Landgericht Lüneburg
Urt. v. 29.09.2022, Az.: 21 KLs/6103 Js 28085/18 (11/20)
Bibliographie
- Gericht
- LG Lüneburg
- Datum
- 29.09.2022
- Aktenzeichen
- 21 KLs/6103 Js 28085/18 (11/20)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 64144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- StGB (D.) §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 27, 73, 73c
In der Strafsache
gegen
1. S.F.,
geboren 1994,
2. M.G.,
geboren 1984,
3. H.D.,
geboren 1991,
hat das Landgericht Lüneburg - 1. Große Strafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 29.09.2022, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. H.
als Vorsitzender
Richter am Landgericht M.
Richterin am Landgericht F.
als beisitzende Richter
Herr B.
Herr S.
als Schöffen
Staatsanwältin K.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt S.
Rechtsanwalt St.
Rechtsanwalt T.
als Verteidiger
Justizsekretärin G.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Angeklagte D. wird wegen Beihilfe zum Betrug in 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Gegen den Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 4000 € angeordnet.
Die Angeklagten F. und G. werden freigesprochen.
Der Angeklagte D. trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens.
Die Landeskasse trägt die die Angeklagten F. und G. betreffenden Kosten des Verfahrens sowie deren notwendigen Auslagen.
Die Angeklagten F. und G. sind für die nachfolgenden Strafverfolgungsmaßnahmen dem Grunde nach zu entschädigen:
Angeklagter F.: Durchsuchungen vom 28.12.2018 sowie 28.01.2019
Angeklagter G.: Durchsuchungen vom 01.11.2018, Vermögensarrest aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Lüneburg vom 29.10.2018 (15 Gs 810/18)
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten F. und G. abgekürzt gem. §267 Abs. 5 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte D. erlangte 2012 in H. das Abitur. Im Anschluss begann er ein Fahrzeugbau-Studium an der Hochschule H., das er jedoch nicht abschloss.
Neben dem Studium arbeitete er als Auslieferungsfahrer bei D., später als Fitnesstrainer. Nach Abbruch des Studiums war er von 2015-2017 als Subunternehmer von D. selbstständig tätig.
2017 zog er zu seiner Verlobten nach B. und war arbeitslos, 2018 pendelte er auf der Suche nach Arbeit zwischen B. und H.
Seit 2020 verfügt der Angeklagte über einen Lkw-Führerschein. Derzeit lebt er in H. und arbeitet als Auslieferungsfahrer bei M., wo er 1600 € netto verdient. Er hat aus einem Studienkredit Schulden in Höhe von etwa 10.000 €, auf die er monatlich 100 € zahlt.
Der Angeklagte ist kinderlos. Er und seine Verlobte beabsichtigen, zeitnah zu heiraten.
Ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16.8.2022 ist der Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 30.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, rechtskräftig seit dem 20.12.2017, wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 8 € (Datum der Tat: 5.10.2016).
Am 8.1.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Winsen (Luhe), rechtskräftig seit dem 25.1.2018, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 € (Datum der Tat: 24.5.2017).
II.
Am 18.11.2016 gründete der Angeklagte G. die H. GmbH mit Sitz in Lüneburg. G. war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Gegenstand des Unternehmens war insbesondere der Handel mit Gold und Silber. Neben dem Geschäftsführer G., der jedenfalls auch unter seinem tatsächlichen Namen auftrat, wurde für die Gesellschaft auch der Angeklagte F. tätig, wobei dieser von Beginn an ausschließlich die ("telefonfreundliche") Aliaspersonalie "R.F."verwendete.
Im Jahr 2017 kaufte die Gesellschaft unter Federführung des Angeklagten F. ("R.F.") die Domain www.XXX.de einschließlich sämtlicher bereits auf der Bewertungsplattform "Trusted Shops" abgegebener, ausschließlich positiver Kundenbewertungen für 77.350,00 € von einem M.B., der bis dahin in Berlin einen Internet-Goldhandel unter dieser Internetadresse betrieben hatte. Durch den Erwerb der genannten Domain und des damit verbundenen seriösen Eindrucks erhofften sich die Angeklagten F. und G. vermehrt Geschäfte. Es fand ein normaler Geschäftsbetrieb statt. Im Jahre 2017 machte die GmbH einen Umsatz von etwa 400.000 € und einen Gewinn von über 30.000 €.
Im Juli 2018 verkaufte der Angeklagte G. seine GmbH-Geschäftsanteile an den gesondert verurteilten F.W., der nach gleichzeitiger Abberufung des Angeklagten G. zum Geschäftsführer der H. GmbH bestellt wurde. W. erhielt zudem die Vollmacht über das bestehende Firmenkonto bei der P.D.
Im Hintergrund agierten ein oder mehrere unbekannt gebliebene(r) Täter, mutmaßlich aus dem Rocker-Milieu, die die Geschäfte der H. GmbH nach dem Ausscheiden des Angeklagten G. tatsächlich leiteten. Konkrete Feststellungen hierzu konnte die Kammer nicht treffen. Der gesondert verurteilte W., der über keinerlei Kenntnisse im Zusammenhang mit dem (Internet-) Handel mit Gold verfügte, wurde von einem unbekannt gebliebenen Täter "geführt", der W. im Rahmen des Erwerbs der Gesellschaft und in der Folge insbesondere bei Geldabhebungen und dem Erwerb von Uhren und Gold zu dessen Handlungen anwies und an den W. jeweils diese herausgab.
Dass die Angeklagten G. und F. im Rahmen einer Bande den Plan verfolgten, dem Unternehmen durch die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäften und durch einen vertrauenserweckenden Internetauftritt mit dort sichtbaren positiven Bewertungen die Gutgläubigkeit und das Vertrauen von Kunden zu verschaffen, um dann ab einem bestimmten Zeitpunkt - nach ihrem lediglich vorgeblichen Ausscheiden aus dem Unternehmen - zahlreiche Bestellungen anzunehmen und Vorkasse zu verlangen, aber die bestellte und bezahlte Ware anschließend nicht zu liefern, ließ sich nicht mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen. Jedenfalls konnte die Kammer keine Feststellungen dahingehend treffen, dass beide Angeklagten nach der Veräußerung seiner Geschäftsanteile durch den Angeklagten G. irgendwelche Aktivitäten im Zusammenhang mit der H. GmbH gezeigt haben.
Tatsächlich boten der/die unbekannt gebliebene(n) Täter über den Onlineshop der H. GmbH im August 2018 insbesondere Münzen und Barren aus Gold der Sorten Krügerrand, Heraeus und Maple Leaf sowie Luxusuhren zu sehr günstigen, häufig unter dem Tagestiefstpreis liegenden Raten gegen Vorkasse an. Sobald Kunden Bestellungen über das Internet bzw. in Einzelfällen telefonisch aufgaben, erhielten sie im Anschluss an eine automatisierte Eingangsbestätigung eine in der Regel mit "R.F."unterschriebene E-Mail mit einer Bestellbestätigung und der Aufforderung zur Überweisung des Kaufpreises auf ein seitens der Gesellschaft benanntes Konto, wobei den Kunden suggeriert wurde, dass nach Leistung von Vorkasse die bestellte Ware ausgeliefert würde. Hierzu kam es - wie von vornherein durch die unbekannt gebliebenen Beteiligten, die spätestens ab August 2018 den Geschäftsbetrieb der H. GmbH und des von dieser betriebenen Onlineshops XXX.de führten - indes in keinem Fall.
Hierbei nutzten der/die unbekannt gebliebene(n) Täter zunächst das seit längerer Zeit bestehende Konto bei der P.D. und nachfolgend ein durch den gesondert verurteilten W. bei der V.L. eröffnetes Geschäftskonto, auf dem nach einer zwischenzeitlichen Sperrung durch die Bank aufgrund einer Pfändungsanordnung der Staatsanwaltschaft Lüneburg ein Geldbetrag in Höhe von 326.947,61 € gesichert werden konnte. Über die beiden Konten wurden 76 Transaktionen mit einem Umsatz von über 800.000 € abgewickelt.
Am 09.07.2018 eröffnete der Angeklagte D. unter der Alias-Personalie J.F. auf Veranlassung eines nicht zu ermittelnden Bekannten ("eine gut gekleidete Person aus dem Rockermilieu mit teurem Auto, dessen Namen ich nicht nennen möchte...Es war eine Ehre mit der Person zusammen zu sein") ein Geschäftskonto bei der C. Diese nicht zu ermittelnde Person hatte D. Anfang 2018, als der auf Jobsuche befindliche Angeklagte zwischen B. und H. pendelte, in einem H.er Café/Wettbüro unweit seiner Wohnanschrift kennengelernt. Nach mehreren Begegnungen hatte die Person dem Angeklagten D. angeboten, etwas Geld zu verdienen. Hierfür müsse er ein Konto eröffnen und etwas Geld abheben. D. hatte zwar Interesse, musste aber von einem hinderlichen Schufa-Eintrag berichten. Bei der nächsten Begegnung erklärte der Bekannte, er habe eine Lösung für das Schufa-Problem des Angeklagten, dieser müsse ihm lediglich ein Lichtbild von sich geben. Mit diesem beschaffte der Mann dem Angeklagten u.a. einen gefälschten mit dem Lichtbild des Angeklagten D. versehenen slowenischen Ausweis auf den tatsächlich nicht existenten Namen J.F.
Auf Veranlassung des Unbekannten meldete D. am 28.06.2019 unter Verwendung des gefälschten Ausweises unter dem Namen F. bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe ("Onlinehandel mit Edelmetall und Verwertung") an.
Am 09.07.2018 begleitete der Unbekannte den Angeklagten, den er zuvor instruiert hatte, zur C. in H.-W. und wartete, während D. das Konto auf den Namen F. eröffnete, vor der Filiale auf diesen. Bei Eröffnung des Kontos war dem Angeklagten D. bewusst, dass das Konto keinem legalen Zweck dienen sollte. Vielmehr nahm er zumindest billigend in Kauf, dass es auch für eine zu diesem Zeitpunkt unbestimmte Anzahl illegaler Geschäfte im Rahmen der ihm bekannten Tätigkeit des Unbekannten, der D. gegenüber angegeben, er sei "im Onlinehandel mit Gold tätig", verwendet werden würde, womit er sich zumindest abfand und "nicht zu viel fragen"wollte. Nach dem Termin bei der Bank gingen der Angeklagte und der Unbekannte essen, D. erhielt 500 € in bar. Den gefälschten Ausweis behielt der Unbekannte.
Nachdem die Kontoverbindungen der H. GmbH bei der P.D. der V.L. nicht mehr nutzbar waren, wurden die Kunden durch den/die unbekannt gebliebene(n) Täter aufgefordert, den Kaufpreis auf das vom Angeklagten D. eröffnete Konto bei der C.H. mit der IBAN XXX zu überweisen, was die Kunden zumindest bei 13 Bestellungen auch taten, ohne dass ihnen in der Folge die bestellte Ware geliefert wurde.
Hierbei handelt es sich konkret um folgende Bestellungen (Ziffern 77-89 der Anklage):
Am 23.08.2018 bestellte W. 150x Maple Leaf 1 oz Silber, 10x Kookaburra 1 oz Silber, 10x Koala 1 oz Silber zum Kaufpreis von 2.221,50€, 163,60€ sowie 164,60€.
Am 24.08.2018 bestellte St. 1 x100g Gold Heraeus zum Kaufpreis von 3.327,42€.
Am 24.08.2018 bestellte Sch. 1xMaple Leaf 1 oz Gold zum Kaufpreis von 1.043,17€.
Am 24.08.2018 bestellte M. 1 x100g Gold Heraeus, 1 x Känguru Nugg. 1/2oz Gold, 1xMapple Leaf 1/10 oz zum Kaufpreis von 3.327,42 €, 557,83€ sowie 117,17€.
Am 24.08.2018 bestellte Schn. 4x 100g Gold Heraeus zum Kaufpreis von 13.356,92€.
Am 25.08.2018 bestellte L. 4x250g Gold zum Kaufpreis von 33.772,36€.
Am 25.08.2018 bestellte D. 7xMaple Leaf 1 oz Gold sowie 7xKrügerrand 1 oz Gold zum Kaufpreis von 7341,11€ sowie 7323,61€.
Am 25.08.2018 bestellte W. 20x Maple Leaf 1 oz Silber sowie 1 x Maple Leaf 1 oz Gold zum Kaufpreis von 298,8 € bzw. 1051,33€
Am 25.08.2018 bestellte K. 4xKrügerrand 1 oz Gold zum Preis von 4.195,36€, 1 x Wiener Philharmoniker zum Preis von 1.048,84€ sowie 1/2 oz Gold zum Preis von 550,17€.
Am 25.08.2018 bestellte Schr. 1 x500g Gold Heraeus zum Preis von 16.809,16€.
Am 27.08.2018 bestellte Schu. 1 x100 Gramm Gold Heraeus zum Preis von 3.347,44€.
Am 27.08.2018 bestellte K. 2x100g Gold Heraeus zum Preis von 6.703,08€.
Am 27.08.2018 bestellte Z. 5x Krügerrand 1 oz Gold zum Preis von 5.236,20€.
Zwischen dem 27. und 30. August 2018 hob der Angeschuldigte D. von diesem Konto am Schalter verschiedener H.er C.-Filialen nacheinander 22.500 €, 15.000 €, 7.500 €, 45.000 €, 7.000 €, zweimal 7.500 € und zuletzt 5.500 €, insgesamt also 117.500 €, ab. Hierzu hatte der Unbekannte den seinerzeit gerade in B. aufhältigen Angeklagten informiert, "Es sind Gelder angekommen. Du musst abheben - jetzt!", woraufhin der Angeklagte nach Hamburg gefahren war. Der Bekannte begleite den Angeklagten D. jeweils zu den Bankfilialen, händigte ihm den Ausweis auf den Namen F. aus und wartete vor der Tür auf den Angeklagten, der die abgehobenen Geldbeträge und den Ausweis jeweils sofort nach Verlassen der Filiale - wie zwischen diesen klar war - (wieder) an seinen "Bekannten" aushändigte. Für die Abhebungen erhielt der Angeklagte D. direkt im Anschluss jeweils Bargeld als Entlohnung - insgesamt 3.500 €.
Dass der Angeklagte D. darüber hinaus irgendwelche Aktivitäten im Zusammenhang mit der H. GmbH oder dem Konto bei der C. entfaltete, ließ sich nicht feststellen.
III.
Die Feststellungen zur Person betreffend D. beruhen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung sowie der verlesenen Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 16.08.2022.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten D. sowie der Einlassung des Angeklagten F. und den übrigen aus dem Protokoll ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte G. hat von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Der Angeklagte D. hat die Vorgänge im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kontos bei der C. und die vom Konto erfolgten Abhebungen - wie festgestellt - eingeräumt. Er sei "dumm und naiv gewesen"und habe geglaubt der Unbekannte habe ihm helfen wollen, weil er diesem sympathisch gewesen sei. Die Kammer hat das - mit den Angaben der Mitangeklagten und des gesondert verurteilten W. ohne weiteres in Einklang zu bringende - Geständnis durch Verlesung der Kontoeröffnungsunterlagen, des daktyloskopischen Gutachtens des LKA Niedersachsen vom 05.02.2019, aus dem sich ergibt, dass eine Handflächenspur auf der Vorderseite einer der Auszahlungsquittungen dem Angeklagten D. zuzuordnen ist, sowie Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Überwachungskameras verifiziert.
IV.
Der Angeklagte D. hat sich auf Grund des festgestellten Sachverhalts der Beihilfe zum Betrug in 13 rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 27 StGB schuldig gemacht.
Da sich nicht feststellen ließ, dass der Angeklagte über die Eröffnung des Kontos und die Abhebungen der 117.500 € bei der C. hinaus Tätigkeiten im Zusammenhang mit den betrügerischen Handlungen der H. GmbH oder dem Konto gezeigt hat oder auch nur Kenntnis von solchen hatten, war er lediglich wegen Beihilfe zum durch den/die unbekannten Hintermänner begangenen über das vom Angeklagten D. eröffneten Konto abgewickelten 13 Geschäfte zu verurteilen. Da sich die Handlung des Angeklagten in der Eröffnung des Kontos und im Abheben von Geldern erschöpfen, sind die 13 Taten als uneigentliches Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Beihilfetat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen.
Mangels konkreter Feststellungen zu der/den im Hintergrund handelnden Person(en) war eine bandenmäßige Begehungsweise nicht feststellbar, da nicht einmal sichere Feststellungen dahingehend zu treffen waren, dass es sich zahlenmäßig um eine Bande handeln könnte.
V.
Unter Zugrundelegung des gemäß §§ 27,49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des besonders schweren Falles des Betruges gem. §§263 Abs. 1, Abs. 3 StGB von 1 Monat bis zu 7 Jahren 6 Monaten hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung erkannt.
Hierbei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten insbesondere sein umfassendes und von Reue getragenes Geständnis, den schon lange zurückliegenden Tatzeitraum und die Tatsache berücksichtigt, dass nach fast 2 Jahre dauernden Ermittlungen allein zwischen Erhebung der Anklage und Beginn der Hauptverhandlung mehr als 2 Jahre vergangen sind. Während die Kammer den beiden nicht einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten kein besonderes Gewicht beigemessen hat, hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass es sich um 13 Geschädigte mit erheblichen Schäden handelt und die Anzahl der Geschädigten von vorneherein nicht absehbar und für den Angeklagten auch nicht kontrollierbar war.
Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da es sich um die erstmalige Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe handelt und damit zu rechnen ist, dass dieser sich die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird, zumal die persönlichen Lebensumstände des Angeklagten sich seit der Tat verbessert haben.
VI.
Hinsichtlich des Angeklagten D. war gemäß §§ 73,73c StGB die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 4.000,00 € anzuordnen.
Nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB unterliegen Vermögensgegenstände, die der Täter oder Teilnehmer durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat, zwingend der Einziehung. "Durch" die Tat erlangt ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er dessen faktischer Verfügungsgewalt unterliegt, wobei es auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht ankommt, weil es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt. Hat der Beteiligte allerdings durch die Tat etwas nur kurzfristig und transitorisch erhalten, weil er dieses - ohne faktische Verfügungsgewalt hieran erlangt zu haben - weiterzuleiten hatte, so hat er den Gegenstand nicht im Sinne von § 73 Abs. 1, § 73c StGB erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2019 - 1 StR 170/19 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht die von ihm abgehobenen 117.500 € erlangt. Zwar hat die C. ihm die Geldscheine im zivilrechtlichen Sinne übereignet, jedenfalls im Innenverhältnis zum Unbekannten war indes von vorneherein klar, dass der Angeklagte das wenige Sekunden zuvor in Empfang genommene Geld unverzüglich beim Verlassen der Bank an den Unbekannten aushändigen musste, der vor der Tür auf ihn wartete, um das Geld in Empfang zu nehmen. Unter diesen Umständen kann nicht von einer faktischen Verfügungsgewalt des Angeklagten D. die Rede sein. Auch ist die Situation nicht mit der in der o.g. Entscheidung angeführten - zur Annahme einer faktischen Verfügungsgewalt führenden - Situation vergleichbar, dass vor der Weitergabe des Taterlangten eine längere Fahrtstrecke zurückzulegen ist, auf der der Angeklagte faktisch alleine über das Erlangte verfügen kann.
Der Angeklagte D. hat jedoch die ihm für sein Handeln vom Unbekannten zugeflossene Entlohnung von insgesamt 4.000 € (500 € anlässlich der Eröffnung des Kontos und insgesamt 3.500€ aus Anlass der verschiedenen Geldabhebungen) erlangt, die der Einziehung unterliegt.
VII.
Soweit den Angeklagten F. und G. mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 13.05.2020 89 Fälle des bandenmäßigen Betruges bzw. ein bandenmäßiger Betrug in 89 rechtlich zusammentreffenden Fällen zur Last gelegt worden ist, erfolgt der Freispruch aus tatsächlichen Gründen.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten D. auf § 465 StPO sowie hinsichtlich der Angeklagten F. und G. auf § 467 StPO.
IX.
Hinsichtlich der Angeklagten F. und G. war gemäß §§ 2, 8 StrEG dem Grunde nach die Entschädigungspflicht für die gegen diese erfolgten aus dem Urteilstenor ersichtlichen Strafverfolgungsmaßnahmen anzuordnen.