Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.08.2009, Az.: 5 A 85/09
Abschiebung; Abschiebungskosten; Auflage; Ausländer; Ausreise; Ausreisegründe; Ausweisung; Ausweisungsgründe; Befristung; Befristungsbescheid; Befristungsentscheidung; Begleichung; Deutscher; deutscher Staatsangehöriger; Ehe; Eheschließung; Entscheidung; Ermessen; Ermessensausübung; Ermessensentscheidung; Familie; Heirat; Kosten; Regelausweisung; Unverzüglichkeit; Verwaltungsvorschrift; Wegfall; Wiedereinreise; Wirkung; Zurückstellung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 04.08.2009
- Aktenzeichen
- 5 A 85/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 50655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 3 AufenthG 2004
- § 54 Nr 3 AufenthG 2004
- Art 6 Abs 1 GG
- § 40 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Die mangelnde Begleichung der Kosten einer Abschiebung rechtfertigt regelmäßig nicht die Zurückstellung der Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung. Als mildere Maßnahme kommt nach den Vorgaben der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz eine dahingehende Auflage im Befristungsbescheid in Betracht.
2. Bei deutschverheirateten Ausländern tragen allein finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Antrags auf Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig nicht.
3. Im Falle einer Regelausweisung nach § 54 AufenthG besteht nach erfolgter Ausreise nach den Vorgaben der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz regelmäßig ein Anspruch auf unverzügliche Entscheidung über den Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung.
Gründe
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Vorliegend bietet die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg, nämlich soweit die Kläger ihre Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gegenüber dem Beklagten beanspruchen können. Einen Anspruch auf Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung durch Bescheid des Beigeladenen vom 13.03.2006 und Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 08.05.2006 sowie der Abschiebung vom 24.08.2006 auf sofort vermag die Kammer hingegen nicht zu erkennen. Insbesondere aus der nach Ausweisung und Abschiebung am 19.12.2006 in Sierra Leone erfolgten Eheschließung des Klägers zu 1.) mit der Klägerin zu 2.), einer deutschen Staatsangehörigen, lässt sich ein solcher Anspruch nicht herleiten, denn die Kläger haben sich in Kenntnis der den Kläger zu 1.) betreffenden aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen für die Eingehung einer Ehe entschieden und dabei bewusst in Kauf genommen, zumindest vorübergehend die Entbehrungen einer räumlichen Trennung voneinander hinnehmen zu müssen. Die Gründe, die zur Ausweisung des Klägers zu 1.) geführt haben, können durch die nachträglich erfolgte Eheschließung nicht derart in Wegfall geraten, dass der Kläger zu 1.) die Gestattung seiner sofortigen Wiedereinreise in die Bundesrepublik unter Hinweis auf Art. 6 GG beanspruchen könnte (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 08.06.1998 - 1 BB 207/98 -, InfAuslR 1998, 442).
Der Bescheid des Beklagten vom 26.02.2009 ist jedoch insofern ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig, soweit er den Antrag des Klägers zu 1.) auf Befristung der Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung generell ablehnt. Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung zum einen verkannt, dass zunächst zwischen der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung und der Sperrwirkung der Abschiebung mit Blick auf deren unterschiedliche Zielsetzung strikt zu differenzieren und über die Dauer beider Sperrwirkungen gesondert zu entscheiden ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: 64. Erg.Lfg. Juni 2009, § 11 Rn. 29; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 11 Rn. 11). Insofern trägt die vom Beklagten gegebene Begründung, ein Regelfall im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei mangels Begleichung der Kosten der Abschiebung nicht gegeben, jedenfalls die Ablehnung des Antrags auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung nicht.
Hinsichtlich der Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung kann die Kammer offen lassen, ob der vom Beklagten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen VGH (vgl. Beschluss vom 25.06.1998 - 12 UZ 1215/98 -, InfAuslR 1998, 445 [OVG Bremen 08.06.1998 - 1 BB 207/98]) vertretenen Auffassung, ein Ausnahmefall, der eine Abweichung von der durch § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich vorgeschriebenen Befristung der Wirkungen der Abschiebung rechtfertige, sei bei atypischen Umständen, namentlich solange der Ausländer die Kosten der Abschiebung nicht bezahlt habe, anzunehmen, beizupflichten ist. Jedenfalls ist der Beklagte bei der ihm nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG obliegenden Ermessensentscheidung an die Vorgaben der ermessenslenkenden Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (Stand: 31.07.2008, Vorl.Nds.VV-AufenthG) gebunden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.05.2009 - 8 LB 158/06 -, abrufbar unter: www.dbovg.niedersachsen.de). Zwar soll auch nach Ziffer 11.1.4.4.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG die Befristung bei Nicht-Unionsbürgern davon abhängig gemacht werden, dass die Zurückschiebungs- oder Abschiebungskosten und sonstige während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel erstattet werden, zu deren Erstattung er gemäß §§ 66 bis 68 AufenthG verpflichtet ist. Diese Vorgabe rechtfertigt jedoch bei deren Nichterfüllung im Einzelfall keinesfalls die Annahme, es sei von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen, bei dem der Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung ohne weiteres abgelehnt werden kann. Vielmehr hat der Beklagte, wie die Formulierung "davon abhängig gemacht werden" verdeutlicht, die Befristung antragsgemäß unter Beachtung der Vorgaben der Ziffer 11.1.5.2 (im Regelfall bei Abschiebungen: 1 Jahr) vorzunehmen und diese Entscheidung zusätzlich mit einer Nebenbestimmung dergestalt zu versehen, dass der (teil- bzw. ratenweise) Ausgleich der Kosten der Abschiebung zur Auflage gemacht wird (vgl. Renner, a.a.O., § 11 Rn. 11). Diese Vorgehensweise entspricht im Vergleich zur vollständigen Ablehnung des Befristungsantrags hinsichtlich der Sperrwirkungen der Abschiebung am ehesten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird den vorliegenden Umständen des Einzelfalles dann auch gerecht, wenn der Beklagte - wie auch der Beigeladene und die Bezirksregierung Düsseldorf vorangehend - nicht die vollständige Begleichung der angefallenen Abschiebekosten zur Bedingung für die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung macht und die bereits erfolgte Zahlung von 2.000,- € und die damit bekundete grundsätzliche Bereitschaft der Kläger zur Begleichung der Kosten angemessen berücksichtigt.
Nach Ziffer 11.1.4.4.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG hat der Beklagte bei seiner Entscheidung weiter zu beachten, dass bei deutschverheirateten Ausländern finanzielle Erwägungen die Ablehnung eines Regelbefristungsantrages für sich allein nicht tragen. Der Beklagte wird daher - unabhängig von den - ihn nicht bindenden - Vorgaben des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen bzw. der Bezirksregierung Düsseldorf - neben einer Stundung, der ratenweisen Begleichung und ggf. auch einem teilweisen Erlass der Abschiebekosten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben, dass der Kläger zu 1.) die Ehe mit der Klägerin zu 2.) rechtswirksam geschlossen hat, die Klägerin zu 2.) erkrankt und sie auf die Unterstützung des Klägers zu 1.) nicht zuletzt auch wegen ihres an Krebs erkrankten Sohnes angewiesen ist.
Die Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wird zum anderen aller Voraussicht nach deshalb keinen Bestand haben, weil der Beklagte nach den Vorgaben der Vorl.Nds.VV-AufenthG nicht befugt ist, mit dem pauschalen Verweis auf die vom Kläger zu 1.) begangene Tat und den aus dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln allgemein resultierenden Gefahren die Befristungsentscheidung als "zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angezeigt" hinauszuschieben. Vielmehr gehen die Vorl.Nds.VV-AufenthG gerade für die Fälle der Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG, und hierzu gehört auch der vom Kläger verwirklichte Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 3 AufenthG, im Regelfall von einer auf Antrag unverzüglich herbeizuführenden (d.h. spätestens nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung zu treffenden, vgl. Ziffer 11.1.3.3. Vorl.Nds.VV-AufenthG) Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf 6 Jahre aus (vgl. Ziffer 11.1.5.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG), und nicht, wie der Beklagte unter Hinweis auf die VAH des BMI zum AufenthG bzw. der Sache nach unter Anwendung der Vorgaben der überholten Ziffer 11.1.5.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG vom 30.11.2005 annimmt, auf 8 Jahre. Daneben hätte der Beklagte gemäß Ziffer 11.1.5.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - nachträgliche Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, gesundheitliche Situation der Ehefrau und deren Sohnes - diese Regelfrist von 6 Jahren um weitere 2 Jahre auf den 24.08.2010 verkürzen müssen. Der Prüfung, ob darüber hinaus eine weitere Verkürzung der Sperrwirkung der Ausweisung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls angezeigt ist, konnte sich der Beklagte ebenfalls nicht verschließen, denn Ziffer 11.1.5.1 Vorl.Nds.VV-AufenthG a.E. gibt den Klägern einen Anspruch auf diese Prüfung, die frühestens 2 Jahre vor Ablauf der Regelfrist bzw. der - wie hier - im Einzelfall bereits um bis zu zwei Jahren verkürzten Frist erfolgen darf. Insofern leidet der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.02.2009 an einem Ermessensausfall. Der Bescheid wird insofern aller Voraussicht nach aufzuheben sein.