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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 3 AmtsTrMJAV - Beschaffung der Amtstracht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Redaktionelle Abkürzung
AmtsTrMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32150

(1) Die Beschaffung der Amtstracht ist Sache der Trägerin oder des Trägers.

(2) 1Für Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz sowie Referendarinnen und Referendare können aus Haushaltsmitteln Roben, Lang- und Querbinder sowie Schleifen und Schals beschafft werden. 2Die Entscheidung darüber trifft die jeweilige Ortsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 28. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 254)