§ 1 AmtsTrMJAV - Tragen der Amtstracht
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
- Redaktionelle Abkürzung
- AmtsTrMJAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32150
(1) 1Zum Tragen der Amtstracht in allen zur mündlichen Verhandlung oder Hauptverhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sind verpflichtet und berechtigt:
- 1.
Berufsrichterinnen und Berufsrichter,
- 2.
Handelsrichterinnen und Handelsrichter,
- 3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte,
- 4.
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte,
- 5.
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
- 6.
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz, wenn sie als Sitzungsvertreterinnen oder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten, und
- 7.
Referendarinnen und Referendare, wenn sie die mündliche Verhandlung leiten oder als Sitzungsvertreterinnen oder Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auftreten.
2Bei Ortsterminen sowie bei Verkündungsterminen, die außerhalb des Sitzungssaales erfolgen, entscheidet die Berufsrichterin oder der Berufsrichter, die oder der den Termin leitet, ob die Amtstracht zu tragen ist.
(2) 1Die Amtstracht ist auch bei anderen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist. 2Die Entscheidung hierüber trifft die Berufsrichterin oder der Berufsrichter oder die Beamtin oder der Beamte, die oder der die Amtshandlung leitet.
(3) Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte tragen die Amtstracht auch bei der Mitwirkung in einer anderen Gerichtsbarkeit, Berufsgerichten und Disziplinargerichten.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 28. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 254)