschstämmigen Ahnen nachweisen können. Das schließt Rassen jüdischer und osmanischer Glaubensformen und freimaurerische Ordensangehörige gänzlich aus."

bb.

gleichlautende Schreiben mit dem Betreff "Erhebung naturstaatlicher Landschaften" an die beiden Ministerpräsidenten Markus Söder und Stefan Weil, die von ihr als ":h. friede:w., Generalbevollmächtigte der Geeinten Deutschen Völker und Stämme (GdVuSt)" unterzeichnet und ebenfalls mit dem unter aa. abgebildeten Vereinssymbol versehen wurden und in denen sie auf die vom Verein bereits erhobenen Landschaften sowie die sich aus ihrer Sicht hieraus ergebenen Folgen hinwies:

"(...)

Wir erkennen ihr Wirken und Missionen, Nationen oder Orden geführte Sklaven - und

Sachenherrschaft, als kriegerische Gebietsherrschaft, ohne den direkten Bezug auf

unseren Heimathboden. (...)

Ohne Klarstellung Ihrerseits sehen wir Sie in Ihrem Wirken vereidigt auf das Alte Testament unter der Hand jüdischer Rabbis. Damit steht Ihnen nur der Wirkungskreis von Tieren und Sachen zu. Sie haben somit den Menschen als Herrscher und Hüteranzuerkennen und diesem zu dienen, denn lebende Menschen haben sich ihrer Zusammengehörigkeit erinnert. Diese sind sich ihres Adels bewusst und haben auf der Grundlage ihres Geschlechts und dem diesem zugestellten Allodrecht die höchsten Bestimmungsrecht über ihren Heimathboden, sowie über alle herrenlosen Werte und Einrichtungen, außerhalb von Raum und Zeit. (...)

Somit steht jede verantwortliche Person und Wesenheit, so auch Lebende der Treuhandverwaltungen in dem Raum der erhobenen Landschaften privat vollumfänglich in der Haftung für Tätigkeiten, welche ohne Zustimmung der Landesherren oder berechtigter jeweiliger Naturräume durchgeführt werden.

Auf der rechtlichen Grundlage der Kriegsverwalter dürfte das Aufräumen des Kriegsfeldes nach Ende der Besatzungszeit unter der Bestimmung tatsächlicher Eigenthümer des Grund und Bodens stattzufinden haben. "

cc.

im Mai 2022 ein Schreiben an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, Dr. Dietmar Woidke, mit dem Betreff "Kunde über die Erhebung naturstaatlicher Landschaften", welches sie als ":h.:friede:w., Generalbevollmächtigte erhobener Gemeinen und Naturräume der Geeinten Deutschen Völker und Stämme (GdVuSt)" unterzeichnete und ebenfalls mit dem unter aa. abgebildeten Vereinssymbol versah und in dem sie gleichfalls auf die "erhobenen Landschaften" und die sich daraus aus ihrer Sicht ergebenen Folgen hinwies, wie unter anderem:

"(...)

Auf der rechtlichen Grundlage der Kriegsverwalter dürfte das Aufräumen des Kriegsfeldes nach Ende der Besatzungszeit unter der Bestimmung tatsächlicher Eigenthümer des Grund und Bodens stattzufinden haben. Ihnen ist jeder unerlaubte Zugriff auf deren Eigenthum untersagt. Alle vormaligen staatlichen Gebäude, wie Rathäuser, Schulen, Bahnhöfe, Postgebäude, Standesämter, Archive, Kulturstätten, Amtsgerichte und weitere, sind jetzt Eigenthum der Beheimatheten und damit sind die Verwaltungsrechte und Schlüsselgewalt an diese zu überreichen.

Die Führung von Unternehmen sind jetzt nur deutschen Beheimatheten erlaubt. Türkisch-osmanische und jüdische sowie freimaurische Ordenszugehörigen ist weder der Besitz von Gebäuden noch die unternehmerische Tätigkeit in den erhobenen Landschaften erlaubt. Geschäfte sind in ordentlichem Zustand jetzt an die benannten Berechtigten zu übergeben.

(...)"

dd.

im Juli 2020 unter der von ihr verwendeten Aliaspersonalie "Anna Lehmann" als "Juristikarin Höchstes Gericht GdVuSt" diverse gleichlautende Schreiben "In Rechtskenntnissetzung zukünftiger Handlungen" ähnlichen Inhalts an mehrere Mitglieder des Bundesrates unter Verwendung des folgenden Symbols

...[Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

b.

Unter Verwendung von ebenfalls verbotenen Kennzeichen des Vereins verbreitete die Angeklagte im Tatzeitraum auf verschiedenen ihr zuzurechnenden sozialen Medien, so dem "H. W.® Videokanal" bei Telegram, ihrem Instagram Account "h. w.", über Youtube sowie die ebenfalls ihr zuzurechnenden Internetseiten www.deutschenlande.de und www.dr-wonneberger.de öffentlich zugänglich Propagandaschriften, in denen sie regelmäßig Inhalte und Kennzeichen des verbotenen Vereins in Form von (teils verlinkten) Videos, Flyern und Broschüren verbreitete mit dem Ziel, eine emotional gesteigerte feindselige Haltung gegen bestimmte Teile der Bevölkerung zu erzeugen oder jedenfalls zu verstärken:

So verwies sie über sämtliche Kanäle auf den sogenannten "Postvertrag" als Grundlage allen Handelns des verbotenen Vereins, der sowohl über ihren Telegram-Videokanal als auch über die Website www.deutschenlande.de öffentlich einsehbar war und auch von ihr in einem Video mit dem Titel "Die Post ist da! - Der Postvertrag regiert die Welt.", welches öffentlich über YouTube sowie die Website www.deutschenlande.de abrufbar war, präsentiert wurde. In diesem von ihr als Generalbevollmächtigte des GdVuSt verfassten Postvertrag traf sie u. a. die Anordnung

"allen nicht beheimatheten natürlichen und juristischen Personen, sowie Treuhandorganisationen im Tier- und Sachenrecht jetzt angeordnet ist, mit deren militärischen Einrichtungen das Land innerhalb zu verlassen."

Unter Fußnote 10 des Postvertrages stellte sie im Sinne der Ideologie des verbotenen Vereins öffentlich Folgendes klar:

"Nicht beheimathberechtigte Zuwanderer, die (nach 2015) den deutschen Grund und Boden betreten haben, haben Deutschland innerhalb von 90 Tagesläufen zu verlassen. Beheimatete können nur deutschsprachige Menschen sein oder werden, wenn diese ihre deutschstämmigen Ahnen nachweisen können. Das schließt Rassen jüdischer und osmanischer Glaubensformen und freimaurerischer Ordensangehörige gänzlich aus."

Auf ihre Internetseite einschließlich des dort bereitgestellten Postvertrages verwies sie auch über andere Wege, wie beispielsweise in ihren Newsletter vom 09.11.2021, in dem sie dazu aufforderte:

"(...)

Holen wir für die Gemeinschaft der Menschen unser Land zurück und geben wir uns selbst eine Ordnung! h. w.

https://deutschenlande.de, info&.deutschenlande.de"

und unter den Hinweisen "Rechtlich sind hierzulande nur die Beheimatheten eigenthumsfähig" sowie "dazu brauchst du den Abstammungsnachweis dreier Väter oder Mütter auf Jahr 1914 vor Kriegsbeginn" hinzufügte:

"Holen wir unser Land zurück, bevor es unmoralische, unethische Wesen ganz vernichten

(...)".

Sie postete ferner am 02.10.21 auf ihrem Telegram-Kanal, der mehr als 2000 Followerhat, das Bild eines Flyers mit dem Titel: "Kein Eigenthum für Juden! - Warum Zugehörigen jüdischer und islamischer Orden in den deutschsprachigen Landschaften kein Eigenthum gehören kann? (...) Mit der Gründung der Naturstaaten, verlieren alle Zugereisten ihre billigen fiktiven Eigenthumsrechte und haben den Besitz gänzlich zurück zu reichen. Denn rechtlich sind seit 1914 und spätestens 1933 hierzulande alle Immobilien verlassen!" und unterschrieb diesen mit dem Text:

"Ein Prozess der Enteignung nicht Grundrechtsfähiger beginnt."

Mit diesem völkischen Menschenbild zielte die Angeklagte darauf ab, weite Bevölkerungsteile, insbesondere Juden, Moslems und Freimarer, allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Weltanschauung sowie ihrer Herkunft herabzuwürdigen und in ihren Grundrechten nicht nur gravierend zu verletzen, sondern ihnen ihr Existenzrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der deutschen Gesellschaft gänzlich abzusprechen und eine feindselige Haltung gegen diese Bevölkerungsteile zu erzeugen oder zu steigern.

c.

Unter der Firmierung "Sozietät Dr Wonneberger" mit der öffentlich einsehbaren und von der Angeklagten betriebenen Internetpräsenz www.dr-wonneberger.de schuf die Angeklagte eine fiktive Rechtsanwaltskanzlei für die Rechtsgebiete "Naturrecht, Menschenrecht, Holzrecht, Landrecht, Obligationrecht, Patentrecht, Seerecht, Kapitalsicherung und Inkasso", die nach außen wahrheitswidrig den Anschein einer Sozietät von durch die Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwälten erweckte, um sich den Schein besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit zu geben, und zwar sowohl durch die Verwendung eines offiziellen Briefkopfes, in welchem - ebenso wie auf der Website - mehrere fiktive Rechtsanwälte namentlich benannt wurden (RA Tillmann Michel, RA Björn Ruppert, RA Skaanske Lov, RA Cher Jyse Steman, Ra Poul Jourgensen und RA Sultan Montadollar), als auch die Mitteilung auf der Website www.dr-wonneberger.de, dass die Sozietät die Zulassung habe

"- amtliche Dokumente zu beglaubigen

- Erhebungen von Gemeindegründungen zu begleiten

- sowie Prozesse in das Menschenrecht zu begleiten.

- Zulassungen für Rechtsberufe wie auch Wachmänner,

- Vollzugsstellen,

- Gesundheitsberufe,

- Lehr- und Behütungseinrichtungen zu begleiten und zu beglaubigen.

Des Weiteren ist die Sozietät akkreditiert ist zur Umsetzung und Durchsetzung von Urteilen und Bestimmungen der Gemeinevorsteher von Berlin und/oder und des höchsten Gerichtes der Geeinten deutschen Völker und Stämme".

Als "Grundlage des Wirkens" der Kanzlei verwies die Angeklagte auch hier unter Verwendung des folgenden Symbols

...[Anmerkung der Pressestelle: von einem Abdruck wird aus Rechtsgründen abgesehen]

wieder auf den bereits genannten Postertrag, der über die Kanzleiseite auch eingesehen werden konnte.

Über die Website www.dr-wonneberger.de bot die Angeklagte zudem kostenpflichtige Leistungen, wie z. B. Akkreditierungen für Anwälte, Hebammen und Ärzte (je 2.000 €), oder die Ausstellung von "Ärztlichen Attesten des Lebens" (für 7 €), notarielle Beglaubigungen (für 30 €) oder Schutzbriefen (für 55 €) an.

Des Weiteren versandte sie unter dem Briefkopf der Sozietät unter Verwendung der Alias-Personalie "RA Poul Jorgensen" zahlreiche Schreiben an offizielle Stellen, so unter anderem am 16.11.2020 zwei jeweils nahezu gleichlautende Schreiben an den bayrischen Staatsminister Florian Herrman und den bayrischen Ministerpräsidenten Markus Söder mit dem Betreff "Enteignung aufgrund des Genozids", in welchen sie diese unter Hinweis auf vermeintliche Rechtsgrundlagen mitteilte, dass sie "als zugelassene Sozietät beauftragt sei, ihn im Auftrag des Höchsten Gerichts der Geeinten deutschen Völker und Stämme jetzt aufgrund genozidialer Prozesse und der Überschreitung sämtlicher Rechte privat vollumfänglich zu enteignen (...), wodurch die Adressaten sofort in den Rechtskreis des Strafverurteilten gesetzt würden und ab sofort die Stellung des Sklaven/Leibeigenen und somit Freiwild in den erhobenen Landschaften einnähmen".

Ebenso stellte Sie Informationsbroschüren der Sozietät Dr Wonneberger unter Verwendung der Aliaspersonalie "Rechtsanwalt Poul Jorgensen" auf der Internetseite www.dr-wonneberger.de bereit, wie die "Basisinformation 1", in der sie Interessierten die Hintergründe sowie die Voraussetzungen von "Gemeineerhebungen" mit den einleitenden Worten erläuterte

"Geehrter mutiger Mensch,

zuerst möchten h. friede w. und ihr Team, Ihnen danken, dass Sie den Mut haben, eine Gemeine in das Recht der Menschen zu erheben und für die dort beheimatheten Menschen den Grund und Boden zu sichern.

(...)

Die Rechtsanwälte der SOZIETÄT DR WONNEBERGER unterstützen h. friede w., Sie in die Selbstbestimmung zu begleiten. Im ersten Schritt erhalten Sie diese Information der nächsten Schritte."

Auch unter Verwendung der Aliaspersonalie "Ingeburg Wonneberger" trat sie nach außen in offiziell anmutenden Schreiben wie auch privat als Anwältin auf. So stellte sie auf der Internetseite der fiktiven Sozietät von "Ingeburg Wonneberger" verfasste "Aufträge" und "Anordnungen" zur "Enteignung" der Mitglieder des Bundesrates öffentlich bereit, stellte für sich selbst eine Inwohnerkarte des GdVuSt auf den Namen "ingeburg heike wonneberger" aus, mietete ihre Wohnung in H. unter dem Alias "Ingeburg Wonneberger" sowie unter dem Hinweis den Vermietern gegenüber an, dass sie als Anwältin tätig sei, und verwendete unter anderem die E-Mail-Adresse dr-wonneberger@mail.de.

In ihrem Newsletter "newsletter@deutschenlanden.info" vom 09.11.2021 verwies die Angeklagte unter der Überschrift "Anwälte für Menschen" unter anderem auf die Sozietät Dr. Wonneberger als eine der "Anwaltskanzleien", die sich "von dem Höchsten Gericht haben akkreditieren lassen".

Schließlich entwarf und verwendete sie auch "Kanzleistempel", die den von ihr erweckten Anschein einer seriösen Rechtsanwaltskanzlei bekräftigen sollten:

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III.

1.

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben der Tochter der Angeklagten, der Zeugin P., die von der Angeklagten bestätigt wurden. Die Zeugin hat die Biografie sowie die ideologische Entwicklung ihrer Mutter wie festgestellt geschildert. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 11.10.2022.

2.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel, insbesondere die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden sowie die Angaben vornehmlich der Zeugen PK F., KOK H., S. und W. verfiziert worden ist.

a.

Die Angeklagte hat die Vorwürfe wie festgestellt eingeräumt und zu dem Hintergrund der Tat angegeben, Ausgangspunkt sei maßgeblich ein Telefonat im Jahr 2013 mit einer Mitarbeiterin der BaFin gewesen. Im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit des Osnabrücker Landmark e.V. habe sie eine alternative Währung initiiert, was ihr durch die BaFin untersagt worden sei. In einem anschließenden Telefonat mit einer der - von ihr nicht näher benannten - Verantwortlichen der BaFin sei ihr erklärt worden, für eine eigene Währung fehlten ihr "Rechte an Grund und Boden", woraufhin sie begonnen habe, zu recherchieren, was dies bedeute. Im Rahmen ihrer Recherchen, insbesondere dem Lesen von Gesetzestexten und in Gesprächen mit amerikanischen, aber auch deutschen Juristen, sei sie zu der Erkenntnis gelangt, dass nach wie vor die alten römischen Rechte gälten, alle Städten und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland als Unternehmen angemeldet seien und die Bundesrepublik Deutschland selbst letztlich lediglich ein Handelskonstrukt, eine Wirtschaftsverwaltung, sei. Daher erkenne sie die "Firma BRD" auch nicht an, ebenso wie das Ordenswesen, insbesondere die Kirchen.

Seitdem suche sie einen Weg, "Bodenrechte" wieder zu erheben und den Menschen ihre Rechte an Grund und Boden zurück zu geben. Sie habe daher hunderte Gemeinden und öffentliche Stellen angeschrieben, dies jeweils in dreifacher Ausführung, um "urmenschliche Rechte" einzufordern. Widersprüche hiergegen habe es nie gegeben und ihrer Forderung um Nachweise hoheitlich amtlicher Befugnisse staatlicher Stellen und/oder Bediensteter sei nie nachgekommen worden. Nachdem der GdVuSt und dessen Kennzeichen verboten worden seien, habe sie diverse Veränderungen im formellen Auftreten sowie auch an den verwendeten Symbolen des GdVuSt, wie beispielsweise an der Detailgestaltung der Stempel vorgenommen, um aus dem Verbot herauszukommen. Sie habe insbesondere darauf geachtet, ihre Tätigkeit, soweit sie aus ihrer Sicht unter das Verbot falle, nicht im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland zu entfalten. So habe sie eine neue Zeitrechnung nach dem Sonnenlauf eingeführt, keine Postleitzahlen mehr verwendet bzw. diese in eckige Klammem gesetzt und die von ihr betriebenen Internetseiten im Ausland angemeldet.

Auch habe sie bewusst die Aliaspersonalie "Ingeburg Wonneberger" verwendet und die Sozietät unter diesem Namen gegründet, da sie sich die Namensrechte von der zuvor verstorbenen real existierenden Ingeburg Wonneberger vor deren Tod habe übertragen lassen. Da ihr Name im Kontext mit der mit Vorbehalten versehenen "Reichsbürgerszene" bekannt geworden sei, habe sie den Namen Wonneberger teils im privaten und teils im geschäftlichen Auftreten zur Erhöhung ihrer Seriosität verwendet.

Sie räume Fehler in ihrem Handeln ein, aber sie folge der Liebe zu ihrer Heimat mit dem Ziel, unter Einsatz der ihr zustehenden Möglichkeiten einen "hoheitlich rechtlich" tätigen Staat zu schaffen, ohne Angst haben zu müssen, dass private internationale Konzerne über das Land walten, und andere zu unterstützen, sich ihr Recht auf Selbstbestimmung, einschließlich ihres Rechtes, sich lebend zu erklären, und auf Grund und Boden herauszunehmen.

2.

Das Geständnis der Angeklagten ist glaubhaft und umfassend verifiziert worden, zunächst durch die überwiegend im Selbstleseverfahren und teils im Wege der Verlesung in der Hauptverhandlung eingeführten Urkunden sowie die in Augenschein genommenen Abbildungen, auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird:

a.

Die Feststellungen zur Gründung sowie zu Ideologie und Aufbau des GdVuSt einschließlich der Verbotsverfügung und deren Inhalt ergeben sich aus der Verbotsverfügung des Bundesministers des Inneren vom 14.02.2020, die "Legitimation" der Angeklagten als "Generalbevollmächtigte" des GdVuSt aus dem "Creditiv mit Generalvollmacht". Die diversen unter Abschnitt II. aufgeführten und im Wege des Selbstleseverfahren sowie der Verlesung und durch Inaugenscheinnahme eingeführten Lebendbekundungen, Gründungsurkunden, Amtsausweise, Heimathkarten und Inwohnerkarten inklusive zugehöriger Quittungen sowie die aufgeführten Anschreiben, Informationsbroschüren, Flyer, Newsletter und Ausdrucke sowie Screenshots der Internetauftritte bzw. Beiträge auf Social-Media-Plattformen der Angeklagten bestätigen ihre Einlassung sowie die Feststellungen, ebenso wie die in Augenschein genommenen und auf den jeweiligen Dokumenten oder in den benannten Medien verwendeten Abbildungen.

b.

Der Zeuge KOK H., der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderem mit der Auswertung der bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten aufgefundenen und sichergestellten Asservate, insbesondere Schriftstücke, wie Anschreiben oder Broschüren, Ausweise und Stempel beauftragt war, bestätigte sowohl den Inhalt als auch insbesondere den Umfang der festgestellten Tätigkeiten der Angeklagten. Er erklärte, die Ermittlungen und damit auch die Auswertung der Asservate hätten sich von vornherein auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Verbotsverfügung beschränkt. Die Verbotsverfügung sei in den Unterlagen der Angeklagten sowohl in Kopie als auch auf Datenträgern mehrfach festgestellt worden und sämtliche von ihm ausgewertete und den Feststellungen zugrunde gelegten Schriftstücke, Ausweise und Stempel seien nach Rechtskraft der Verbotsverfügung erstellt bzw. verwendet worden, was sich unter anderem aus Rückläufern mit Eingangsstempeln der jeweiligen Empfänger ergeben habe.

Unter den Asservaten hätten sich auch ein auf eine bereits verstorbene "Ingeburg Wonneberger" ausgestellter Personalausweis befunden sowie eine Bilddatei dieses Ausweises mit einem - vermutlich mithilfe von Photoshop eingefügten - Bild der Angeklagten darauf. Es seien zudem Schreiben sowohl in Papierform als auch als digitale Dateien festgestellt worden, die - unter dem Briefkopf der "Sozietät Dr Wonneberger" und mit Namen von real nicht existierenden Rechtsanwälten versehen - augenscheinlich von der Angeklagten verfasst worden seien und inhaltlich den Eindruck tatsächlich juristischer Schreiben vermittelt hätten.

Im Rahmen der Auswertung habe er ferner nach Aktivitäten anderer Vereinsmitglieder gesucht und unter anderem diverse Lebendbekundungen, Heimathkarten, Inwohnerkarten und Amtsausweise anderer Personen festgestellt. Er sei zudem mit Finanzermittlungen beschäftigt gewesen und nach wie vor beschäftigt und habe im Rahmen dessen diverse unterschiedliche finanzielle Unterstützer der Angeklagten ermitteln können, unter anderem über Zahlungseingänge auf dem Konto der Angeklagten für unterschiedliche dem Verein zuzuordnende Veranstaltungen sowie Spenden. Es sei eine Tabelle mit mehr als 500 Namen vermeintlicher Mitglieder gefunden worden und nach weiteren Ermittlungen mittlerweile 200 Verfahren gegen weitere mutmaßliche Vereinsmitglieder eingeleitet worden. Insgesamt sei auffällig gewesen, dass sich sowohl der Kreis der Mitglieder als auch der Kreis der von der Angeklagten besuchten und/oder organisierten Veranstaltungen über ganz Deutschland erstreckt hätten. Aus den Finanzermittlungen hätten sich auch Preise für einzelne von der Angeklagten angebotene Dienstleistungen ergeben, wie beispielsweise Kosten in Höhe von 5.000 € für eine Gemeineerhebung.

c.

Die Angaben des Zeugen H. wurden bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen des Hauptsachbearbeiters in dem gegen die Angeklagte geführten Ermittlungsverfahren, PK F.

Die Ermittlungen seien durch das Bekanntwerden von Lebendbekundungen, unter anderem von der Angeklagten, ins Rollen gekommen und bundesweite Anfragen bei anderen Ermittlungsbehörden sowie Online-Recherchen hätten ergeben, dass der GdVuSt auch nach Rechtskraft des Verbotes weiter aktiv gewesen sei, und zwar sowohl im Internet als auch auf Veranstaltungen und im Schriftverkehr mit staatlichen Stellen oder Personen. Es sei daraufhin zu Durchsuchungen sowohl an der Wohnanschrift der Angeklagten in H. als auch an ihrer Ferienanschrift auf B. durchgeführt worden, im Rahmen derer eine Vielzahl sowohl digitaler Datenträger als auch Schriftstücke sichergestellt und ausgewertet werden konnte. Das von ihm geschilderte Ergebnis der Auswertung entspricht den hierzu getätigten Ausführungen des Zeugen H. Ergänzend gab er an, dass mehr als 200 Gemeinden in Deutschland durch die Angeklagte bzw. den GdVuSt erhoben worden seien.

Er bestätigte, dass es im Außenauftritt des GdVuSt kleinere Detailänderungen nach Erlass der Verbotsverfügung gegeben habe, wie beispielsweise eine neue Zeitrechnung oder marginale Veränderungen der Wappen der einzelnen erhobenen Gemeinen, die verbotenen Kennzeichen aber ebenfalls unverändert weiterverwendet worden seien, unter anderem im Internet, insbesondere auf der Internetseite www.deutschenlande.de, auf der die Angeklagte auch als Verantwortliche im Impressum namentlich angegeben gewesen sei, und zwar in derselben Art und Weise und im Zusammenhang mit denselben ideologischen Inhalten wie vor dem Verbot. Auffällig gewesen sei, dass die Angeklagte bundesweit neue Mitglieder akquiriert habe, sowohl auf Veranstaltungen als auch über unterschiedliche Internetauftritte.

Der Zeuge hat auch bestätigt, dass die Angeklagte teils im eigenen Namen und teils unter der "Sozietät Dr Wonneberger" aufgetreten sei. Auf der Internetseite der Sozietät sei dieselbe Symbolik mit letztlich den gleichen ideologischen Inhalten und Dienstleistungen verwendet worden wie in den Schriftstücken und Internetauftritten einschließlich sozialer Medien der Angeklagten. Die Angeklagte sei im Impressum der Internetseite www.dr-wonneberger.de als Verantwortliche aufgeführt gewesen und es sei auf dieser eine Personenvielfalt von Sozietätsmitgliedern suggeriert worden ebenso wie mutmaßliche Berechtigungen, als auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisierte Rechtsanwälte tätig zu sein und entsprechende Dienstleistungen anzubieten, wie beispielsweise Zulassungen für bestimmte Berufsbezeichnungen. Sämtliche auf der Internetseite angegebenen E-Mail-Adressen der dort benannten, tatsächlich aber real nicht existierenden Rechtsanwälte seien auf dem Laptop der Angeklagten nutzbar gewesen. Der Internetauftritt habe insgesamt durchaus professionell gewirkt und der Aufbau der Internetseite habe dem der Seite www.deutschenlande.de sehr geähnelt. Die Angeklagte habe auch unter anderem auf ihrem Telegram-Kanal Werbung für die Sozietät gemacht.

Ferner sei im Rahmen der Finanzermittlungen festgestellt worden, dass die Angeklagte seit dem Verbot des GdVuSt im Zusammenhang mit ihrer Vereinstätigkeit Einnahmen im Bereich von etwa 80.000 € getätigt habe, meist für das Ausstellen von Lebendbekundungen, Gemeineerhebungen, Rechtsberatungen oder Veranstaltungen.

Im Rahmen ihrer späteren Festnahme auf B. habe sich die Angeklagte zwar kooperativ verhalten, habe jedoch deutlich gemacht, nur dem "höchsten Gericht" zu unterstehen und die ihr ausgehändigten Beschlüsse nicht anzuerkennen.

Schließlich sei auffällig gewesen, dass mit der Inhaftierung der Angeklagten sämtliche Internetaktivitäten des GdVuSt schlagartig beendet worden seien, insbesondere die Auftritte über Instagram oder Telegram. Auch habe es - so habe es ihm der Zeuge S., dessen Familie dem GdVuSt angehört, geschildert - unter Vereinsmitgliedern nach der Festnahme der Angeklagten Ratlosigkeit und Unsicherheit gegeben, was man nun ohne sie mache.

d.

Letzteres bestätigte der Zeuge S., der nach seinen Angaben im Zeitraum zwischen Mitte 2020 und Mai 2022 auf mehreren kostenpflichtigen Veranstaltungen im Raum Bremen gewesen sei, auf denen die Angeklagte Vorträge mit der Ideologie des GdVuSt gehalten habe, und dessen Ehefrau sich letztlich dem Verein angeschlossen habe. Er fasste die Ideologie des GdVuSt in der Form zusammen, dass nach Ansicht des Vereins die Bundesrepublik Deutschland ein Firmenkonstrukt sei, die Menschen sich lebend erklären könnten und dann Rechte auf Grund und Boden und daraus folgend auch höhere Rechte erwerben könnten. Da die Geburtsurkunde lediglich ein Handelspapier sei, habe der Staat keine rechtliche Handhabe hiergegen. Sowohl seine Ehefrau als auch deren Eltern seien den "Lehren" der Angeklagten gefolgt, was unter anderem zur Folge gehabt habe, dass seine Kinder geheim zur Welt gekommen seien und keine Geburtsurkunden hätten.

Auf den Veranstaltungen habe die Angeklagte unter anderem Lebendbekundungen zum Preis von 500 € angeboten, Heimathkarten als Ersatzdokumente für den Personalausweis angeboten und Werbung für kostenpflichtige Seminare oder Schulungen gemacht. Gelder seien vor Ort stets in bar bezahlt und von der Angeklagten entgegengenommen worden. Die Angeklagte habe überdies auf weitere Leistungen der "Sozietät Dr Wonneberger" hingewiesen. Er habe erst später erfahren, dass es weder eine Kanzlei noch eine Person "Wonneberger" gebe, sondern dass sich dahinter die Angeklagte verbarg.

Da er selbst der Ideologie des GdVuSt nicht habe folgen können, seine Ehefrau und dessen Eltern indes schon, sei es zum Zerwürfnis und letztlich zur Trennung von seiner Partnerin gekommen. Nachdem die Angeklagte festgenommen worden sei, sei seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern im Alter von einem und drei Jahren geflüchtet und halte sich derzeit mutmaßlich in P. auf. Seitdem habe er weder zu ihr noch zu seinen Kindern Kontakt.

e.

Schließlich haben die beiden Zeugen W., die ehemaligen Vermieter der Angeklagten, ebenfalls die Nutzung der Personalie "Ingeburg Wonneberger" durch die Angeklagte bestätigt. Sie haben erklärt, diese habe ihre Wohnung in H. unter dem Namen Ingeburg Wonneberger angemietet und sich selbst als diese vorgestellt und erklärt, Anwältin zu sein. Auffällig sei gewesen, dass die Mietzahlungen zwar stets pünktlich, aber von unterschiedlichen Konten verschiedener Personen gezahlt worden seien.

V.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat sich die Angeklagte wegen Verstoßes gegen das Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2, 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB, Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie dem Missbrauch von Berufsbezeichnungen gemäß § 132a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Sie unterlag dabei keinem unvermeidbaren Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB. Eine Legitimierungsnorm nach der geltenden Rechtsordnung ergab sich nicht, worüber die Angeklagte auch nicht in tatsächlicher Hinsicht irrte. Die protestatio gegen die Rechtsordnung und der Fehlglaube über deren Gültigkeit sind allenfalls als (vermeidbare) Verbotsirrtümer zu werten. Hierfür bedarf es indes einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild der Angeklagten von Bedeutung sind (vgl. BGH v. 11. Oktober 2012, 1 StR 213/10 - zitiert hier nach Juris-). Die Unrechtseinsicht kann zwar fehlen, weil der Täter sich überhaupt keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit seines Tuns macht oder aber positiv die Rechtmäßigkeit annimmt. Dabei ist jedoch die Auffassung des Täters, die erkannte Rechtswidrigkeit sei für ihn nicht verbindlich, unbeachtlich, und zwar auch dann, wenn diese Auffassung auf einer politischen, religiösen oder sittlichen Überzeugung beruht. Wer meint, zu der Handlung moralisch berechtigt zu sein (Überzeugungstäter) oder sogar annimmt, er habe eine Pflicht so zu handeln (Gewissenstäter), hat dennoch Kenntnis von der Existenz eines rechtlichen Verbots (MüKoStGB/Joecks/Kulhanek, 4. Aufl., StGB, § 17). Der Täter handelt daher dann mit ausreichender Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun und diese billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH 1 StR 213/10).

So liegt es hier. Die Angeklagte kannte die Verbotsverfügung und reagierte auf diese mit einzelnen kleineren Veränderungen. Sie wusste, dass und aus welchen rechtlichen Gründen der GdVuSt samt seiner Kennzeichen verboten wurde. Die von ihr benannten und vorgenommenen Veränderungen führten indes nicht dazu, dass ihr Handeln nunmehr (subjektiv) rechtmäßig gewesen wäre. Denn maßgeblich ist - was sich für die Angeklagte auch aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Verbotsverfügung ergab - weniger die konkrete Ausgestaltung der verwendeten Kennzeichen, sondern vielmehr die ideologische Grundausrichtung des Vereins und seines Handelns. Diese hat sich nicht verändert und wollte die Angeklagte auch nicht verändern, wenngleich sie dazu ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Denn wie sich aus den Angaben sowohl der Angeklagten selbst als auch ihrer Tochter ergibt, ist die Angeklagte durchaus in der Lage zu reflektieren, dass sie früher mit dem Staatsund Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland anders umgegangen ist und ihre -wenngleich ungewöhnlichen, so aber keineswegs abnormen - Überzeugungen und Einstellungen mit korrespondierenden Handlungen (Schriftverkehr, Lebenderklärungen, Anfertigung von Dokumenten) einhergehen und die Angeklagte sowohl bei der Entwicklung als auch Fortführung ihrer ideologischen Gedanken stets in sozialer Interaktion mit anderen stand und steht, sie ihre Überzeugungen nicht allein, sondern durch Recherchen auch und gerade im Kontakt mit anderen erlangt hat und mit einer nicht unerheblichen Vielzahl von Personen teilt. Dass ihre politische Einstellung ungewöhnlich ist, ist der Angeklagten auch durchaus bewusst, weshalb sie gerade immer wieder in den Kontakt und auch in die Konfrontation mit anderen geht und versucht, ihre Überzeugungen weiter zu verbreiten.

Selbst wenn die Angeklagte aufgrund einer bei ihr vorhandenen ideologischen Verblendung tatsächlich subjektiv der Überzeugung gewesen wäre, mit ihrem Handeln nicht gegen deutsche Gesetze zu verstoßen, weil sie nur gewillt war, ihre Auffassung bestätigende Informationen zur Kenntnis zu nehmen, so wäre für sie ein solcher Verbotsirrtum bei gebotener sorgfältiger Prüfung aber ohne weiteres vermeidbar gewesen i.S.d. § 17 S. 2 StGB. Denn die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (vgl. BGHSt 21, 18ff.), wobei eine Auskunft in diesem Sinne nur dann verlässlich ist, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. Der Täter darf auch nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen. Maßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und seine Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH 1 StR 253/16; BGH 3 StR 521/12).

Die Angeklagte hat sich - obwohl sie nach ihrem Bildungsstand und ihren Erfahrungen ohne weiteres in der Lage hierzu gewesen wäre - vorliegend weder selber hinreichend um eine Rechtsauskunft staatlicher Stellen bemüht noch ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben oder sich auf sonstige Weise juristisch beraten lassen. Sie wusste von der Verbotsverfügung und ihrem Inhalt und hätte sich daher - bevor sie ihre weiteren Tätigkeiten für den Verein fortsetzt, und zwar unabhängig davon, ob unverändert oder in veränderter Form - um eine qualifizierte Rechtsauskunft über die Konsequenzen bemühen können und müssen.

VI.

Die Kammer hat auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.

Der Strafrahmen war dem § 130 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sodann zugunsten der Angeklagten ihr vollumfängliches Geständnis berücksichtigt ebenso wie die Tatsache, dass sie bislang nicht einschlägig vorbelastet ist und durchaus Versuche unternommen hat, aus dem Vereinsverbot herauszukommen, wenngleich ohne Erfolg. Ebenso war einzustellen, dass die tatsächlichen Auswirkungen ihres Handelns (bislang) nicht sehr groß gewesen sind, sie aus einer eigenen tiefen ideologischen Überzeugung heraus gehandelt hat und sich erstmals im Haft befindet.

Dem gegenüber steht der erhebliche Umfang ihrer Tätigkeiten, sowohl was das Ausmaß als auch die Reichweite betrifft. Sie war mit dem GdVuSt bundesweit aufgestellt und tätig, hat über 200 Gemeinen erhoben, mindestens 500 Mitglieder akquiriert und knapp 2.000 Follower bei Telegram. Auch zeigt der Umfang ihrer Tätigkeiten eine hohe kriminelle Energie wie sich bereits aus den in diversen ihrer Anschreiben enthaltenen Bedrohungen der Adressaten sowie deren Familien ("Sippenhaft") ergibt. Zudem hat ihr Handeln jedenfalls konkret zur Zerrüttung mindestens einer Familie, nämlich der des Zeugen S. geführt, der unter anderem erleben musste, dass seine Kinder geheim und ohne Geburtsurkunden zur Welt gekommen sind und mittlerweile mit seiner Ex-Partnerin flüchtig, was ihn sichtlich schwer belastet. Besonders ins Gewicht fiel zulasten der Angeklagten denn auch die hohe Gefährlichkeit ihres Handelns, insbesondere die sich jedenfalls aus einigen ihrer Schreiben ergebende Gewaltbereitschaft und damit die potentielle Gewaltbereitschaft ihrer "Anhänger". So sieht ihr eigenes Staatssystem vor, dass sich die Gemeinevorsteher zur Durchsetzung ihrer Rechte oder Anordnungen Söldner bedienen könnten und fordert so beispielsweise in dem von ihr aus der Untersuchungshaft heraus versandten Schreiben an den Europäischen Gerichtshof in Den Haag als Ersatz für die "standesrechtliche Erschießung" lebenslange Freiheitsstrafe ohne Bewährung für die insbesondere in ihrem Strafverfahren tätigen Amtsträger. Auch bezeichnete sie den bayerischen Ministerpräsidenten Söder in dem an ihn gerichteten Schreiben als "Freiwild", welches bekanntlich geschossen werden darf. Des Weiteren hat die Kammer eingestellt, dass die Angeklagte keinerlei Willen zur Einsicht und erst recht keine Reue gezeigt hat, da sie -wie sie noch in ihrem letzten Wort ausführte - nach wie vor das hiesige Staatssystem nicht anerkennt, ihr eigenes aufstellen will und selbst aus der Untersuchungshaft heraus noch vereinstypische Schreiben versandte, was zudem deutlich belegt, dass sie selbst durch die bislang erlittene Untersuchungshaft in keiner Weise beeindruckt worden ist. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte gleich vier Straftatbestände verwirklicht hat.

Unter Berücksichtigung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Aufgrund des immensen Umfangs ihrer Tätigkeiten und Rechtsverletzungen sowie der fehlenden Einsicht der Angeklagten und schließlich der Gefährlichkeit ihres Tuns war eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich des Strafrahmens nicht mehr ausreichend.

VII.

Die in Ziffer IV. Nummern 2.- 7. und 14. - 55. sowie 57. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 09.09.2022 (Az.: 5104 Js 40311/21) aufgeführten Asservate waren als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1, Abs. 3 StGB einzuziehen.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.