Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 29.09.2020, Az.: 13 U 89/18

Werklohn für Heizungsarbeiten und Sanitärarbeiten; Wechsel des Herstellers für einen Heizungskessel

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
29.09.2020
Aktenzeichen
13 U 89/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 66537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 02.10.2018 - AZ: 2 O 335/15

In dem Rechtsstreit
AA, Ort1,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
g e g e n
BB, Ort2,
Kläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
(...),
Geschäftszeichen: (...)
hat der 13. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (...) und die Richter am Oberlandesgericht (...) und Dr. (...) auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer der Landgerichts Aurich wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt restlichen Werklohn für Heizungs- und Sanitärarbeiten im Hause der Beklagten in der Straße1 in Ort1.

Gegenstand des Auftrags war insbesondere der Einbau einer Heizungsanlage mit Warmwasser-Solarthermie.

Seine Arbeiten rechnete der Kläger zunächst mit Rechnung vom 24.02.2014 (Anlage K 14) über einen Betrag von insgesamt 33.050,94 € ab. Nachdem die Beklagte diese Abrechnung als nicht nachvollziehbar beanstandet hatte, rechnete der Kläger seine Arbeiten unter dem 29.04.2014 (Anlage K 6) erneut ab. Der Abrechnungsbetrag belief sich unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen auf 40.260,79 €.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, 35.844,64 € zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung verschiedener Mängel. Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klageabweisung begehrt.

Sie wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, sie habe die Arbeiten des Klägers konkludent abgenommen. Ferner beanstandet sie die Feststellung des Landgerichts, sie habe dem Wechsel des Heizkessels (von Hersteller Junkers zu Brötje) zugestimmt. Schließlich wendet sie sich gegen die Annahme eines überwiegenden Mitverschuldens an dem Schaden am Klavier.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Inaugenscheinnahme. Zudem sind die Parteien angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen (...) vom 26.05.2020 (Bd. IV, Bl. 13 ff d.A.) sowie auf die Verhandlungsprotokolle vom 03.09.2019 (Bd. III, Bl. 97 ff d.A.), 07.01.2020 (Bd. III, Bl. 137 ff d.A.) und 12.03.2020 (Bd. III, Bl. 180 ff d.A.).

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Landgerichts, dass sie die Arbeiten des Klägers abgenommen habe. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass die Beklagte nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers im Februar 2014 keine Mängelrügen erhoben habe. Tatsächlich ergibt sich zwar aus dem Einsatzbericht des Klägers vom 24.03.2014 (Anlage K 16), dass die Beklagte mal beanstandet hatte, dass die Solaranlage auch bei Sonneneinfluss nicht den gewünschten Ertrag bringe. Dies führte jedoch dazu, dass am 08.04.2014 ein Fühler ausgetauscht wurde. Danach gab es seitens der Beklagten über ein Jahr lang keine weiteren Beanstandungen. Es ist zwar richtig, dass dem Auftraggeber eine gewisse Prüfungsfrist zuzugestehen ist (vgl. Werner in Werner/Pastor, der Bauprozess, 16. Aufl., Rdn. 1826 m.w.N.). Doch selbst, wenn man diese hier mit etwa 2 Monaten veranschlagen würde (vgl. die mit der Berufung zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf und OLG Köln, aber auch Werner, a.a.O., Rdn. 1826 zu Fußnote 213), wäre diese im vorliegenden Fall abgelaufen. Erst mit der Klageerwiderung vom 29.06.2015 wurden erstmals konkrete Mängelrügen erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war auch eine eventuelle Prüfungsfrist lange abgelaufen. Das Landgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Arbeiten des Klägers durch Ingebrauchnahme abgenommen wurden.

Auch im Hinblick auf die Rüge, es sei ein anderer Heizungskessel als vereinbart eingebaut worden, ist die Berufung im Ergebnis unbegründet. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte einem Wechsel des Heizungskessels von dem ursprünglichen angebotenen Heizungskessel der Firma Junkers zu einem der Fa. Brötje zugestimmt hat.

Unstreitig war im ursprünglichen Angebot (Anlage K 1 unter Ziff. 6) ein Heizungskessel der Fa. Junkers vorgesehen. Der Kläger hat aber bewiesen, dass die Beklagte mit einem Wechsel des Herstellers einverstanden war. Er hat in seiner Anhörung angegeben, dass er der Beklagten auf der Baustelle persönlich erklärt habe, wie der Heizungskessel einzubauen sei. Hierfür sei nur eine kleine Nische vorhanden gewesen, so dass habe sichergestellt werden müssen, dass man auch von hinten an die Anschlüsse herankommen könne. Anlässlich dieses Gesprächs habe er der Beklagten erklärt, dass die Fa. Junkers Lieferprobleme habe und vorgeschlagen, stattdessen einen Brötje Heizkessel einzubauen. Diesen könne er für den gleichen Preis anbieten, weil er gleich für mehrere Baustellen Bestellungen vornehme. Die Beklagte sei damit ausdrücklich einverstanden gewesen.

Diese Angaben des Klägers werden durch die Aussage des Zeugen CC gestützt. Auch dieser hat angegeben, dass es bei der Fa. Junkers Lieferprobleme gegeben habe und man zwei Wochen hätte warten müssen. Da seinerzeit ein Großhandelspaket der Fa. Brötje reingekommen sei, habe man den Heizkessel von Brötje etwas günstiger bekommen können; etwa 30-40 € weniger als von der Fa. Junkers. Ein Heizkessel der Fa. Brötje sei sofort lieferbar gewesen. Er habe den Kläger deshalb aufgefordert, dies mit der Beklagten abzustimmen. Später habe er dann für die Beklagte die Brötje-Anlage bestellt.

Beide Angaben sind glaubhaft. Der Kläger und der Zeuge CC haben den Geschehensablauf detailliert und nachvollziehbar geschildert. Gerade der Umstand, dass sie den genauen zeitlichen Ablauf der Gespräche nicht mehr im Einzelnen einordnen konnten und sich der Kläger insoweit korrigiert hat, zeigt, dass sich der Kläger und der Zeuge nicht abgesprochen haben. Zwischen den Gesprächen Anfang 2014 und den Befragungen durch das Landgericht und den Senat liegen mehrere Jahre. Dass nach so langer Zeit die genaue zeitliche Erinnerung schwierig ist, ist nachvollziehbar und spricht nicht gegen die Richtigkeit der Angaben im Übrigen. Vielmehr spricht der Umstand, dass sich der Kläger insoweit korrigiert hat, dafür, dass er ersichtlich um eine wahrheitsgemäße Schilderung bemüht war. Hinzu kommt, dass es lebensfremd erscheint, dass ein Unternehmer ein vom Angebot abweichendes Fabrikat bestellt und einbaut, ohne dies zuvor mit dem Bauherrn abgestimmt zu haben. Für eine solche Absprache mit der Beklagten spricht auch, dass der Kläger den Zeugen CC nicht sogleich angewiesen hat, Brötje statt Junkers zu bestellen. Der Zeuge CC hat glaubhaft bekundet, dass er mit dem Kläger über die Lieferprobleme bei Junkers gesprochen und diesen aufgefordert habe, einen Wechsel des Fabrikats mit der Beklagten abzustimmen. Als er später den Auftrag bekommen habe, sei er davon ausgegangen, dass die Beklagte zugestimmt hatte. Dieser Ablauf ist plausibel und lebensnah und die zeitliche Verzögerung spricht dafür, dass in der Zwischenzeit eine Rücksprache des Klägers mit der Beklagten stattgefunden hat.

Die Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung und die Aussage der Zeugin DD stehen dem nicht entgegen. Die Zeugin DD hat zwar bekundet, dass ihr das Fabrikat Junkers wichtig gewesen sei, weil sie damit zuvor gute Erfahrungen gemacht habe. Das schließt aber nicht aus, dass die Beklagte gleichwohl später einem Wechsel zugestimmt hat. Bei weiteren Gesprächen, als es um die von der Beklagten behaupteten Reklamationen wegen des vermeintlich falschen Heizkessels gegangen sein soll, war die Zeugin nach eigenem Bekunden nicht zugegen. Ihre Angaben beschränken sich deshalb auf Gespräche mit der Beklagten selbst. Diese hat bei ihrer Anhörung zwar behauptet, dass sie gegenüber dem Zeugen EE mehrfach geäußert habe, dass sie mit dem Wechsel des Heizungsherstellers von Junkers zu Brötje nicht einverstanden gewesen sei. Insbesondere nachdem die alte Anlage gegen ihren Willen abgebaut und entsorgt worden sei, sei sie sehr "ungehalten" gewesen, weil sie die alte Anlage als "Puffer" habe behalten wollen. Diese Angaben sind aus Sicht des Senats jedoch unglaubhaft. Zunächst erscheint es - wie bereits ausgeführt - lebensfremd, dass ein Unternehmer ohne Rücksprache mit dem Bauherrn einfach eine andere Heiztherme einbaut. Hinzu kommt, dass die Beklagte bis zur Klageerwiderung ihre angeblichen Reklamationen zu keinem Zeitpunkt schriftlich formuliert hat. Denn wenn es, wie die Beklagte behauptet, tatsächlich für sie so "elementar" war, dass sie erneut eine Heizungsanlage der Fa. Junkers bekommt, hätte sich aufgedrängt, dass sie dies auch schriftlich rügt. Denn ihre behaupteten mündlichen Beschwerden gegenüber dem Zeugen EE hatten ja offenbar nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Dann aber hätte sich aufgedrängt, dass die Beklagte Konsequenzen zieht und die nächsten Schritte einleitet. Die Beklagte, die bei ihrer Anhörung durchaus einen redegewandten und gebildeten Eindruck gemacht hat, wäre ersichtlich auch in der Lage gewesen, ihr Anliegen auch schriftlich zu formulieren. Der Umstand, dass die Beklagte erstmals mit der Klageerwiderung diesen Einwand schriftlich erhoben hat, spricht deshalb ebenfalls dagegen, dass die Brötje-Anlage tatsächlich ohne Absprache mit ihr eingebaut wurde. Spätestens nachdem sie anwaltlich vertreten war, hätte sie zudem dem Kläger eine Frist zur Nacherfüllung (Austausch der Heizthermen) setzen und anschließend bei erfolglosem Ablauf der Frist entsprechende Konsequenzen (Selbstvornahme nach § 637 BGB) ziehen können. Auch dies hat sie zu keinem Zeitpunkt getan, obwohl mittlerweile 6 Jahre seit dem Umbau vergangen sind. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger mit dem Wechsel des Herstellers der Heiztherme einverstanden erklärt hat.

Auch im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen des Klaviers (heruntertropfende Solarflüssigkeit) ist die Berufung nicht begründet.

Zwar haben die Zeugen FF und EE übereinstimmend bekundet, dass Solarflüssigkeit ausgelaufen und auf das Klavier getropft sei. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, dass dies nicht zu einer nennenswerten Beschädigung des Klaviers geführt hat, die den Wert des Klaviers auch nur geringfügig gemindert hat.

So hat der Zeuge FF bekundet, dass die Beklagte ihm gegenüber erklärt habe, dass es nicht so schlimm sei und sie die Flüssigkeit schon weggewischt habe. Der Zeuge EE hat bekundet, dass es sich nur um eine "Schnapsglasmenge" gehandelt habe. Die Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass es gar nicht so schlimm gewesen sei. Schon zu Studienzeiten sei bei Feierlichkeiten mal Bier auf das Klavier gelaufen.

Schon diese Bekundungen sprechen gegen eine nennenswerte Beschädigung des Klaviers durch Solarflüssigkeit. Gleichwohl ist der Senat dem Beweisantritt der Beklagten nachgegangen, durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang das Klavier durch Solarflüssigkeit beschädigt wurde.

Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob tatsächlich Solarflüssigkeit in das Klavier gelaufen ist. Denn dies hat nicht zu einem Schaden der Beklagten geführt, weil das Klavier unabhängig von diesem Vorfall wertlos war. Der Senat hat das Klavier in Augenschein genommen. Schon dabei hat sich das Klavier in einem erbärmlichen Zustand gezeigt. Das Klavier ist augenscheinlich seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden. Die Klaviertasten waren teilweise nicht befestigt und das Klavier war total verdreckt und verschimmelt. Auch ohne die notwendige Sachkunde eines Klavierbauers war für den Senat offensichtlich, dass das Klavier praktisch wertlos war.

Dies wurde aber auch durch den Sachverständigen (...) bestätigt. Er hat darüber hinaus festgestellt, dass das Klavier mit Mäusekot verdreckt und mit Schimmelpilz versehen war. Nach seinen Angaben habe das Klavier nicht nur einen Wert "0", sondern wegen der Entsorgungskosten sogar einen negativen Wert.

Dafür, dass das Klavier keinen nennenswerten Wert hatte, spricht auch, dass die Beklagte so gut wie keine Angaben zu dem Klavier machen konnte. Sie hat in ihrer Anhörung lediglich angegeben, dass es sich um ein Piano handele. Das Alter sei ihr unbekannt. Auch den Hersteller könne sie nicht nennen. Sie habe es vor über 30 Jahren gebraucht gekauft. Kaufbelege gebe es nicht mehr. Die Höhe des Kaufpreises sei ihr nicht mehr erinnerlich. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Wertangabe von 5.000,- € entweder um eine bewusst falsche Angabe der Beklagten, oder aber mindestens um eine bewusste Angabe ins Blaue hinein.

Im Ergebnis steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die ausgelaufene Solarflüssigkeit nicht zu einem Schaden geführt hat.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht.