§ 1 Nds. SÜG - Anwendungsbereich des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000040000000
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (Sicherheitsüberprüfung).
(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
- 1.Zugang zu Verschlusssachen (§ 3) hat oder sich den Zugang auf Grund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann,
- 2.Zugang zu Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich auf Grund seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen zum Umgang mit Verschlusssachen zuzulassen,
- 3.in einem Sicherheitsbereich (§ 6 Abs. 4) tätig ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung,
- 2.Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen,
- 3.ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse über- oder zwischenstaatlicher Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Absatz 2 Nr. 2 ausüben sollen,
- 4.Personen, die vom Volk oder vom Landtag gewählt werden.
(4) Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn bereits eine Sicherheitsüberprüfung nach der für die sicherheitsempfindliche Tätigkeit erforderlichen Stufe (§ 7) durchgeführt und dabei die Zuverlässigkeit festgestellt worden ist. Die über die Sicherheitsprüfung geführten Akten müssen verfügbar sein.