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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 2 AmtsTrMJAV - Gestaltung der Amtstracht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Amtstracht im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Redaktionelle Abkürzung
AmtsTrMJAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32150

(1) 1Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe. 2Die Robe bedeckt die Kleidung bis über die Mitte der Unterschenkel und bis zum Handgelenk. 3Material, Schnitt und Gestaltung der Robe müssen mit dem Ansehen der Rechtspflege vereinbar sein.

(2) 1An der Robe wird ein Besatz getragen. 2In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit ist dieser schwarz, in der Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit violett. 3Er besteht bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aus Wollstoff, im Übrigen aus Samt.

(3) 1Zur Amtstracht wird eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife oder ein weißer Schal gebunden werden kann, oder ein weißes Hemd mit Kragen und mit weißem Lang- oder Querbinder getragen. 2Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch eine Bluse oder ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 4 der AV vom 28. Dezember 2022 (Nds. Rpfl. 2023 S. 254)