Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.09.2020, Az.: 10 W 6/20 (Lw)

Wirksamkeit der Bestellung eines Minderjährigen zum Hoferben

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
17.09.2020
Aktenzeichen
10 W 6/20 (Lw)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 64737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wildeshausen - 20.06.2020 - AZ: 12 Lw 32/15

Amtlicher Leitsatz

Es sind hohe Anforderungen an die bei Minderjährigen zu treffende Prognoseentscheidung zu stellen, ob das Kind nach seinen Neigungen und den Einflüssen der Umwelt in eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird.

Maßgebliche Kriterien sind die Größe und Ausstattung des Hofes sowie der Lebensweg der Eltern. Nicht ausreichend ist, dass das Kind in einem landwirtschaftlich geprägten Umfeld aufwächst.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wildeshausen vom 20.6.2020 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.-5. trägt die Beteiligte zu 6., die Beteiligte zu 6. hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1. Mio. € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1., 2 und 6. haben in dem vor dem Landwirtschaftsgericht Wildeshausen geführten Feststellungsverfahren die Feststellung ihrer Hoferbenstellung gem. § 11 Abs. 1 g) HöfeVfO hinsichtlich des im Grundbuch von (...) Blatt (...) mit Hofvermerk eingetragenen Hofes des am TT.MM.2015 verstorbenen Erblassers beantragt.

Der Hof hat eine Größe von 22,9162 ha und stand seit 1958 im Eigentum des Erblassers, der seit 1970 hauptberuflich bei der Bundeswehr in der Standortverwaltung tätig war. Er bewirtschaftete den Hof seitdem gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1., im Nebenerwerb. Der Einheitswert des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt 59.600 DM, der Wirtschaftswert 37.482 DM.

Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2.-5., die über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Die Beteiligte zu 6. ist das am TT.MM.2013 nichtehelich geborene Kind des Beteiligten zu 2., das im Zeitpunkt des Erbfalls eineinhalb Jahre alt war und bei der Mutter lebt.

Der Erblasser errichtete am 26.2.1987 ein Testament, in dem er den Beteiligten zu 2. zum Hoferben bestimmte. Mit Erreichen der Altersgrenze verpachtete der Erblasser den Hof ab 1997 an den Beteiligten zu 2. Die landwirtschaftlichen Flächen wurden in den Folgejahren nach und nach langfristig an benachbarte Landwirte unterverpachtet. Der Beteiligte zu 2. hielt auf der Hofstelle ca. 850 Hühner; ihm ist die Geflügelhaltung mit Bescheid vom 6.5.2019 untersagt und der Tierbestand aufgelöst worden.

Die Mutter der Beteiligten zu 6. ist als selbständige Versicherungskauffrau tätig. Sie hatte im Zeitpunkt des Erbfalls eine Hofstelle gepachtet und hielt dort in geringer Anzahl Pferde, Ponys, Alpakas, Lamas, Kühe und Ziegen. Sie trägt vor, sie habe nach dem Erbfall eine Hofstelle nebst Weidefläche erworben, landwirtschaftliche Flächen gepachtet, einen Nebenerwerbsbetrieb angemeldet und einen Landwirtschaftsmeister geheiratet, auf dessen Hof sie mit der Beteiligten zu 6. lebe.

Das Amtsgericht Wildeshausen - Landwirtschaftsgericht - hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1. festgestellt, dass diese nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist, und die auf Feststellung ihrer jeweiligen Hoferbenstellung gerichteten Anträge der Beteiligten zu 2. und 6. zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 6. mit der sofortigen Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Die Beteiligte zu 6. hat zuletzt beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 20.6.2020 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte zu 6. nach dem Tod des Erblassers Hoferbin geworden ist.

Die Beteiligte zu 1. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 2. hat die erstinstanzlich begehrte Feststellung seiner Hoferbenstellung im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt.

II.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6. ist gem. §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 g) HöfeVfO, § 9 LwVG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist binnen Monatsfrist eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 6. mit ihrem im Beschwerdeverfahren zunächst verfolgten Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses ein unzulässiges Rechtschutzziel verfolgt hat, über das in einem abgetrennten Verfahren zu entscheiden sein wird. Denn sowohl aus der Beschwerdebegründung als auch aus dem mit Schriftsatz vom 14.8.2020 angepassten Antrag geht hinreichend deutlich hervor, dass sie in der Sache die Feststellung ihrer eigenen Hoferbenstellung begehrt.

Die Beteiligte zu 6. ist, vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin, beschwerdeberechtigt, § 60 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 1909 BGB. Sie hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, da sie für sich in Anspruch nimmt, Hoferbin geworden zu sein. Die auf ihren Antrag zu treffende Entscheidung über ihre Hoferbenstellung ist geeignet, durch ihre Rechtskraftwirkung die bestehende Unsicherheit, ob sie vorrangig vor der Beteiligten zu 1. Hoferbin geworden ist, zu beenden.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar handelte es sich bei der zu vererbenden landwirtschaftlichen Besitzung im Zeitpunkt des Erbfalls um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Für die Hofeigenschaft spricht der im Grundbuch eingetragene Hofvermerk, der gem. § 5 HöfeVfO die Vermutung der Hofeigenschaft des streitgegenständlichen Grundbesitzes begründet. Die Hofeigenschaft war auch nicht außerhalb des Grundbuchs entfallen (§ 1 Abs. 1, 3 Satz 1 HöfeO). Es war - jedenfalls im Zeitpunkt des Erbfalls - eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle vorhanden. Der Beteiligte zu 2. hielt auf dem Hof ca. 850 Hühner und bewirtschaftete diesen im Nebenerwerb. Es war mithin eine über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinausgehende wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden, deren Wirtschaftswert über 5.000,- € lag. Bei einem aktiv bewirtschafteten Hof ist unerheblich, ob der Betrieb leistungsfähig und die Bewirtschaftung rentabel ist (Senat, Beschluss vom 22.12.2011 - 10 W 27/11 -, juris).

Die Beteiligte zu 6. ist jedoch nicht Hoferbin geworden. Die am TT.MM.2013 geborene Enkelin des Erblassers war im Zeitpunkt des Erbfalls nicht wirtschaftsfähig. Sie war erst eineinhalb Jahre alt und verfügte daher bereits altersbedingt nicht über die notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten, um den zu übernehmenden Hof selbständig und eigenverantwortlich zu führen.

Zwar erfährt das Erfordernis der Wirtschaftsfähigkeit eine Einschränkung durch § 6 Abs. 6 Satz 2 HöfeO, wonach allein mangelnde Altersreife kein Grund für eine mangelnde Wirtschaftsfähigkeit ist. Die noch nicht existente Wirtschaftsfähigkeit wird bei Minderjährigen ersetzt durch die künftige Erwartung, dass das Kind nach Neigung und Einfluss der Umwelt in die landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen wird, die - bezogen auf den Zeitpunkt des Erbfalls - positiv festzustellen ist (Senat, Beschluss vom 18.5.2017, 10 W 20/14; Beschluss vom 22.9.2009, 10 W 4/08 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 11. 10.2013 - I-10 W 26/13, 10 W 26/13 - juris, vgl. auch Wöhrmann, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl. § 6 Rn 107; Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Aufl. § 6 Rn 114 ff.). Nicht ausreichend ist indes, dass das Kind "landwirtschaftsnah" aufwächst. Vielmehr muss aufgrund der im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegenden Umstände positiv zu erwarten sein, dass das Kind später wirtschaftsfähig werden wird, also in der Lage sein wird, einen Hof entsprechend den Erfordernissen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nach den Regeln guter fachlicher Praxis selbstständig zu bewirtschaften.

Eine solche positive Prognose einer entsprechenden Entwicklung der minderjährigen Beteiligten zu 6. kann nach ihren im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Neigungen und ihrem Lebensumfeld nicht getroffen werden.

Langfristige Neigungen lassen sich in einem Alter von eineinhalb Jahren naturgemäß noch nicht feststellen. Der spätere Lebensweg eines Kleinkindes lässt sich in heutiger Zeit, in der jungen Menschen eine Vielzahl persönlicher und beruflicher Entfaltungsmöglichkeiten offensteht, kaum prognostizieren. Vor diesem Hintergrund können allein die Einflüsse der Umwelt, in der das Kind aufwächst, im Einzelfall Grund zu der Annahme bieten, das Kind werde künftig in eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit hineinwachsen. Als maßgebliche Kriterien kommen insbesondere die Größe und Ausstattung des Hofes (Senat, Beschluss vom 22.9.2009 - 10 W 4/08 - aaO) sowie der Lebensweg der Eltern in Betracht.

Bei dem Merkmal der Größe und Ausstattung des Hofes ist zu berücksichtigen, dass es heute auch bei großen und leistungsfähigen Höfen häufig an einem Nachfolger fehlt. Dies gilt erst recht für Nebenerwerbsbetriebe. Immer weniger junge Menschen entscheiden sich für eine landwirtschaftliche Ausbildung und den Erwerb entsprechender Fähigkeiten, weil ihnen die damit verbundenen Einkunftsmöglichkeiten im Vergleich zu dem erforderlichen zeitlichen und häufig auch körperlichen Einsatz zu gering erscheinen. Ist der Hof von seiner Größe und Ausstattung lediglich als Nebenerwerbsbetrieb geeignet, steht aufgrund der geringeren Einkunftsmöglichkeiten eher nicht zu erwarten, dass ein Kind später eine landwirtschaftliche Ausbildung anstrengen oder auf andere Weise wirtschaftsfähig werden wird.

Vorliegend bieten Größe und Ausstattung des Hofes keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, die Beteiligte zu 6. werde eine landwirtschaftliche Ausbildung absolvieren oder auf andere Weise wirtschaftsfähig werden. Bereits der Erblasser war hauptberuflich bei der Bundeswehr in der Standortverwaltung tätig und bewirtschaftete den seit 1958 in seinem Eigentum stehenden Hof mit einer Flächenausstattung von 22,9162 ha seit 1970 gemeinsam mit der Beteiligten zu 1. lediglich im Nebenerwerb. Keines der vier gemeinsamen Kinder hat eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert oder ist auf andere Weise wirtschaftsfähig geworden. Vor diesem Hintergrund besteht kein begründeter Anlass zu der Annahme, ein Kind der Enkelgeneration werde später in Anbetracht des zu erwartenden Erbes eine landwirtschaftliche Berufstätigkeit aufnehmen, zumal sich die Bedingungen in der Landwirtschaft insbesondere für kleinere Betriebe in den letzten Jahrzehnten eher verschlechtert haben und viele dieser Betriebe die Bewirtschaftung dauerhaft einstellen bzw. bereits eingestellt haben.

Nichts anderes ergibt sich aus dem persönlichen Umfeld, in dem die Beteiligte zu 6. im Zeitpunkt des Erbfalls aufwuchs. Zwar lebt ihr Vater, der Beteiligte zu 2., bis heute auf dem Hof des Erblassers und hielt dort im Zeitpunkt des Erbfalls Hühner, ohne allerdings selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen zu haben oder auf andere Weise wirtschaftsfähig geworden zu sein. Die Mutter der Beteiligten zu 6. hatte, ebenfalls ohne eine landwirtschaftliche Ausbildung absolviert zu haben, im Zeitpunkt des Erbfalls gemeinsam mit einem weiteren Pächter eine Hofstelle gepachtet, auf dem in geringer Anzahl Pferde, Ponys, Alpakas, Lamas, Kühe und Ziegen gehalten wurden. Eine Beweisaufnahme zum weiteren Lebensweg der Mutter nach dem Erbfall und der von ihr behaupteten Vertiefung ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse und Erfahrungen war nicht veranlasst, da in die anzustellende Prognoseentscheidung allein die Umstände im Zeitpunkt des Erbfalls, nicht dagegen nach dem Erbfall eingetretene Entwicklungen einzubeziehen sind. Ebenso dahinstehen kann, ob der Umfang ihrer landwirtschaftlichen Betätigung im Zeitpunkt des Erbfalls noch als Hobby oder bereits als Nebenerwerbslandwirtschaft einzuordnen war. Selbst wenn die Mutter der Beteiligten zu 6. bereits im Zeitpunkt des Erbfalls als Nebenerwerbslandwirtin tätig gewesen wäre und über die zur Annahme der Wirtschaftsfähigkeit erforderlichen Kenntnisse verfügt hätte, begründet auch dieser Umstand keine hinreichende Erwartung, die Beteiligte zu 6. werde sich aufgrund des Einflusses der Eltern über eine bloße Nähe zur Landwirtschaft hinausgehend vertieft und langfristig der Landwirtschaft zuwenden.

Das Aufwachsen des Kindes in einem ländlichen Umfeld, in dem beide Eltern, ohne selbst eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufen zu haben, im genannten Umfang bestenfalls nebenerwerblich Landwirtschaft betreiben, begründet - auch in Zusammenschau mit der Größe und Ausstattung des Hofes - keine hinreichend zuverlässige Erwartung, das Kind werde später wirtschaftsfähig werden. Angesichts des gesetzgeberischen Ziels der Höfeordnung, den ungeteilten Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe im Erbgang sicherzustellen, sowie der damit verbundenen Einschränkung des Erbrechts der weichenden Erben sind an den Begriff der Wirtschaftsfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Lüdtke/Handjery, HöfeO, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn 89 ff. m.w.N.). Gleiches muss denknotwendig für die bei Kindern insoweit anzustellende Prognose gelten. Die genannten Einflüsse durch die Lebensweise der Eltern mögen ggfs. ein späteres Interesse der Beteiligten zu 6. an Landwirtschaft begünstigen, machen aber angesichts der heutigen vielfältigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten junger Menschen eine dauerhafte berufliche Hinwendung der Beteiligten zu 6. nicht hinreichend absehbar.

Ebenso wenig stand im Zeitpunkt des Erbfalls zu erwarten, dass die Großmutter der Beteiligten zu 6., die Beteiligte zu 1., einen entsprechenden Einfluss ausüben würde, nachdem diese bereits ihre eigenen vier Kinder nicht entsprechend geprägt hatte und selbst ebenfalls nur im Nebenerwerb landwirtschaftlich tätig war.

Im Beschwerdeverfahren war entsprechend dem von der Beteiligten zu 6. gestellten Antrag lediglich über ihre Hoferbenstellung zu befinden. Nachdem die Zurückweisung des auf Feststellung der Hoferbenstellung gerichteten Antrags des Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden ist, steht rechtskräftig fest, dass dieser nicht Hoferbe geworden ist. Ebenso wenig ist die (positive) Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren angegriffen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen sind daher gem. § 12 HöfeVfO in Rechtskraft zwischen den Beteiligten erwachsen und damit für das Beschwerdeverfahren bindend (zum Umfang der materiellen Rechtskraft vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2009 - 10 W 21/09 -, juris).

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens waren nach billigem Ermessen der Beteiligten zu 6. aufzuerlegen, nachdem ihr Rechtsmittel unbegründet war, § 44 LwVG. Sie hat auch ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie diejenige der Beteiligten zu 1.-5. zu tragen, § 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren war gem. §§ 36, 46 Abs. 1 GNotKG mit dem Verkehrswert zu bemessen, der unter Berücksichtigung der Größe des Hofes und der aktuellen Bodenpreise auf 1. Mio. € festzusetzen ist. Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG konnte bereits deshalb keine Anwendung finden, da der Erblasser weder die Beteiligte zu 1. noch die Beteiligte zu 6. als Erbin eingesetzt hatte, mithin ihnen gegenüber keine Zuwendung im Sinne des § 48 GNotKG vorliegt.